Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167218/6/Kof/Kr

Linz, 31.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte
x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.08.2012, VerkR96-2098-2012, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO, nach der am 25. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe ............................................................................. 500 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 50 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ………………………………. 100 Euro

                                                                                                                           650 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 9 Tage.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde x, Autobahn A1 bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit:  24.12.2011, 10.23 Uhr

FahrzeugPKW, Kennzeichen GM-…..

 

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h um 89 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:  §§ 52 lit.a Z10a  iVm  99 Abs.2e StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                                     Gemäß

                                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

500,- Euro                                   9 Tage                                                        § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50.- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ………………………………. 550,- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. August 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. August 2012 erhoben und vorgebracht, die „verfahrensgegenständliche“ Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht verordnet gewesen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18. Oktober 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben haben:

 

"Wir verweisen auf unsere Ausführungen in der Berufung vom 28.08.2012.

Soweit ich mich daran erinnere, war zur "Tatzeit" und am "Tatort" ein sehr geringes Verkehrsaufkommen. Vermutlich habe ich deshalb diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bewusst wahrgenommen.

Es wird daher beantragt, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob die "verfahrensgegenständliche" Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet war oder nicht.

 

Im Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2012 erfolgte der Neubau des Brückenobjektes x, A1 Westautobahn mit folgendem Bauablauf:

 

1. Bauphase:

Juli 2010 bis September 2011: (Brücken-)Neubau Richtungsfahrbahn Salzburg

Der gesamte Verkehr auf der A1 wurde auf der Richtungsfahrbahn Wien geführt.

Der bauausführenden Firma x wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.05.2010, VerkR10-328-2010 die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 StVO erteilt.

Diese Bewilligung war – einschließlich der Verlängerung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.7.2011, VerR10-492-2011, Punkt I/2. – befristet bis 16. Oktober 2011.

Die Bauphase 1 steht in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. -überschreitung.

 

2. Bauphase:

September 2011 bis Oktober 2012: (Brücken-)Neubau Richtungsfahrbahn Wien

Der gesamte Verkehr auf der A1 wurde auf der – bereits sanierten – Richtungsfahrbahn Salzburg geführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat

·     mit Bescheid vom 25.07.2011, VerkR10-492-2011, der bauausführenden Firma x die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 StVO erteilt  und

·     mit Verordnung vom 25.07.2011, VerkR10-492-2011,

die zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Verkehrsmaßnahmen

im Zeitraum 01.09.2011 bis 30.12.2012 verordnet.

 

Diese Verordnung einschließlich dem maßgebenden Regelplan enthält – unter anderem – auch die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Die Berufung war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Wer die außerhalb des Ortgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr
als 50 km/h überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß
§ 99 Abs.2e StVO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro – Ersatzfreiheits-strafe von 48 Stunden bis sechs Wochen – zu bestrafen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;  

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Ergänzend ist noch auszuführen:

Der Bw hat – wie dargelegt – die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 89 km/h überschritten.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (500 Euro) beträgt etwas weniger als 25 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.2e StVO.

 

Vergleichsweise wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0095 verwiesen.

Der do. Bf hat – unter anderem – die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 80 km/h überschritten.

Der VwGH hat eine Geldstrafe von umgerechnet 726 Euro – somit die (damals wie heute) mögliche Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO – als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die über den Bw verhängte Geldstrafe ist daher als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

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