Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101283/2/Weg/Ri

Linz, 17.02.1994

VwSen-101283/2/Weg/Ri Linz, am 17. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. Jakob Franz S vom 26. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. April 1993, VerkR3/467/1992/Mag.B-M, zu Recht:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 240 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 31. Dezember 1991 um 13.01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1, Westautobahn, im Gemeindegebiet E, bei Str.km. 198,550, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 120 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein geeichtes und vorschriftsmäßig aufgestelltes Radargerät festgestellt worden sei und - wie die diesbezüglichen Lichtbilder zeigen - kein Zweifel daran bestehen könne, daß das gemessene Fahrzeug jenes mit dem Kennzeichen war. Die belangte Behörde trat der Behauptung des Berufungswerbers, es müsse sich um eine Fehlmessung handeln, auf Grund dieser Beweislage nicht bei.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner fristgerecht eingebrachten und zulässigen Berufung sinngemäß ein, die Tat sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinreichend konkretisiert worden. Die nicht hinreichende Konkretisierung sieht der Berufungswerber darin, daß ihm in der Strafverfügung zum Vorwurf gemacht wurde, die Geschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten zu haben. Er vermeint, daß - weil es auch Geschwindigkeitsbeschränkungen anderer Art gibt - dadurch nicht hinlänglich zum Ausdruck gebracht worden sei, wie schnell er nun tatsächlich mit seinem PKW unterwegs gewesen sei. Dies stelle eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses dar, weshalb die Aufhebung desselben beantragt wird.

4. Da dem Grunde nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde behauptet wird, war iSd § 51e Abs.2 VStG von der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Nach der Aktenlage stellt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt dar:

Tatzeit war der 31. Dezember 1991. Die nach Ausforschung des Lenkers ergangene erste Verfolgungshandlung war die Strafverfügung vom 7. Mai 1992. Auf Grund des Einspruches dagegen erfolgte am 11. Juni 1992 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, die am 12. Juni 1992 beim Berufungswerber eingelangt ist. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten zu haben. Es ist also die Behauptung des Berufungswerbers unrichtig, ihm sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (diese läuft bis 30. Juni 1992) keine ausreichend konkretisierte Tat vorgeworfen worden. Die weiteren Ermittlungen der Erstbehörde ergaben, daß das verwendete Radargerät nach dem Maß- und Eichgesetz am 4.

April 1990 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1993 abläuft. Außerdem wird den Ermittlungen der Erstbehörde nicht entgegengetreten, daß das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt war. Eine Fehlmessung - etwa durch ein zweites Fahrzeug verursacht - ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da auf dem Lichtbild nur der PKW mit dem Kennzeichen ersichtlich ist. Die Tatsache des Lenkens hat der Berufungswerber im Wege des Auskunftsverlangens selbst eingestanden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diesen Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift stellt eine Verwaltungsübertretung iSd § 99 Abs.3 lit.a dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit, mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Das dem Berufungswerbers zum Vorwurf gemachte inkriminierte Verhalten, welches - wie oben angeführt - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch zum Vorwurf gemacht wurde, läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch - in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen - subjektiv zu verantworten hat.

Die Überprüfung der ohnehin nicht gesondert angefochtenen Geldstrafe hat ergeben, daß diese den Vorschriften des § 19 VStG entsprechend verhängt wurde und deshalb zu bestätigen war.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum