Linz, 31.10.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der x,
geb. x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. April 2012, Sich96-310-2010, wegen Übertretung des § 82 Abs.1 SPG, nach der am 30. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. April 2012 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
§ 82 Abs.1 SPG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl. Nr. 566/1991,
zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 98/2001 lautet auszugsweise:
"Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
Voraussetzung für eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem, dass der/die Betreffende "abgemahnt" worden ist;
VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202.
Am 30. Oktober 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Polizeibeamte GI A.R. teilgenommen und folgende Zeugenaussage abgegeben hat:
Anmerkung: Im Folgenden wird der Name der Bw durch die Wendung „Bw“
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
"Am 9. März 2010 hatte ich anlässlich des Fußballspiels LASK gegen AUSTRIA
'Dokumentationsdienst'.
Nach Spielende war ich unter anderem im Bereich des x im Einsatz.
Ich dokumentierte das Geschehen am x mittels einer Videokamera.
Die Bw saß zu dieser Zeit (ca. 22.00 Uhr) beim Eingang des "x".
Nach meiner Einschätzung war die Bw dabei sichtlich alkoholisiert.
Die Bw beschimpfte mich und die weiteren amtshandelnden Polizeibeamten längere Zeit und gebrauchte dabei unter anderem sehr unschöne Schimpfwörter.
Durch das Verhalten der Bw wurden sowohl ich,
als auch meine Kollegen bei der Amtshandlung behindert.
Die Bw wurde auch mehrfach aufgefordert, die Beschimpfungen einzustellen.
Da die Bw ihr Verhalten nicht eingestellt hat, wurde sie gem. § 35 Abs.3 VStG sogar festgenommen.
Üblicherweise wird vor einer derartigen Festnahme nach § 35 VStG
eine Abmahnung ausgesprochen.
Ob im konkreten Fall eine "förmliche Abmahnung" im Sinne des § 82 Abs.1 SPG ausgesprochen wurde, kann ich jedoch heute – der Vorfall liegt mittlerweile mehr als 2 ½ Jahre zurück – nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben."
Ob die Bw tatsächlich im Sinne des § 82 Abs.1 SPG "abgemahnt" worden ist und damit – siehe das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202 – die Voraussetzung für eine Bestrafung nach dieser Gesetzes-stelle erfüllt wurde, kann nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden.
Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war somit
· der Berufung stattzugeben,
· das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
· das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,
· auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler