Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167302/2/Bi/Kr

Linz, 29.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X vom "19.12.10" (gemeint offenbar 19. Oktober 2012) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 8. Oktober 2012, VerkR96-2786-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52lit.a Z.10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (10 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 13. November 2011, 19.41 Uhr, in der Gemeinde Pucking, A25, Rampe 3 bei km 0.400, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten berück­sichtigt worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde auch nicht beantragt. 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 25. September 2012 im Wesentlichen geltend, ihr Mann habe den Pkw zur Tatzeit gelenkt. Im angeführten Schreiben hat sie behauptet, beide seien mit dem Pkw zur Tatzeit gefahren, sich aber öfters abgewechselt, weil sie sich nicht wohlgefühlt habe. Zum Tatzeitpunkt habe "wahrscheinlich" ihr Mann das Fahrzeug gesteuert. Die Angaben in der Lenkererhebung seien "daher nicht ganz richtig", aber sie könne das durchaus verstehen. Ihr Mann werde gerne bestätigen, dass "sie nicht zum Tatzeitpunkt gefahren" sei.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Auf der Rampe 3, die die A25 Linzer Autobahn in Fahrtrichtung Linz mit der A1 Westautobahn verbindet, wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, Zl. 314.501/65-III/10-01, zwischen km 0.125 und 1.570 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.

 

Bei km 0.400 befindet sich das stationäre Radargerät MUVR 6FA, Nr. 2349, laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfallstag geeicht am 14. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013; das Gerät war somit am 13. November 2011 ordnungsgemäß geeicht. Das Radarfoto zeigt eindeutig den Pkw SD-, zugelassen auf den Gatten der Bw, X X.

Dieser gab als Zulassungsbesitzer, nachdem er im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 25. Jänner 2012 auf die Unzulässigkeit einer Strafverfügung ohne Lenkererhebung verwiesen hatte, in der Lenker­auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG die Bw als damalige Lenkerin an.

 


Daraufhin wurde mit Strafverfügung vom 6. März 2012 gegen die Bw ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Ihr Ansinnen im Einspruch, die Erstinstanz möge prüfen, ob nicht auf den Radarfotos vor und nach ihrem Foto eventuell Fehler aufgetreten seien, stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, dem die Erstinstanz nicht nachzu­gehen hatte. Ihre "Anregung", eine ev. Kennzeichenmanipulation auf dem Radarfoto festzustellen, beinhaltet eine bereits ins Strafrecht gehende, durch nichts gerechtfertigte Anschuldigung.  

 

Konkrete Fehlfunktionen oder Anhalts­­punkte für Mängel wurden damit weder behauptet noch waren solche aus dem Radarbild zu finden, und auch die errechnete Geschwindigkeit nach Toleranzabzug vom Messwert entspricht der Zulassung – gemessen wurden laut Radarfoto 130 km/h, davon waren gemäß  Zulassung 5% vom Messwert, das sind aufgerundet 7 km/h, abzuziehen. Der Bw wurden völlig korrekt 123 km/h, demnach eine Überschreitung der erlaubten
100 km/h um 23 km/h, zur Last gelegt, die auch konkret nicht bestritten wurden.

 

Die Bw hat in der nunmehrigen Berufung lediglich die vage Behauptung aufgestellt, "wahrscheinlich" sei ihr Mann der Lenker gewesen, dieser werde "gerne bestätigen, dass nicht sie zum Tatzeitpunkt gefahren sei".

Aus der Sicht des UVS ist die vom Zulassungsbesitzer erteilte Lenkerauskunft damit nicht annähernd glaubwürdig widerlegt und bestehen auch keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit. Die – offensichtlich als letzter Versuch gedachte – bloße Behauptung der Bw, "wahrscheinlich" nicht die Lenkerin gewesen zu sein, reicht als glaubhafte Bestreitung des Tatvorwurfs bei weitem nicht aus. Abgesehen davon leben die Bw und ihr Gatte an der selben Adresse, sodass der Bw offen gestanden wäre, ihren Gatten zur Revidierung einer – als Zulassungs­besitzer mit Sanktionen verbundenen – Falschauskunft zu bewegen.

 

Vonseiten des UVS war aus all diesen Überlegungen davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatvorwurf als Lenkerin des angeführten Pkw verwirklicht und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann. Die Übertretung hat keine Konsequenzen hinsichtlich der Lenkberechtigung.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

 


Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersehen lässt, hat die Erstinstanz – zutreffend – die Unbescholtenheit der Bw als mildernd berücksichtigt und keine Umstände erschwerend gewertet. Dabei ist sie, wie im Schreiben an die Bw vom 17. September 2012 angekündigt, von einem geschätzten Einkommen von 1.000 Euro bei Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Diese Schätzung war mangels entsprechend belegter Einwände  der Bw auch im Rechtsmittelverfahren heranzuziehen.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz im ggst Fall den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessenspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die ohnehin im untersten Bereich verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zur genau­esten Beachtung der für sie geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Behauptung "wahrscheinlich" nicht den PKW gelenkt zu haben reicht nicht aus -> bestätigt

 

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