Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167149/8/Sch/Eg

Linz, 30.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. M. L., x, vertreten durch x, gegen des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. August 2012, Zl. VerkR96-1343-2012, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Fakten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses bestätigt.    
Hinsichtlich Faktum 3. wird die Berufung ebenfalls abgewiesen, dieser Punkt allerdings mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
"Sie haben am 1.7.2012 kurz nach 11.08 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) dieses Fahrzeug in 4190 Bad Leonfelden, xstraße x, abgestellt und sich so weit und so lange von dem Fahrzeug entfernt, dass Sie es nicht mehr überwachen konnten und haben es nicht so abgesichert, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da das Fahrzeug nicht versperrt war."

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 344 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 7. August 2012, VerkR96-1343-2012,  über Herrn R. M. L. wegen folgender Übertretungen nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Er habe am 1.7.2012 um 11.08 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) auf der xstraße B38 bei Str.Km 120,13 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab um 12.36 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l. Eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Nachtrunkmenge ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft zum Lenkzeitpunkt von 1,15 mg/l.

2. Er habe am 1.7.2012 um 11.08 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) auf der xstraße B38 bei StrKm 120,13 dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

3. Er habe 1.7.2012 um 11.08 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) dieses Fahrzeug in 4190 Bad Leonfelden, xstraße x abgestellt, ohne das Fahrzeug so abzusichern, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da das Fahrzeug nicht versperrt war.

 

Dadurch habe der Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach

1)    § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2)    § 97 Abs. 5 StVO 1960

3)    § 102 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

begangen, weshalb über ihn

  1. eine Geldstrafe von 1600 Euro, 336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960
  2. eine Geldstrafe von 80 Euro, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und
  3. eine Geldstrafe von 40 Euro, 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 172 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden neben dem Berufungswerber auch zwei Zeugen, nämlich der Meldungsleger und einer der drei bei dem relevanten Vorfall anwesend gewesenen Personen, einvernommen.

 

Demnach ist unbestritten, dass der Berufungswerber zusammen mit zwei Bekannten, einer davon war M. P. S., auf dessen Angaben bei der Berufungsverhandlung noch näher einzugehen sein wird, in seinem Pkw am Vorfallstag von Freistadt kommend in Richtung Bad Leonfelden unterwegs war. Das Trio war einem unbeteiligten Zeugen bei einem Tankvorgang in Freistadt auf einer Tankstelle aufgefallen, da es einen alkoholbeeinträchtigten Eindruck hinterließ und unbeschadet dessen einer der drei Personen einen Pkw in Betrieb nahm. Diese Wahrnehmung wurde an die Polizei weitergegeben, die versuchte, an der vermuteten Route das Fahrzeug anzuhalten. Tatsächlich erschien es in der Folge in der Nähe von Bad Leonfelden und wurde dann von den dort postierten Polizeibeamten der Versuch unternommen, eine Anhaltung durchzuführen. Der Lenker ignorierte allerdings die Haltesignale und fuhr weiter. Eine eingeleitete Fahndung war kurze Zeit darauf erfolgreich, das Fahrzeug wurde abgestellt und unversperrt in Bad Leonfelden in der Nähe der Tourismusfachschule verlassen vorgefunden. Die weiteren Nachforschungen nach den drei Personen ergaben dann, dass sie sich in einem Lokal am Stadtplatz von Bad Leonfelden im Gastgarten aufhielten. Dort wurden sie entsprechend beamtshandelt, wobei sich naturgemäß die Frage nach dem Fahrzeuglenker stellte, zumal alle drei einen alkoholisierten Eindruck hinterließen. Die Lenkereigenschaft wurde von allen sofort in Abrede gestellt, die folgende Frage, wie denn das Fahrzeug an den Abstellort gelangen konnte und die drei Personen in den Gastgarten des Lokales am Stadtplatz in Bad Leonfelden, wurde erwidert, dass diese Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt worden sei. Dezidiert wurde immer wieder behauptet, keiner der drei Personen habe das Fahrzeug gelenkt. Allerdings konnten die polizeilichen Ermittlungen in dieser Frage weitgehend Klarheit schaffen. So wurden alle drei einer Sitzprobe am Fahrersitz des Fahrzeuges unterzogen, wobei zwei Personen ausgeschieden wurden, übrig blieb der Berufungswerber. Er passte von der Körpergröße her einzig einwandfrei in die Position, in der der Lenkersitz eingestellt war.

 

Weiters war der Berufungswerber, im Unterschied zu den beiden anderen - zum Vorfallszeitpunkt barfuss unterwegs. Sein mögliches Schuhwerk, sogenannte "Flip-Flops", fanden sich im Fahrzeug im Bereich des Fahrersitzes. Schließlich gibt es noch ein drittes schwerwiegendes Indiz für die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers, nämlich die Wahrnehmung des Meldungslegers, die er schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren geschildert und bei der Berufungsverhandlung wiederholt hatte. Ihm war aufgefallen, dass von den drei Personen zwei eine Kappe trugen, als sie im Gasthaus angetroffen wurden. Hiebei handelt es sich um den Berufungswerber und die dritte Person. Der Zeuge S. hatte keine solche Mütze am Kopf. Diese Wahrnehmung ist deshalb von Interesse, zumal der Meldungsleger bei dem erwähnten Anhalteversuch wahrgenommen hatte, dass der Beifahrer keine Kopfbedeckung trug.

 

Die Amtshandlung wurde also nach mit allen drei Personen durchgeführten Atemluftuntersuchungen auf Alkoholgehalt im Hinblick auf die Lenkereigenschaft in der Form beendet, dass sich bis zum Schluss keine der drei Personen als Lenker deklarierte.

 

Erstmals in der Vorstellung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, diese Vorstellung ist mit 18. Juli 2012 datiert, wird behauptet, dass M. P. S. der Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei. Auf der Eingabe mit der erwähnten Vorstellung findet sich die Unterschrift des M. P. S., wonach das Vorbringen des Berufungswerbers, eben S. sei der Lenker gewesen, bestätigt werde. Irgendeine Erklärung, warum er nunmehr plötzlich die Lenkereigenschaft für seine Person in Anspruch nehme, findet sich in der Vorstellung nicht. Erst als die Erstbehörde den Genannten zur zeugenschaftlichen Einvernahme vorgeladen hatte, wurde er präziser. In der Niederschrift vom 24. Juli 2012, ebenfalls aufgenommen im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, heißt es, dass der Zeuge die Lenkereigenschaft deshalb nicht bekannt gegeben habe, da er sich dies nicht getraut habe, zumal er im x wieder etwas getrunken hätte.

 

Auch anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war naturgemäß die Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hatte, ein wesentliches Thema. Hier gab M. P. S. zeugenschaftlich nach eindringlicher Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Bestimmung des § 289 StGB neuerlich an, dass er der Lenker gewesen sei, der Berufungswerber wäre Beifahrer gewesen. Er habe das Fahrzeug schon vorher nach einem Ausflug zum Fischen in Tschechien gelenkt gehabt. Er sei nüchtern gewesen, die beiden anderen Mitfahrer jedoch alkoholbeeinträchtigt. Erst auf einer Shell-Tankstelle in Freistadt habe er 3-4 Seidel Bier getrunken. Die Weiterfahrt habe auch dann er als Lenker besorgt. In der Folge auf der Fahrt nach Bad Leonfelden habe er eine Polizeistreife gesehen, allerdings vermutet, dass das Anhaltesignal nicht ihm, sondern einem anderen Fahrzeuglenker gegolten habe. Sodann hätte er das Fahrzeug bei der Tourismusschule in Bad Leonfelden abgestellt und seien die drei dann zum x gegangen. Der Zeuge gestand auch ein, dass er bei der polizeilichen Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt trotz mehrmaligen Befragens angegeben hatte, der Lenker gewesen zu sein. Erst Tage danach sei es dann, nachdem er erfahren hätte, dass dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen worden war, zu einem Sinneswandel bei ihm gekommen und habe er deshalb die ihm vom Rechtsanwalt des Berufungswerbers vorgelegte Erklärung unterschrieben, wonach er damals gefahren sei.     

4. Beweiswürdigend wird seitens des Oö. Verwaltungssenates zu der Frage, inwieweit diese Behauptung des Zeugen den Tatsachen entsprechen kann, Folgendes festgehalten:

 

Bei der Feststellung, wer ein Kfz gelenkt hat, handelt es sich bekanntermaßen um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua).

Dabei ist nicht unerheblich der Umstand, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Angaben, die bei der ersten Gelegenheit gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.5.1999, 99/02/0076 ua). Dieser Grundsatz gilt primär für die Würdigung von Angaben eines Beschuldigten, genauso muss er aber auch bei der Wertung von Aussagen anderer Beteiligter herangezogen werden. Bei der schon erwähnten Amtshandlung hätte der Zeuge hinreichend Gelegenheit gehabt, sich als Lenker zu deklarieren, wurde er doch von den amtshandelnden Beamten mehrmals in diese Richtung befragt. Die ganze Zeit über hatte er demgegenüber behauptet, nicht der Lenker gewesen zu sein. Er blieb sogar dabei, als die Polizeibeamten naturgemäß nachfragten, wie denn, wenn keiner der drei in Frage kommenden Personen angeblich der Lenker gewesen sei, diese überhaupt an den Ort der Amtshandlung und das Fahrzeug an den Abstellort gelangen hatten können. Spätestens hier hätte dem Zeugen, wäre seine Lenkereigenschaft tatsächlich vorgelegen gewesen, zu Bewusstsein kommen müssen, dass er sich als Lenker zu erkennen geben muss, da ja dann einer der beiden anderen, nach der Sachlage primär der Berufungswerber, in den dringenden Verdacht des Lenkens geraten würde. Die Polizei hatte nämlich schon die Position des Fahrersitzes überprüft und danach den Berufungswerber als einzigen herausgefunden, auf den diese passte. Auch die sogenannten Flip-Flops, die sich im Fußbereich des Lenkersitzes befanden, konnten nur den Berufungswerber weiter in Verdacht bringen, zumal er als einziger später barfuß im Lokal x angetroffen worden war. Stattdessen hat es der Zeuge bei dieser Verdachtslage einfach belassen und erst mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall, eben in der erwähnten Vorstellung, eine gegenteilige Erklärung abgegeben. Als aus seiner Sicht schlüssige Erklärung dafür gab er an, vorerst nichts von der Führerscheinabnahme durch die Polizeibeamten in Bezug auf den Berufungswerber gewusst zu haben. Erst Tage später habe er davon erfahren. Abgesehen davon, dass es darauf wohl nicht ankommen sollte, ob man sich als Lenker zu erkennen gibt, ist diese Verantwortung nicht glaubwürdig. Nicht einmal bei der Heimfahrt, die drei waren dann von einer unbeteiligten dritten Person abgeholt worden, will der Zeuge vom Berufungswerber über die Führerscheinabnahme informiert worden sein. Ein derart wesentlicher Vorgang wird doch nicht einfach so vom Betroffenen weggesteckt, ohne die Angelegenheit mit seinen Bekannten hienach gleich zu besprechen.

 

Der Grund dafür, dass sich der Zeuge erst so spät als angeblicher Lenker deklariert hat, liegt aber nach Ansicht der Berufungsbehörde ohnehin nicht in der Frage, ob dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen worden war oder nicht, sondern allein darin, dass er eben selbst gar nicht der Lenker war. Gegen die Behauptung des Zeugen in Bezug auf seine angebliche Lenkereigenschaft sprechen zusammengefasst nachstehende Umstände:

 

Bei der Amtshandlung hat er wiederholt und dezidiert die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt;

die Sitzeinstellung entsprach alleine der Länge der Beine des Berufungswerbers und nicht jener des Zeugen, dieser hätte laut Meldungsleger die Pedale kaum erreichen können.

Vom Meldungsleger war beim Anhalteversuch auf dem Beifahrersitz eine Person ohne Kappe gesehen worden, beim Antreffen der drei beim Lokal war der Zeuge die einzige Person ohne Kappe;

der Erklärungsversuch des Zeugen, warum er im Hinblick auf seine Lenkereigenschaft so lange zugewartet haben will, ist keinesfalls überzeugend – siehe oben – und wirkt vielmehr nachträglich konstruiert.

 

Zusammenfassend kann daher die Berufungsbehörde schlüssigerweise nur davon ausgehen, dass dieser Zeuge – wie schon im erstbehördlichen Verfahren – auch im Berufungsverfahren wiederum eine wahrheitswidrige Angabe gemacht hat, möglicherweise begründet in dem Umstand, dass er dem Berufungswerber einen Freundschaftsdienst erweisen wollte. Dies rechtfertigt aber keinesfalls eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde.

 

Es bleibt daher der einzige Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber selbst der Lenker des Fahrzeuges war und daher die ihm zur Last gelegte Alkofahrt (nach Abzug eines Nachtrunkes von einem  halben Liter Bier ist von einem Atemluftalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt von 1,15 mg/l auszugehen) zu verantworten hat.

Aufgrund der sich darstellenden klaren Beweislage waren weitere Beweisaufnahmen entbehrlich.

 

5. Bezüglich Fakten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, dass sich die Erstbehörde hiemit in der Begründung nicht auseinander gesetzt hat. Der Tatvorwurf findet sich sohin allein im Spruch des Straferkenntnisses, weshalb auch diese Delikte als erwiesen angenommen wurden, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Es liegt sohin wieder einmal ein Fall vor, wo es der Berufungsbehörde überlassen  wird, im Sinne der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG diese Begründung nachzuliefern.

 

Vom Meldungsleger wurde bei der Berufungsverhandlung schlüssig und glaubwürdig geschildert, dass er und ein Kollege deutliche Handzeichen zum Anhalten gegeben haben, als sie das Fahrzeug des Berufungswerbers, nach dem schon Ausschau gehalten worden war, erblickten. Diese Zeichen wurden vom Lenker allerdings völlig ignoriert und fuhr dieser ohne irgendeine Reaktion einfach weiter. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass auch bei nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit ein Anhaltezeichen, immerhin gegeben durch zwei Polizeibeamte, einem Lenker auffallen muss. Nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre der Schluss nicht lebensfremd, dass seitens des Berufungswerbers dieses Zeichen absichtlich ignoriert wurde, da er im Wissen um seine starke Alkoholbeeinträchtigung eine Lenkerkontrolle wohl vermeiden wollte. Aber auch im gegenteiligen Fall, wenn er etwa aufgrund der schon erwähnten Alkoholisierung nicht mehr aufmerksam genug war, kann ihn diese Tatsache naturgemäß nicht entschuldigen.

 

Nachdem der Berufungswerber in der Folge das Fahrzeug in der xstraße bei der Tourismusschule in Bad Leonfelden abgestellt hatte, wurde dieses von ihm unversperrt zurückgelassen. Nach Angaben des Zeugen S. bei der Berufungsverhandlung, sollte er hier wahrheitsgemäß ausgesagt haben, sei auch der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss stecken geblieben. Danach haben sich die drei Personen in Richtung Ortszentrum Bad Leonfelden entfernt, um ein Lokal aufzusuchen. Von dort aus – es ist ein Fußweg von einigen Minuten Dauer zurückzulegen gewesen - wäre es dem Berufungswerber keinesfalls möglich gewesen, das Fahrzeug so weit zu überwachen, dass es nicht von einem Unbefugten in Betrieb genommen werden könnte. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber auch der Bestimmung des § 102 Abs. 6 KFG 1967 zuwider gehandelt hat.

 

In Bezug auf diesen Punkt des Straferkenntnisses war eine Ergänzung des Spruches durch die Berufungsbehörde erforderlich, zumal ein wesentliches Tatbestandselement, nämlich die Frage der Überwachungsmöglichkeit des Fahrzeuges, nicht Eingang gefunden hatte. Des weiteren ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht möglich, dass zu ein und derselben Minute ein Fahrzeug auf der B 38 bei Strkm. 120,13 gelenkt (Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses) und in derselben Minute in Bad Leonfelden, beim Hause xstraße x abgestellt ist. Letzteres kann chronologisch betrachtet naturgemäß erst nach dem Lenken als gegeben angenommen werden, weshalb auch hier eine entsprechende Spruchkorrektur erforderlich war. Beide Maßnahmen erfolgten innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, sodass keinerlei Problematik im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährung zu erblicken ist.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

Im Hinblick auf Faktum 1. hat die Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, nämlich 1600 Euro, welche für Lenker eines Fahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt ab 0,8 mg/l gilt, verhängt. Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, in Strafbescheiden nicht unterschritten werden. Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur dann gegeben, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorläge. Diesfalls müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auch wenn man dem Berufungswerber die nach der Aktenlage gegebene Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugute hält, kann dennoch die Mindeststrafe nicht unterschritten werden. Ansonsten käme jedem Ersttäter diese Rechtswohltat zugute, wovon allerdings keinesfalls auszugehen ist. Abgesehen davon hat der Berufungswerber den "Grenzwert" von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt doch sehr beträchtlich überschritten gehabt (1,15 mg/l).

 

Die zu den Fakten 2. und 3. verhängten Geldstrafen können gleichfalls als tat- und schuldangemessen betrachtet werden. So stellt das Missachten eines von einem Polizeibeamten gegebenen deutlichen Anhaltezeichens einen schweren Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann im Interesse der Verkehrssicherheit keinesfalls angehen, dass es einem Fahrzeuglenker überlassen bleibt, ob er ein solches Zeichen befolgt oder nicht. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro kann angesichts dessen durchaus noch als zurückhaltende Strafbemessung betrachtet werden.

 

Was des Abstellen eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Inbetriebnahme Dritter betrifft, gilt im Hinblick auf das Rechtsgut Verkehrssicherheit sinngemäß das gleiche. Eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro ist somit keinesfalls überhöht.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da diese bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe (Faktum 1. des Straferkenntnisses) aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage ohnedies keine Rolle spielen.

 

Bezüglich der Geldstrafen in der Höhe von 80 bzw. 40 Euro (Fakten 2. und 3.)kann von solchen in einem Bereich gesprochen werden, wo es jedermann, der als Zulassungsbesitzer eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, zugemutet werden muss, dass er zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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