Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301255/5/Fra/CG

Linz, 30.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 28. Juni 2012, Zl: 2-S-22.142/11/SM, betreffend Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Strafausspruch wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (3,60 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 72,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 19.11.2011 um 01:23 Uhr in x, xstraße x, Lokal "x", einen weiblichen Gast mehrmals als dreckige Schlampe beschimpft und so den öffentlichen Anstand verletzt hat, da dieses Verhalten in der Öffentlichkeit einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildete.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist durch die Anzeige des Stadtpolizeikommandos x, Polizeiinspektion x, vom 20.11.2011, GZ: A2/16057/2011, erwiesen. Im Hinblick auf den Antrag des Bw in seinem Rechtsmittelschriftsatz, ihm die Namen der Zeugen und des weiblichen Gastes bekanntzugeben, übermittelte der Oö. Verwaltungssenat dem Bw eine Kopie der oa. Anzeige. In seiner Eingabe vom 18.10.2012 geht der Bw auf den ihm zur Last gelegten Tatbestand inhaltlich nicht ein.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die in der oa. Anzeige dokumentierten Angaben in Zweifel zu ziehen. Da der Bw keine Gründe vorgebracht hat, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften, ihn sohin subjektiv entlasten würde, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand (auch subjektiv) zu verantworten. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis im Schätzungswege davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.500,00 Euro bezieht. Über den Bw scheinen mehrere Vorstrafen und Vormerkungen nach der StVO 1960, nach dem KFG 1967 und nach dem FSG auf. Einschlägige Vormerkungen liegen sohin nicht vor, weshalb diese nicht als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass er eine Pension beziehe, am Existenzminimum lebe und für zwei Töchter sorgepflichtig sei. Er hat über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates eine Bezugsbestätigung des AMS Wels vom 4. September 2012 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass vom 01.01.2012 bis 01.06.2012 Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in der Höhe von täglich 34,54 Euro als Pensionsvorschuss-Arbeitslosengeld, vorgemerkt sind. Vom 02.06.2012 bis 30.11.2012 sind Ansprüche des Bw als Pensionsvorschuss-Notstandshilfe mit einem Tagsatz von 31,85 Euro und vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 Ansprüche als Pensionsvorschuss-Notstandshilfe mit einem Tagsatz von 31,85 Euro vorgemerkt. Zudem ergibt sich aus einer Unterhaltsvereinbarung der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, vom 11.03.2011, dass der Bw für ein Kind sorgepflichtig ist. Daraus resultiert die Herabsetzung der Strafe. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass mit der nunmehr bemessenen Strafe der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft wurde und eine weitere Herabsetzung der Strafe aus präventiven Gründen nicht in Betracht kommt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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