Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167259/2/Fra/CG

Linz, 22.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x. x, x, x, x, gegen den Verfallsbescheid von der Landespolizeidirektion OÖ. vom 4.9.2012, GZ: S-29901/12-3, zu Recht erkannt:

 

 

Der Verfallsbescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 37 Abs.5 und § 37a Abs.5 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die am 19.07.2012 durch ein hiezu ermächtigtes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967, bei deren Begehung die Berufungswerberin auf frischer Tat betreten wurde, den als vorläufige Sicherheit festgesetzten Betrag von 70,00 Euro gemäß § 37 a Abs.5 in Verbindung mit § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

 

2.                  Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3.                  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Lt. Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Verkehrsinspektion, vom 20. Juli 2012, GZ: A2/42173/2012, wurden der LKW, Kennzeichen: x (x) samt Anhänger, Kennzeichen: x (x) beim Prüfzug vom Amt der Oö. Landesregierung am 19.07.2012 um 14:30 Uhr in 4020 x, xstraße, Kreisverkehr, x, zwischen Auf- und Abfahrt A7 bei km 5,5 einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass beim LKW die Betriebsbremse defekt war, der Reifen der 3. Achse rechts eine mangelnde Profiltiefe aufwies und beim Anhänger die Feststellbremse defekt war. Vom Lenker, x, wohnhaft in x (x) in x, x, wurde 50,00 Euro und in Vertretung der Firma (Anmerkung: die Berufungswerberin) 70,00 Euro eingehoben. Lt. dieser Anzeige handelt es sich bei der Berufungswerberin um die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKW´s und des gegenständlichen Anhängers.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Gemäß § 37 a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

 

Die belangte Behörde begründet die Verfallserklärung damit, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweise, weil die Berufungswerberin im Inland keine Abgabestelle habe und eine Zustellung im Ausland nicht möglich sei.

 

Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenates festzustellen, dass diese Behauptung schon deshalb unzutreffend ist, da der angefochtene Verfallsbescheid offensichtlich problemlos im Ausland zugestellt werden konnte. Zur Argumentation der Berufungswerberin, dass der gegenständliche LKW-Zug an eine andere Firma vermietet sei und diese Firma aufgrund des einschlägigen Mietvertrages verpflichtet sei, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb zu decken (ausgenommen die Straßensteuer und die Fahrzeugversicherung) ist festzustellen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Zulassungsbesitzerin verantwortlich ist. Allfällige vertragliche Verlagerungen von gesetzlicher Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten müssten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses  abgewickelt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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