Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167212/3/Bi/Kr

Linz, 23.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. X vom 29. August 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 23. August 2012, VerkR96-9545-2012-rm, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der StVO als verspätet, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe während der Einspruchsfrist in der Praxis viel Unruhe wegen der Umwandlung in eine Wahlarztpraxis und viel Post gehabt und eine Mitarbeiterin habe die Strafverfügung bestätigt; er habe diese dann irrtümlich abgelegt und verspätet wahrgenommen. Schon die Anonymverfügung sei nicht unbedingt berechtigt gewesen, was auch berück­sichtigt werden möge. Er habe seine zwei Plätze in der Tiefgarage damals nicht benützen können, obwohl er seit Jahrzehnten am X als Arzt praktiziere.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 9. Juli 2012 am 11. Juli 2012 dem Bw persönlich zugestellt wurde – der Rsa-Rückschein trägt seine (leserliche) Unterschrift.

Diese Zustellung löste die Rechtsmittelfrist aus, die demnach am Mittwoch, dem 25. Juli 2012, endete.

Am 14. August 2012 übermittelte der Bw mit Fax ein Rechtsmittel gegen die Anonym­verfügung, was so verstanden wurde, dass diese Argumente auch als solche im Rahmen des Einspruchs anzusehen seien. Er machte geltend, er sei im Dienst gewesen und habe in die Tiefgarage unterhalb des Stadtsaales nicht hineingekonnt. Er habe auch keine Verständigung am Fahrzeug gefunden; er habe aber am Fahrzeug selbst einen Zettel "Arzt im Dienst" angebracht, den der aufschreibende Polizist vielleicht nicht gesehen habe.

 

Dem Bw wurde mit h. Schreiben vom 25. September 2012, zugestellt per Fax am 27. September 2012, unter Hinweis auf die "Rechtsmittelbelehrung" und die offensichtlich von ihm versäumte Frist Gelegenheit für eine Stellungnahme binnen zwei Wochen bei sonstiger Ankündigung der Entscheidung nach der Aktenlage gegeben; er hat darauf nicht reagiert. Es ergeben sich demnach keine neuen Fakten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Einspruch verspätet -> bestätigt

 

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