Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281407/26/Kl/BRe/TK

Linz, 22.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2012, Ge96-129-2011/HW/Lep, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. Juni und 12. September 2012 zu Recht erkannt:

I.                 Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z. 3 VStG der Ausdruck "Einleitung" einzufügen ist.

II.             Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2012, Ge96-129-2011/HW/Lep, wurde über dem Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 19 iVm. § 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin X, Geschäftsanschrift: X, X, folgende Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu verantworten hat:

 

Auf Grund einer Unfallerhebung am 20.09.2011 durch X vom X wurde festgestellt, dass am 19.09.2011 von einem Arbeitnehmer der X an der auswärtigen Arbeitsstelle X, ein ca. 30 Jahre alter und ca. 9m hoher Holzmast (400 V Freileitung) der x bestiegen wurde, ohne dass die o.a. Arbeitgeberin dafür sorgte, den Mast gegen Umstürzen zu sichern.

 

Dadurch wurde § 60 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 130 Abs. 1 Z. 19 ASchG lediglich die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" von Arbeitsvorgängen als Verwaltungsübertretung darstellt. Eine Sanktion wegen Verletzung von Verpflichtungen im Hinblick auf die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen finde sich in dieser Bestimmung nicht. Im gegenständlichen Fall sei den Arbeitnehmern ein LKW samt Hebebühne zur Verfügung gestellt worden, wodurch das Besteigen des Holzmastes überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Auch wurden den Arbeitnehmern für den Fall der Nichtverwendung des LKW mit Hebebühne Maststellgabeln zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber hat daher den Arbeitsplatz so gestaltet, dass Arbeitsunfälle zuverlässig verhindert wurden. Der Umstand, dass die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvorganges anders als vom Arbeitgeber angewiesen, durch Besteigung des Holzmastes erfolgt ist, kann dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden. Die konkreten Arbeiten seien als Regiearbeit für die x durchgeführt worden. Beim umgekippten Mast handelte es sich um einen Winkelabspannmast, der zum Zeitpunkt des Unfalles einseitig bespannt gewesen sei. Das im Winkel weglaufende Seil sollte neu bespannt werden. Der umstürzende Mast sei durch einen Anker gesichert gewesen, der gewährleisten sollte, dass der Mast nicht umstürzt. Der Zustand des Mastes sei durch rütteln, beklopfen und Beurteilung der Holzverfärbung auf Standsicherheit geprüft worden und als standfest beurteilt worden. Es sei daher der vorhandene Lastwagen mit Arbeitskorb nicht zum Besteigen des Mastes sondern zur Sicherung der Straße verwendet worden. Entgegen der dienstlichen Anweisung, vor Besteigen eines Mastes diesen durch Maststellgabeln abzustützen, wurde diese Sicherungsmaßnahme nicht vorgenommen. Grundsätzlich habe aber das Unternehmen dafür gesorgt, dass der Arbeitsvorgang so gestaltet ist, dass ein Besteigen des Mastes überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Seit Beginn der Tätigkeit des Unternehmens sei es zu keinen Arbeitsunfällen gekommen. Die langjährige unfallfreie Tätigkeit des Unternehmens zeige, dass im Unternehmen mit einem Höchstmaß an Sorgfalt gearbeitet werde und durch entsprechende Organisationsmaßnahmen gewährleistet sei, dass Arbeitsunfälle bestmöglich vermieden werden. Es werde auf unternehmensinterne Schulungsmaßnahmen hingewiesen, die durch X durchgeführt werden. Jährlich finde eine Unterweisung aller Mitarbeiter statt, in deren Rahmen auf die erheblichen Gefahren beim Leitungsbau hingewiesen werde. Im Rahmen dieser Schulungen erfolge die Anweisung, sich entsprechend der im Zuge der Schulung vorgetragenen Sicherheitsmaßnahmen zu verhalten. Auch der Partieführer X und der Arbeitnehmer X hätten immer an den Schulungen teilgenommen und sei dies durch Unterschriftenliste belegt. Die von Herrn X geführte Partie gelte im Unternehmen als eine der Erfahrensten und sei bereits seit über 20 Jahren unfallfrei im Bereich des Leitungsbaus tätig. Die Sicherstellung der Einhaltung der Anweisungen werde durch regelmäßige durch X durchgeführte Kontrollen sämtlicher Partien gewährleistet. Dieser besuche in der Regel 1mal täglich auf Anweisung des Berufungswerbers jede im Außendienst tätige Partie. Bei Verstößen veranlasst er umgehend die Einhaltung der geforderten und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen. Regelmäßig berichtet er dem Berufungswerber über diese Überwachungsmaßnahmen. Trotz der umfassenden Sicherheitsmaßnahmen und der durchgeführten Kontrollen konnte der Arbeitsunfall durch den Berufungswerber nicht verhindert werden. Ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wels wurde daher auch gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt.

Die X habe zuverlässige Mitarbeiter eingestellt, die mit der Einhaltung und Überwachung sämtlicher relevanter Bestimmungen betraut sind. Darüber hinaus würden regelmäßige interne und externe Schulungen sowie persönliche Belehrungen der Mitarbeiter über diese Vorschriften erfolgen. Der innerbetriebliche Organisationsaufbau sei so gewählt, dass die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sichergestellt werde. Die tatsächliche Durchführung der dargestellten Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften werde durch X als Verantwortlichen für diesen Bereich kontrolliert, der seinerseits vom Berufungswerber in dieser Tätigkeit überwacht werde. Sämtliche Mitarbeiter würden im Rahmen regelmäßiger Dienstbesprechungen und Schulungen auf etwaige Missstände aufmerksam gemacht und angeleitet, aufgetretene Missstände umgehend an ihren jeweiligen Vorgesetzten zu melden. Es könne daher der Berufungswerber nicht für die konkrete Durchführung von Maßnahmen zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich wurde die Strafbemessung bekämpft und die Anwendung des § 21 VStG bzw. § 20 VStG beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2012 und 12. September 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und die belangte Behörde sind nicht erschienen. Der Berufungswerber hat durch seinen Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters hat ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck teilgenommen. Es wurden die Zeugen X, X und X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X. Das Unternehmen ist im Leitungsbau beschäftigt.

Die Partie unter dem Partieführer X, mit dem verunfallten Arbeitnehmer X und dem weiteren Arbeitnehmer X ist schon seit 20 Jahren im Leitungsbau tätig und führt Regiearbeiten der x durch. Sie ist im Bereich x tätig. Die Arbeiten an der Arbeitsstelle in X, am 19.9.2011 war für einen Tag geplant. Die Baustelle sowie auch die Zeiten der Freischaltung werden von der x bekannt gegeben. Bei dieser Arbeitsstelle war die Freischaltung von 8 Uhr bis 11 Uhr. Die Arbeitsstelle wurde in der Früh durch die Arbeitnehmer angesehen und von Herrn X und X gemeinsam die Prüfung des Mastes auf seine Sicherheit vorgenommen. Es wurde durch Abklopfen geprüft. Nach Meinung der Arbeitnehmer hat der Mast nicht schlecht ausgesehen. Auch war beim Masten ein Mastanker gesetzt zur Sicherung, wobei es sich um einen Winkelmasten handelt und der Winkel beim Masten schon vorher gesetzt wurde und der Mast durch diesen Anker abgesichert wurde. Der Winkel und der Anker wurden nicht durch diese Partie gesetzt. Zur Arbeitsstelle hatten die Arbeitnehmer einen Firmenbus mit Leitern und Werkzeug mit. Der LKW stammte von der x und wurde durch den Partieführer X gefahren. Es wurde damit die Kabeltrommel zur Arbeitsstelle gebracht. Der LKW hatte keine Hebebühne und keinen Arbeitskorb mitgehabt. Es gab hinsichtlich dieser Arbeit keine konkreten Anweisungen, die Leitungsmontagearbeiten vom LKW bzw. Arbeitskorb aus durchzuführen. Auch wurde sonst keine konkret für diese Arbeiten bezogene Anweisung hinsichtlich der Vorgehensweise gemacht. Es wurde weder eine Anweisung hinsichtlich der Vorgehensweise durch Herrn X noch durch den Montagemeister der x gemacht. Es handelte sich bei den Arbeiten um Routinearbeiten und um eine Routinearbeitsstelle. Das besondere war lediglich die Straßenquerung, für welche der LKW benutzt wurde, sodass das Kabel über die Straße gezogen wurde und damit der Verkehr nicht behindert wurde. Auch diese Straßenquerung wurde bei Zuweisung der Baustelle nicht extra erwähnt. Die Stelle war aber den Arbeitnehmern bereits bekannt, weil sie schon öfter vorbei gefahren sind, da sie ja für diese Region zuständig waren. Maststellgabeln wurden zu dieser Baustelle nicht mitgebracht und gehören nicht zur Standartausrüstung des Firmenbusses. Maststellgabeln sind sowohl in der Firma als auch bei der x verfügbar und werden dann mitgenommen, wenn bei einer Vorabbesichtigung der Baustelle befunden wird, dass eine Sicherung mit Maststellgabeln erforderlich ist. Dies entscheidet in der Regel Herr X. Für die Absicherung sind 3 Stück Maststellgabeln erforderlich. Es gibt verschiedene Längen der Maststellgabeln, je nach Länge des Mastes.

Vor Beginn der Tätigkeit wurde die Stelle nicht von jemandem aus der Firma X angesehen, auch nicht von Herrn X. Auch werden durch die Firma oder Herrn X keine Kontrollen durchgeführt, da an einem Tag die Baustelle gewechselt wird. Der Berufungswerber kommt nicht zur Baustelle. Die Sicherheitsmaßnahmen für die Baustelle bestimmt der Partieführer. Er hat den LKW bei der x angefordert und zur Baustelle gebracht, weil er für die Straßensicherung erforderlich war, nämlich damit die Leitung über die Straße gezogen wird. Es war daher nicht beabsichtigt, mit dem LKW auf dem Masten zu arbeiten.

Durch Klopfen und Rütteln wurde der Mast geprüft und als gut befunden. Auch nach der Farbe war nicht ersichtlich, dass er alt war. Die Jahreszahl wurde von den Arbeitnehmern nicht gesehen. Es war daher nach Erachten der Arbeitnehmer eine Sicherung nicht durchzuführen. Es kam auch regelmäßig vor, dass auch ältere Masten bestiegen werden. Wenn Masten mit der Leitung angehängt sind, werden sie als gesichert betrachtet. Ist eine Leitung nicht vorhanden, dann wird mit dem LKW gearbeitet.

Der gegenständliche Mast war beidseitig gespannt, nämlich auf der einen Seite mit einer Bündelleitung und auf der anderen Seite mit einer Freileitung. Es wurde der Druck des gesetzten Winkels damit abgesichert, dass ein Anker gesetzt war. Der Arbeitnehmer X bestieg den Masten und war in etwa 8 m Höhe tätig. Er hat die Freileitung, bestehend aus 4 Drähten, bis auf einen Draht weggenommen und wollte dann die Bündelleitung wegnehmen. Dazu ist es aber nicht gekommen, weil bereits beim Lockern der Schrauben der Mast knickte und der Arbeitnehmer abstürzte.

Es gibt im Unternehmen jährliche Unterweisungen und Schulungen hinsichtlich Mastsicherung, nämlich dahingehend, dass eine Sicherung durch Leitung gegeben ist. Wenn Leitungen weggenommen werden, dann ist mit LKW und Arbeitskorb zu arbeiten. Zur Prüfung der Sicherheit des Mastes beinhaltet die Schulung eine Übersichtskontrolle durch Rütteln und Abklopfen. Es kann auch eine Überprüfung durch Abgraben des Mastens stattfinden. Weiters kann mit den Steigeisen an den Füßen auch durch Abklopfen die Sicherheit festgestellt werden. Die Unterweisung wird dahingehend von den Arbeitnehmern angegeben, dass durch Stellgabeln oder LKW zu sichern ist, wenn der Mast nach Prüfung unsicher erscheint. Die Sicherungsmaßnahme gilt nicht in jedem Fall, sondern kommt es auf das Baujahr des Mastes an.

