Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301164/2/Fra/CG

Linz, 18.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Jänner 2012, GZ: Pol96-778-2010, betreffend Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 3 Abs.1 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 13.11.2010 um ca. 21:25 Uhr in x, xstraße x, auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt hat, indem er herumschrie, in der Wohnung herumlief und sehr laut Musik hörte. Der Lärm war störend, ungebührlich und vermeidbar und hat gegen ein Verhalten verstoßen,  wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2.                  Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat:

 

3.                  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Er bringt vor, am 13. November 2010 keine Party in seiner Wohnung gefeiert zu haben. Sein Nachbar x habe mit mehreren Personen lautstark eine Party in der Wohnung nebenan gefeiert. Er habe mit keinem Hausbewohner ein Problem und möchte auch in Zukunft mit keinem Hausbewohner ein Problem haben.

 

Lt. Anzeige der PI Enns vom 19.11.2010, GZ: A1/26903/01/2010, hat Herr x, wohnhaft in xstraße x, x, den verfahrensrelevanten Sachverhalt angezeigt. Beim Eintreffen der Beamten (x und x gegen 21:35 Uhr) habe bei der Wohnung des Bw kein Lärm festgestellt werden können. Jedoch seien vor der Wohnung 4 Paar Schuhe abgestellt gewesen und aus der Wohnung konnten Geräusche wahrgenommen werden. Den Beamten wurde trotz mehrmaligem Läuten die Tür nicht geöffnet. Herr x habe angegeben, dass es mit dem Bw immer Probleme gebe, da dieser ständig in der Wohnung herumschreie, mit seinen Freunden in der Wohnung herumtrample und auch die Musik immer wieder laut aufdrehe. Auch heute seien er und mehrere Freunde wieder in der Wohnung gewesen und hätten von ca. 20.00 Uhr bis zur Anzeigeerstattung durch Schreien, Umhertrampeln und laute Musik Lärm verursacht.

 

In seinem Einspruch vom 15. Dezember 2010 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 2010 brachte der Bw vor, dass die Belästigung vermutlich ein Nachbar am Stockwerk verübt habe.

 

Es ist sohin festzustellen, dass der Bw von Herrn x belastet wird. Herr x wiederholte anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge am 13. Mai 2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land seine im Wesentlichen bereits in der Anzeige dokumentierten Angaben. Auch Frau x gab zeugenschaftlich am 3. August 2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an, dass es beim Bw des öftern sehr laut sei. 

Herr Inspektor x gab zeugenschaftlich am 28. Februar 2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einvernommen an, dass er die Angaben in der Anzeige vom 19.11.2010 bestätige. Als sie zum gegenständlichen Tatort gekommen seien, war keine Lärmerregung mehr zu hören. Als sie an der Wohnungstür des Bw geläutet haben, wurde die Tür nicht aufgemacht. Sie hätten jedoch hören können, dass jemand zu Hause ist.

 

In seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 13. August 2011 gab der Bw unter anderem an, dass er als die Polizei an seiner Wohnungstür geläutet habe deshalb nicht geöffnet habe, weil er kein Problem haben wollte. Anfangs habe er sich gedacht, dass Herr x vor der Türe stünde. Es sei für ihn nicht klar erkennbar gewesen, dass es sich um eine polizeiliche Amtshandlung handelt. Er habe seine Ruhe haben wollen. Er verhalte sich sozial verträglich und lege Unterschriften von 6 Nachbarn vor, welche dieses Verhalten bezeugen. Er halte fest, dass er an keinem Streit mit irgendjemand interessiert sei und er einfach in Ruhe in seiner Wohnung leben möchte. Er wohne seit knapp 3 Jahren in der Wohnung xstraße x in x. Er habe sich immer an die Hausordnung gehalten und sei auch bemüht, mit der Nachbarschaft im Einvernehmen zu leben. In seiner Berufung bringt der Bw u.a. vor, dass sich Herr x sogar über die Lüftung in seinem Badezimmer beschwert habe. Diese sei ihm zu laut und er könne kein angenehmes Bad nehmen. Das sei lächerlich, da er im letzten Stock wohne und die Lüftung nach oben aus dem Haus geleitet werde und Herr x genau in der Wohnung unter ihm wohne. Das Haus sei renoviert worden und die Lüftungen verursachen kein lautes Betriebsgeräusch. Er habe auch kein Badezimmerfenster und keinen Balkon. Es sei daher für ihn unmöglich dies zu unterlassen und immerhin muss er auch irgendwo seine Wäsche trocknen. Außerdem führen alle Lüftungskanäle im Haus zusammen.

 

Beweiswürdigend ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der Anzeige des Herrn x sowie auf Grund der Aussagen der Polizeibeamten, dass sie Geräusche (jedoch keinen Lärm) aus der Wohnung des Bw gehört haben und auch Schuhe vor der Wohnungstür des Bw gestanden seien, Indizien dafür vorliegen, dass der Bw das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat. Da jedoch die Wohnungstür des Bw nicht geöffnet wurde, dieser das ihm zu Last gelegte Verhalten bestreitet und auch keine weiteren (potenziellen) Belastungszeugen zu diesem Vorfall befragt werden konnten, steht nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bw das ihm zur Last gelegte Verhalten (persönlich) gesetzt hat bzw. dass er als Wohnungsmieter für dieses Verhalten, das auch allfällige Besucher gesetzt haben könnten, verantwortlich sei.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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