Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167201/2/Sch/Eg

Linz, 02.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. August 2012, Zl. VerkR96-1071-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 23. August 2012, VerkR96-1071-2011, über Herrn F. H., geb. x, nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt, weil er sich am 25.1.2011, 15:00 Uhr, in der Gemeinde M., Landesstraße Nr. 123, Ortsgebiet, xstraße gegenüber Objekt x,

1) als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen rechts vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, weshalb er eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV begangen habe und daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde und

2) als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der/die Reifen links vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, weshalb er eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV begangen habe und daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Seitens der Erstbehörde ist vom Meldungsleger eine ergänzende Stellungnahme zu der von ihm verfassten Anzeige eingeholt worden. In dieser, mit 3. Jänner 2012 datierten, Stellungnahme heißt es im Hinblick auf die beiden beanstandeten Reifen des Fahrzeuges des Berufungswerbers wie folgt:

 

"Zu Punkt 1:

Wie bereits in der Anzeige angeführt war die Innenseite der Lauffläche des rechten Vorderreifens bereits bis zur Karkasse abgefahren. Es war bereits Drahtgewebe zum Vorschein getreten und dieses konnte mit den Fingern auch verspürt werden. Es war das Drahtgewebe selbst bereits teilweise durch den Abrieb ausgefranst.

Die Breite des sichtbaren Gewebes der Karkasse betrug auf der Reifeninnenseite ca. 2 cm. Nach außen verlaufend erhöhte sich die Lauffläche des Reifens von 0 mm Profiltiefe bis zur gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.

Es waren, abgesehen vom vorschriftswidrigen Zustand aufgrund des sichtbaren Gewebes der Karkasse des Reifens, auf jeden Fall mindestens 3/4 der Lauffläche bis unterhalb die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe abgefahren. Erst im äußeren Viertel der Reifenlauffläche erreichte die Profiltiefe die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe.

Hervorgerufen wurde der Zustand durch eine auch für Laien erkenntliche, stark nach innen geneigte Fehlstellung des Reifens. Ursache: Vermutlicher Defekt der rechten Radaufhängung.

Es wurde jedoch nicht mehr durchgeführt, da das beanstandete Fahrzeug von F. J. H. am Tag nach der Amtshandlung, dem 26.01.2011 abgemeldet wurde.

 

Zu Punkt 2:

Das Profil des bezeichneten linken Vorderreifens war wie bereits in der Anzeige angeführt an den Reifenschultern (innen- u. auch außenseitig) derart abgefahren, dass nur mehr Fragmente des Reifenprofils erkennbar waren. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm wurde erst in der Laufflächenmitte erreicht und betrug keinesfalls mehr die gesetzlich vorgesehene Breite von 3/4 der Lauffläche des Reifens. Vermutlich wurde der starke Abrieb an den Reifenschultern durch zu geringen Reifendruck und zudem durch die Fehlstellung des rechten Vorderreifens verursacht."

 

Der Meldungsleger ist weiters von der Erstbehörde auch zeugenschaftlich befragt worden, wobei er laut Niederschrift vom 12. März 2012 auf diese Stellungnahme verweist und sie zu seiner Zeugenaussage erhebt.

 

Angesichts dieser dezidierten Feststellungen zur Sachverhaltsebene kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat. Beide Reifen befanden sich offenkundig in einem sehr schlechten Zustand, einer davon war derartig abgefahren, dass für die Berufungsbehörde kaum mehr nachvollziehbar ist, wie man sich mit einem solchen Reifen einen Pkw – noch dazu mit einer weiteren Person im Fahrzeug – überhaupt noch sich in Betrieb zu nehmen getraut.

 

In der Sache hatte der Berufungswerber dem Tatvorwurf nichts entgegen zu setzen, sodass sich weitere Erörterungen erübrigen. Die Angaben des Meldungslegers dokumentieren zudem überdeutlich die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe.

 

Die Berufungsschrift des Rechtsmittelwerbers beschränkt sich im übrigen ohnehin nur auf die Einrede des vermeintlichen Eintrittes der Verfolgungsverjährung. Hier verweist der Berufungswerber darauf, dass ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter – das Vertretungsverhältnis wurde nach Erlassung des Straferkenntnisses beendet – eine Strafverfügung erst mehr als einem halben Jahr nach der (angeblichen) Tat zugegangen sei.

 

Dazu ist zu bemerken, dass die mit 24. März 2011 datierte Strafverfügung (Vorfallstag 25. Jänner 2011) laut entsprechendem Postrückschein aus welchem Grund auch immer, möglicherweise einem insolvenzrechtlichen, nicht dem Berufungswerber, sondern laut entsprechendem handschriftlichem Vermerk auf dem Rückschein "Dr. B. H., xstraße x, x," zugestellt wurde. Von diesem ist es am 6. Mai 2011 übernommen worden.

 

Entscheidend für die Frage, ob eine rechtzeitig Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt, ist nicht der Umstand, wann diese den Adressaten erreicht hat, sondern bloß der Umstand, dass eine solche Amtshandlung getätigt wurde. Nach der Aktenlage steht eindeutig fest, dass die erwähnte Strafverfügung – eine taugliche Verfolgungshandlung – innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigt wurde. Damit ist es rechtlich nicht mehr relevant, wann der Berufungswerber diese auch tatsächlich zugestellt bekommen hatte, nach dem entsprechenden Postrückschein war dies der 22.11.2011.

 

Der entsprechende formale Einwand des Berufungswerbers geht daher ins Leere.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils 80 Euro für zwei abgefahrene Reifen können angesichts eines Strafrahmens gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5000 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es unerlässlich, dass die an einem Fahrzeug angebrachten Reifen zumindest die gesetzlich vorgegebene Mindestprofiltiefe erreichen. Beim Berufungswerber kommt noch dazu, dass einer der beiden Reifen, wie die obige Wiedergabe der Schilderungen des Meldungslegers belegt, sich schon in einem höchst bedenklichen Zustand befand.

 

Schließlich muss dem Berufungswerber als erschwerend angerechnet werden, dass er bereits zahlreich wegen Übertretungen des KFG 1967 vorgemerkt aufscheint. Bei ihm muss ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, da es sonst nicht erklärlich wäre, wie man immer wieder mit den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – im übrigen auch, wie andere Verfahren belegen, mit der Straßenverkehrsordnung 1960 – in Konflikt geraten kann.

 

Auch wenn man dem Berufungswerber zugute hält, dass er derzeit unter eher eingeschränkten finanziellen Verhältnissen sein Auskommen zu finden hat, kann aus diesem Grunde alleine eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht erfolgen. Dazu waren die Übertretungen, wie oben geschildert, zu massiv und muss auch dem spezialpräventiven Zweck einer Strafe angesichts der erwähnten Vormerkungen des Berufungswerbers Rechnung getragen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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