Anweisungen für die Arbeitsstelle sowohl hinsichtlich der Vorgehensweise als auch hinsichtlich der Sicherheit erfolgen durch den Partieführer. Dieser ist auch der Ansprechpartner. Vor Beginn der Arbeit gab es keine Anweisung seitens der Firma an den Partieführer. Dies findet deshalb nicht statt, weil die Firmenchefs auch gar nicht wissen, auf welcher Baustelle sich der Partieführer mit seiner Partie befindet, weil es sich teilweise um Halbtagesbaustellen manchmal auch um Tagesbaustellen handelt. Der Partieführer kommt auch nicht täglich in seine Firma. Er kommt vielmehr zur x und erhält am Vortag abends oder am konkreten Arbeitstag morgens die konkreten Aufträge, zu welcher Baustelle er zu gehen hat und was zu machen ist. Darüber hinaus bekommt er Informationen über Baustellen, an denen eine Stromabschaltung erfolgt, wobei dies schon 7 Tage vorher bekannt gegeben werden muss. Wenn für eine Baustelle besondere Maßnahmen erforderlich sind, wenn mehr Leute erforderlich sind oder mehrere LKW gebraucht werden, dann geht der Partieführer zum Montagemeister der x und fordert die Mittel entsprechend an. Bei der konkreten Arbeitsstelle wurde der LKW für die Straßensicherung verwendet. Weil er hiefür erforderlich war, wurde auch kein Arbeitskorb durch den Partieführer mitgenommen. Einen zweiten LKW hat er deshalb nicht angefordert und in Betracht gezogen, weil der zweite LKW der x schon anderweitig eingeteilt war und daher nicht zur Verfügung stand.

Wenn eine Straßensicherung bzw. eine Straßenabsperrung erforderlich ist, dann kümmert sich die x darum. Ist eine Baustelleneinrichtung nach der StVO erforderlich, so besorgt dies Herr X.

Eine Kontrolle durch X findet einmal im Jahr bzw. einmal in 2 Jahren statt. Er ruft dann an und es wird ihm dann vom Partieführer gesagt, wo gerade gearbeitet wird. Dabei wird kontrolliert, wie gearbeitet wird und ob die Durchführung ordnungsgemäß erfolgt. Wird kein LKW verwendet, so fragt er nach, allerdings wenn wir keinen brauchen, dann wird auch kein LKW angefordert. Seitens der x schaut der Montagemeister öfter bei einer Baustelle vorbei, oft auch unangemeldet. Die x ist sehr streng was Sicherheitsmaßnahmen betrifft. Dazu wird die Helmpflicht genannt. Auch wird durch die x für die Arbeitnehmer der X eine jährliche Unterweisung durchgeführt. Diese beinhaltet auch, wie ein Mast gesichert werden muss  und wie die Standsicherheit geprüft wird.

X ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X für die Abteilung Elektrotechnik und auch Sicherheitsvertrauensperson für diese Abteilung. Die Abteilung umfasst zirka 25 bis 30 Mitarbeiter. Er ist für die sicherheitstechnischen Fragen und sicherheitstechnischen Schulungen der Mitarbeiter verantwortlich. Der Zuständigkeitsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet. Zirka 5 bis 6 Baustellen werden parallel betreut. Diese können auch weit auseinander liegen. Er besucht auch gelegentlich die kleineren Baustellen und führt Kontrollen mit dem Geschäftsführer der x und mit dem Abteilungsleiter der x durch. Auch hat der Obermontagemeister der x Sicherheitsaspekte einzumahnen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Fotos bzw. auf die glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen. Für den erkennenden Verwaltungssenat bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen. Die einvernommenen Arbeitnehmer verwickelten sich in keine Widersprüche. Es konnten daher diese Aussagen zugrunde gelegt werden.

Die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen für Arbeitssicherheit zum Beweis dafür, dass der Arbeitsvorgang so vorbereitet und gestaltet wurde, dass der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet wurde, war nicht erforderlich, da es sich einerseits um die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes handelt und daher um eine Rechtsfrage und andererseits sich der Sachverhalt durch die Angaben der einvernommenen Zeugen so klar darbietet, wie die Arbeitsvorbereitung, die Arbeitsanweisung und dann die konkrete Arbeitsdurchführung erfolgt ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 221/2010, gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Gemäß § 2 Abs. 3 sind Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Baustellen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.

Gemäß § 60 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes liegt daher in X, eine auswärtige Arbeitsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG vor. Die Arbeitnehmer hatten lediglich einen LKW ohne Arbeitskorb zur Verfügung und auf der Baustelle, welcher zur Straßensicherung benutzt wurde. Die Verwendung eines weiteren LKW`s bzw. dieses LKW`s zum Arbeiten auf dem Masten war nicht vorgesehen und es gab keine Anweisungen hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten bzw. hinsichtlich der Arbeitsmittel, die zu den Arbeiten verwendet werden sollen, insbesondere ob ein LKW mit Arbeitskorb bzw. mit Hebebühne oder Maststellgabeln zu verwenden sind. Konkrete Arbeitsanweisungen über den Arbeitsvorgang gab es für diese Arbeiten weder an den Partieführer noch die anderen Arbeitnehmer der Partie. Vielmehr erfolgte die Zuweisung der Arbeitsstelle und auch der konkret durchzuführenden Arbeiten durch die X, für die die Arbeiten ausgeführt werden. Durch die Firma X wurden keine Zuweisungen und Anweisungen gegeben. Diese weiß auch nicht über die konkreten kurzen Arbeitsstellen und Arbeiten Bescheid. Der Partieführer erhält die Einteilung und die Freischaltung der Leitungen von der X. Er kommt nicht täglich zu seiner Firma. Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Sicherheit der Leitungsmasten und die Anforderung und Verwendung der konkreten Arbeitsmittel. Auch hat er konkret erforderliche Maßnahmen bei der X anzufordern.

Es ist daher erwiesen, dass seitens der X, deren Arbeitnehmer am 19.9.2011 tätig waren, nicht für eine ausreichende Gestaltung des konkreten Arbeitsvorganges Sorge getroffen wurde, zumal weder konkrete Anweisungen betroffen noch Arbeitsmittel angeordnet wurden oder zur Verfügung gestellt wurden. Es wurde daher von der Arbeitgeberin keine konkret ausreichende Gestaltung des Arbeitsvorganges vorgenommen. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X und hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Dem Berufungsvorbringen ist entgegen zu halten, dass die konkreten Arbeitsvorgänge dem Berufungswerber nicht bekannt waren, dass er die konkreten Arbeitsstellen nicht kannte, dass er daher keine konkreten Schritte vorgab für den Arbeitsvorgang und daher die Arbeitnehmer sich selbst überlassen waren. Vielmehr hat sich der Berufungswerber durch die Zuweisung bzw. durch das Abstellen für Arbeiten der X auf die Einteilung und die Maßnahmen durch die X verlassen. Damit kommt er jedenfalls seiner gesetzlichen Pflicht als Arbeitgeber nicht nach. Auch kann ihn das Vorbringen, dass die Arbeitnehmer für die X die Arbeiten durchgeführt hätten bzw. für Arbeiten für die x abgestellt worden wären, und daher die X entsprechende konkrete Anweisungen zum Arbeitsvorgang hätte machen müssen bzw. die Arbeitsvorgänge gestalten müssen, nicht entlasten zumal die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers nicht zur freien Disposition stehen. Insbesondere können gesetzliche Pflichten nicht durch vertragliche Vereinbarungen anderen Personen oder Unternehmen übertragen werden. Dass hingegen die Arbeitnehmer der X überlassen wurden, in ihre Organisation eingegliedert wurden, den Anweisungen und Arbeitszeiten der X unterliegen, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet, nicht unter Beweis gestellt und kam auch im gesamten Ermittlungsverfahren nicht hervor. Vielmehr gehen die Arbeitnehmer bei ihren Aussagen von der X als Arbeitgeber aus. Auch wurde der verunfallte Arbeitnehmer nach dem Unfall durch die Arbeitgeberin einem anderen Gebiet zugewiesen.

 

5.4. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Wie aber als erwiesen festgestellt wurde, ist ein lückenloses Kontrollsystem nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt worden. Vielmehr gaben die Arbeitnehmer, sowohl der Partieführer als auch der verunfallte Arbeitnehmer an, dass sie ihre Baustelleneinteilungen und auch ihre Arbeitsmittel von der Energie AG aufforderten und bekommen haben. Sie haben nicht ständig Kontakt mit ihrem Arbeitgeber und kommt der Partieführer nicht alle Tage in sein Unternehmen. Er bestimmt selbst welche Arbeitsmittel verwendet werden bzw. wie der Arbeitsvorgang gestaltet wird. Entgegen den Berufungsbehauptungen war es so, dass weder der Berufungswerber noch der Bauleiter über die Baustelle bzw. auswärtige Arbeitsstelle Bescheid wussten noch konkrete Anweisungen für die Gestaltung des Arbeitsvorganges gaben noch Arbeitsmittel bzw. Sicherheitsvorkehrungen bestimmten und auch nicht kontrollierten, ob die entsprechenden Anweisungen betreffend Sicherheit auch eingehalten werden. Der Berufungswerber kommt nur selten auf die einzelnen Arbeitstellen und weiß daher nicht über die Arbeitsvorgänge, die Ausführung der Arbeiten, die Sicherheitsaspekte, die eingehaltenen Sicherheitsmaßnahmen usw. Bescheid. Auch gab er selbst für die konkrete Baustelle keine Anordnungen. Die Arbeitnehmer waren selbstständig. Schon dieser Sachverhalt zeigt auf, dass ein lückenloses Kontrollnetz nicht gegeben ist. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dass heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 23.3.2012, 2010/01/0263). Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Gerade auch unter diesem Aspekt war aufzuzeigen, dass die Arbeitnehmer zwar konkrete Schulungen und Anweisungen hatten, dann aber davon abgingen und keine Sicherung des Mastens vornahmen und dieses Abweichen von den Anordnungen auch nicht überprüft wurde.

Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat auf eine rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe hingewiesen und daher den erhöhten Strafrahmen im Wiederholungsfall angewendet. Sie hat weiters beim Unrechtsgehalt der Tat auf den Arbeitsunfall mit nachteiligen Folgen hingewiesen. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und einem Vermögen von 70.000 Euro und einer Immobilie geschätzt.

Diesen Erwägungen zur Strafbemessung hat der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren nichts entgegen gesetzt und keine geänderten Umstände geltend gemacht. Solche kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Da im Grunde der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe ein Wiederholungsfall anzunehmen ist war der erhöhte Strafrahmen ab 290 Euro anzuwenden. Unter diesem Ergebnis war aber eine weitere Verwertung im Sinn eines Straferschwerungsgrundes nicht mehr möglich. Allerdings liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Es ist auch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass konkrete Schritte und Maßnahmen für die Arbeitnehmer nicht festgesetzt wurden und auch nicht kontrolliert wurden. Es war daher von einer erhöhten Sorglosigkeit auszugehen. Da sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des erhöhten Strafsatzes bis 14.000 Euro bewegt, kann nicht befunden werden, dass die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe überhöht ist und kann daher bestätigt werden.

Da Milderungsgründe nicht vorliegen, war eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt der Tat zurück bleibt. Im Übrigen sind auch nicht unbedeutende Folgen eingetreten. Es sind daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht gegeben.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum