Linz, 06.11.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, alias X, geb. X, StA von Armenien, derzeit aufhältig X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 5. September 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. September 2012, GZ.: Sich40-2217-2011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF – iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im X vollzogen.
Die belangte Behörde führt zunächst zum Sachverhalt wie folgt aus:
"Sie brachten nach erfolgter illegaler Einreise erstmals am 28.06.2011 einen Asylantrag in der Erstaufnahmestelle West ein. Hierbei führten Sie an, X zu heißen, am X in Rantschpar geboren und Staatsangehöriger von Armenien zu sein. Zu Ihren Bezugspunkten gaben Sie an, dass Ihre Schwester sich in Weißrussland aufhalten würde, Ihre Eltern würden sich als anerkannte Flüchtlinge in Frankreich befinden. Zu Ihren Familienverhältnissen führten Sie an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Sie seien vollkommen alleinstehend in Österreich und würden keine Unterstützung von Bezugspersonen im Bundesgebiet erfahren. Sie seien vollkommen mittellos, könnten Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und würden daher staatliche Unterstützung begehren. Worauf Ihnen für die Dauer des Zulassungsverfahrens eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen wurde.
Anhand einer erkennungsdienstlichen Behandlung musste zunächst festgestellt werden, dass Sie bereits vor Ihrer illegalen Einreise nach Österreich in Schweden einen Asylantrag gestellt haben. Ein im Rahmen Ihres Asylantrages zu Zl.: 11 06.408 geführtes Konsultationsverfahren mit Schweden brachte hervor, dass Sie sich in Schweden unter vollkommen anderen Personalien ausgegeben haben. In Schweden seien Sie ebenso unter der Identität X, geb. X, StA. Armenien bekannt. Eine Rückübernahme gemäß dem Dublinabkommen lehnte Schweden am 01.07.2011 ab, zumal Sie zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der europäischen Union verlassen hätten. Ein weiteres Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland brachte zum Ergebnis, dass Sie in Deutschland, zumindest unter der von Ihnen angeführten Identität nicht bekannt seien. Dokumente welche Ihre Identität nachweisen oder glaubhaft belegen würde, brachten Sie bis Dato, trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesasylamtes nicht zur Vorlage.
Im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens tätigten Sie unter Beizug eines Dolmetschers folgende wörtlichen Angaben:
()
A: Meine Muttersprache ist Russisch und Armenisch. Ich
wurde auch in Deutschland und in Schweden auf Russisch
einvernommen.
()
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie
Medikamente ein?
A: In der Schubhaft habe ich Schlaftabletten bekommen und
hier auch.
F: Waren Sie in Österreich schon bei einem Spezialisten
oder im Krankenhaus?
A: Nur das Röntgen bei der Asylantragstellung, sonst nichts.
F: Besitzen Sie hier, zu Hause oder sonst irgendwo
Dokumente, welche Ihre Identität bestätigen?
A: In Armenien ist eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung
geblieben. Diese Bescheinigung habe ich bekommen,
nachdem ich von Schweden nach Armenien überstellt
wurde. Eine armenische Staatsangehörigkeit habe ich noch
nicht. Man sagte mir, nach geltendem Gesetzt erst 3 Jahre
später.
F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?
A: Den Reisepass für mich habe ich in der Ukraine bestellt,
zwar nicht auf meine Personalien, aber auf eine Person, die
mir ähnlich aussieht. Damit ich mit diesem Dokument nach
Europa reisen kann. Wegen meiner Probleme in Armenien
habe ich mir diesen Reisepass bestellt.
F: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben von Armenien aus
einen ukrainischen Reisepass bestellt?
A: ich bin mit meiner vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung
über Georgien in die Ukraine geflogen. In den ehemaligen
UdSSR-Ländern ist das möglich. Das Visum war von 21. bis
28.06.2011 gültig.
F: Was für ein Visum?
A: Ein europäisches Schengenvisum.
F: Wer hat wann das Schengenvisum ausgestellt?
A: Ich bin nicht mit meinem Pass geflogen, sondern mit
einem Pass von einer Person, die mir ähnlich ausschaut. Ich
will seine Personalien nicht angeben. Diesen Pass habe ich
wieder in die Ukraine geschickt. Dafür habe ich US-$ 1.500,-
- bezahlt. Ich wollte eigentlich nach Deutschland und dort
einen zweiten Asylantrag zu stellen. Es gab jedoch nur teure
Tickets nach Deutschland, daher flog ich hierher.
F: Auf welche Personalien wurde das Visum ausgestellt und
lautete der verwendete Reisepass?
A: Das sage ich nicht.
F: Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und
auf die Folgen (Entlassung aus der Grundversorgung, )
A: Ich sage nur, dass es ein deutsches Visum war. Aber ich
sage nicht auf welche Personalien das Visum ausgestellt
war.
F: Wer stellte das Visum aus und von wann bis wann war
das Visum gültig?
A: Es war die deutsche Botschaft in Kiev und das Visum war
gültig von 21. bis 28.06.2011 gültig.
F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Visums?
A: Nein. Die Ausstellung wurde über eine Firma gemacht.
Ich habe das Visum von der Firma bekommen.
F: Wann und wo wurde Ihr Führerschein ausgestellt?
A: Ich habe keinen Führerschein.
F: Wo ist Ihr Inlandspass?
A: Der Inlandspass ist in der Ukraine geblieben.
Sie werden aufgefordert, dass Sie Ihren Inlandspass und
gegebenenfalls den Reisepass oder sonstige Dokumente im
Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich, binnen
2 Wochen, dem Bundesasylamt vorzulegen haben. Weiters
werden Sie auch aufgefordert das Kuvert, in welchem die
Dokumente übermittelt werden, dem Bundesasylamt
vorzulegen.
Der AW gibt dazu an: Ich werde es versuchen, weiß aber
nicht, ob 14 Tage dafür reichen werden. Ich habe meinen
Pass bei den Leuten zurück gelassen, die mir einen
Reisepass besorgt haben. Ich kann jetzt nicht 100prozentig
sagen, ob sie immer noch meinen Pass haben.
F: Mit wem nehmen Sie im Herkunftsstaat Kontakt auf, um
sich die Dokumente schicken zu lassen?
A: ich werde per Internet eine Mitteilung schicken. Es war
ausgemacht, dass ich innerhalb von 3 Tagen mit Ihnen
Kontakt aufnehme. Das konnte ich jedoch nicht machen,
weil ich in Schubhaft war. Daher weiß ich nicht, was jetzt mit
meinem Pass geschehen ist.
F: Waren Sie im Herkunftsstaat, Deutschland oder
Schweden jemals in medizinischer Behandlung und wenn ja
warum und wann?
A: Ich war in Schweden in medizinischer Behandlung, weil
ich in einem Autounfall verwickelt war. Das war glaublich im
Oktober 2008, in der Stadt Falun (phonetisch). Der Wirbel
C7 wurde angeknackst.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den
Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete,
Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Ich lebte von dem Geld, welches ich in Deutschland
verdient habe. Und ich habe auch ein eigenes Geschäft
gehabt.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich?
A: Ich habe 2 Jahre ein Geschäft geführt, in Armenien. Und
ich habe mir das Geld angespart. Mein Geschäft befand sich
in Jerewan, Straße H. Das Geschäft heißt T
F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit
Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis
Angaben an.
A: Ich bin in Armenien geboren, Ende 1988, Anfang 1989,
bin ich mit meinen Eltern in die Ukraine gesiedelt. Der Grund
der Umsiedlung war, dass mein Vater ein Aserbaidschaner
ist. Damals gab es einen Konflikt am Berg Karabach.
Deswegen haben Sie das Land verlassen. Ich lebte bis 2000
in der Ukraine. 2001 bin ich nach Deutschland gefahren und
war dort bis 2006. 2006 wurde ich nach Armenien
abgeschoben und bis 2008 war ich in Armenien, in Jerewan.
Damals hieß die Straße A, heute heißt Sie
H. 2008 bin ich nach Schweden gefahren und
war dort bis März 2009. Dann bin ich von Schweden nach
Armenien abgeschoben worden. In Armenien bekam ich den
vorläufigen Aufenthaltstitel. Ich gründete eine Firma, sie hieß
Al-X. Diese Firma hatte ich bis 2011. Als ich wegfuhr,
habe ich diese Firma geschlossen.
F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island,
Verwandte, zu denen ein finanzielles
Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge
Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Auch keinen.
F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?
A: Die Eltern leben in Frankreich. Die Schwester wohnt in
Weißrussland.
F: Kurz gesagt, welchen Fluchtgrund gaben Sie in
Deutschland, bzw. in Schweden an?
A: In Deutschland habe ich angegeben, dass ich Probleme
in der Ukraine gehabt habe. Ich lebte ja in der Ukraine. In
Schweden gab ich an, dass ich Probleme wegen der
Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe.
F: Reisten Sie jetzt alleine?
A: Ja. Aber mit einem Bekannten der einige Tage in
Österreich geblieben ist. Ich war einen Tag mit ihm
zusammen. Dann wollte ich mit dem Zug über Innsbruck
nach München fahren. Am 26.06.2011 war die Ankunft hier
und am 27.06.2011 wollte ich über Innsbruck mit dem Zug
nach München.
()
F: Ich dachte Sie wollten nach Deutschland weiterfahren?
A: Ja. Aber ich habe dann doch Angst bekommen einen
zweiten Asylantrag in Deutschland zu stellen. Außerdem
habe ich mich bei der Reise verkühlt und konnte mein
Gepäck nicht mehr tragen. Die Fahrt bis München hätte über
3 Stunden gedauert, dann noch zum Asylzentrum.
()
F: Haben Sie noch das Flugticket?
A: Nein. Den Pass und Flugticket habe ich derjenigen
Person gegeben, die wieder zurückgeflogen ist.
F: Wie waren die genauen Flugzeiten?
A: Ich war betrunken. Es war ein Direktflug. Die Flugdauer
war ca. 3 Stunden. Ich kann die Uhrzeit nicht mehr genau
sagen.
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie
nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig
scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
A: Mein Problem ist wegen der Volksgruppenzugehörigkeit.
Als ich Geschäftsmann war und die anderen
Geschäftspartner erfuhren, dass mein Vater
Aserbaidschaner war, wurde ich beleidigt. Es wurde gesagt,
dass ich Sohn eines Aserbaidschaners sei und warum ich in
deren Land bin und hier Geschäfte mache. Zwei Mal wurde
mir ein Fenster im Geschäft eingeschlagen. Dann habe ich
eine Anzeige bei der Polizei erstattet, hat aber nichts
gebracht. Ich wusste wer es gemacht hat, die Polizei hat
nichts dagegen gemacht. Ich wurde aber auch von Kunden
beschimpft und beleidigt. Ich versuchte es auszuhalten. Es
ging, solange ich Probleme mit der Polizei bekam. Ich
musste an sie Geld bezahlen. In letzter Zeit wollten sie viel
mehr haben, das habe ich nicht bezahlt. Sie gaben mir Zeit
bis 4. Mai 2011. Sie stürmten mein Geschäft und haben
alles kaputt geschlagen und haben mich verletzt, sie haben
mir mit dem Hocker auf den Kopf geschlagen. Sie sagten
mir, dass ich bis 16. Mai 2011 das 10fache bezahlen muss.
Dann habe ich meine Firma geschlossen. Ich wollte mit
denen keine Probleme mehr haben. Ich habe mir dann von
Armenien aus in der Ukraine Dokumente bestellt. Ich bekam
einen Anruf, dass das Visum schon fertig ist, vom
21.06.2011 bis 28.06.2011 gültig. Ich habe dann am
21.06.2011 Armenien verlassen.
()
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr
unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die
Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in
Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu
rechnen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns
jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann?
A: Beweise habe ich keine. Sie handelten außerhalb des
Gesetzes. Ich habe keine Anzeige gegen die Beamten
erstattet. Eine Videoüberwachung hatte ich auch keine im
Geschäft um die Vorfälle aufzuzeigen.
F: Haben Sie sich jemals an den Vorgesetzten der Polizisten
gewandt?
A: Nein.
F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei wegen
der Erpressung durch die Polizisten?
A: Nein. Ich habe zu große Angst gehabt.
F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei
Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann
angesucht?
A: Nein. Aber ich bin überzeugt, dass das auch nichts
gebracht hätte.
()
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren
Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die
Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach
Armenien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem
entgegenstehen?
A: ich bin damit nicht einverstanden, weil mich das Volk nicht
akzeptiert, wenn das Volk erfährt, dass ich zur Hälfte ein
Aserbaidschaner bin. Vielleicht gibt es auf der Staatsebene
keine Probleme bei den Mischehen, aber unter dem Volk
gibt es diese sehr wohl, deswegen kann ich dort nicht leben.
Ich bekomme ganz bestimmt Probleme mit den Polizisten,
weil ich die letzte Rate nicht bezahlt habe. Sie werden mir
sicherlich was anhängen. Ich will mit den en keine Probleme
haben. Ich wünsche mir auch, dass die Regierung
gewechselt wird."
Im Rahmen des Asylverfahrens habe sich der Bf in einer weiteren Niederschrift ua. wie folgt geäußert:
"F: Haben Sie bereits um Übermittlung Ihres Inlandspasses
angesucht?
A: Ich habe per E-Mail einen Brief weggeschickt, habe aber
noch keine Antwort bekommen.
F: Können Sie mir dieses E-Mail vorlegen?
A: Dann sehen Sie aber die Adresse. Ich möchte diese
Adresse nicht angeben, weil sie dann wissen, wer mir mit
den Papieren geholfen hat. Diese Person könnte ich später
wieder benötigen um wieder herzukommen . Als sie mir die
Frage gestellt haben, mit welchem Visum ich hierher kam,
sagte ich mit einem Deutschen. Das wollte ich aber nicht
sagen.
F: Dann machen Sie die Empfangsadresse im E-Mail
unkenntlich. Es geht darum, dass Sie mir vorlegen können,
dass Sie den Inlandspass angefordert haben.
A: Wenn ich die Möglichkeit bekommen das Internet zu
benutzen, dann mach ich das. Aber diese lege ich erst vor,
wenn ich den negativen Bescheid bekomme.
F: Ich mache Sie nun nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht
und auf die Folgen aufmerksam.
A: Ich bin bereit mitzuwirken.
F: Dann legen Sie mir die E-Mail vor.
A: Nein, nicht jetzt. Ich werde alle Schriftstücke in der
nächsten Instanz vorlegen.
()
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem
entgegenstehen?
A: Wenn ich den Bescheid von der höchsten Instanz
bekomme, dann werde ich das Land freiwillig verlassen.
Freiwillig verlassen, damit meine ich, dass eine Person vom
Roten Kreuz dabei ist, damit ich in Armenien keine Probleme
bekomme. Außerdem habe ich ein Schreiben nach
Strassburg gerichtet und habe mit denen vor 3 Tagen
telefoniert. Mir wurde gesagt, falls ich von Österreich in die
Heimat abgeschoben werde und in meiner Heimat Probleme
bekomme, dann werden sie mir helfen. Außerdem wir eine
Beschwerde gegen die Person eingereicht, die mich von
Österreich nach Hause schickte.
Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen und kein
Vorbringen.
Nach der Rückübersetzung:
Der AW ersucht um folgende Berichtigungen, bzw.
Ergänzungen:
Die Frage, ob ich die E-Mail vorlegen kann, möchte ich dazu
sagen, dass ich die Person nicht nennen möchte, weil ich
diese Person wieder benötigen könnte, wenn ich zu Hause
Probleme bekomme.
Der Polizist in der Schubhaft sagte mir, dass mein
Aufenthaltsverbot 2012 zu Ende ist. Das heißt, wenn ich in
meine Heimat Probleme bekomme, dann kann ich im Jahr
2012 wieder nach Deutschland kommen.
Weil ich schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr in Armenien
war, komme ich mit der dortigen Mentalität nicht zurecht.
Wegen der Staatsangehörigkeit möchte ich angeben, dass
ich zeitlich armenischer Staatsbürger bin."
Die belangte Behörde führt im Schubhaftbescheid weiters aus:
"Asylrelevante Fluchtgründe brachten Sie hierbei offensichtlich nicht vor, zumal Ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 14.08.2011 gem. §3 AsylG 2005 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien gem. §8 AsylG 2005 festgestellt und Sie mit gleichen Bescheid gem. §10 AsylG 2005 nach Armenien ausgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhoben Sie am 16.08.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Daraufhin wurde Ihnen am 02.09.2011 eine landesbetreute Unterkunft in K, Gasthof B, zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde Ihre Beschwerde gegen den zitierten Bescheid abgewiesen und Ihre Ausweisung nach Armenien mit Wirkung vom 16.09.2011 rechtskräftig bestätigt. Hierbei wurden Sie zudem durch den Asylgerichtshof zur Ausreise in den Herkunftsstaat binnen 14 Tage verpflichtet.
Dieser Ausreiseverpflichtung kamen Sie zunächst nicht nach, erst am 20.12.2011 meldeten Sie sich beim Verein Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Rückkehr an.
Tatsächliches Interesse an einer Heimkehr hatten Sie hierbei aber offenkundig nicht, zumal sie daraufhin in die Anonymität abtauchten, sich der BH Kitzbühel entzogen haben und illegal in die Bundesrepublik Deutschland reisten. Mit der Deklaration der freiwilligen Rückkehr beabsichtigten Sie offensichtlich einen Zeitgewinn mit der Abstandnahme fremdenpolizeilicher Maßnahmen seitens der BH Kitzbühel.
Daraufhin brachten Sie ebenso in Deutschland einen Asylantrag ein und waren hierbei vom 22.01.2012 bis 18.03.2012 in Kreuzlingen aufhältig.
Am 18.03.2012 tauchten Sie dort neuerlich in die Anonymität ab und reisten illegal nach München weiter. In X wurden Sie dann im Zug einer Fremdenkontrolle unterzogen und über Sie in der Justizanstalt X die Abschiebehaft verhängt.
Gemäß dem Dublinabkommen wurden Sie dann am 02.07.2012 am Grenzübergang Hörbranz nach Österreich rücküberstellt.
In Folge des vorliegenden Sachverhaltes verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über Sie mit Bescheid vom 02.07.2012 die Schubhaft. Um einer weiteren Festnahme und drohender Vollziehung vorliegender Ausweisung nach Armenien zu entgehen erhoben Sie beim UVS Vorarlberg am 06.07.2012 Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 10.07.2012 abgewiesen und die weitere zulässige Anhaltung in Schubhaft festgestellt wurde. In weiterer Konsequenz brachten Sie am 12.07.2012 ein weiteres Asyl-Folgebegehren im Stande der Schubhaft zu AIS: 12.08.758 ein.
Im vorliegenden Folgeantrag führten Sie unter Beizug eines Dolmetschers gegenüber dem Bundesasylamt wörtlich an:
()
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie
Medikamente ein?
A: Ich nehme nur Schlaftabletten ein. Krankheiten habe ich
keine.
F: Waren Sie in Österreich, Schweiz oder in Deutschland
jemals in einem Krankenhaus, Spezialisten oder Arzt?
A: Nein.
()
F: Warum sind Sie von Österreich in die Schweiz, bzw. nach
Deutschland gereist?
A: Mein Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen. Die
Begründung war, dass ich keine Probleme mit meiner
Nationalität habe, daher hat man mein Verfahren negativ
entschieden. Damals hatte ich auch schon die politischen
Probleme. Diese habe ich jedoch nicht angegeben. Daher
habe ich Österreich verlassen und reiste in die Schweiz
weiter. Dort habe ich einen Asylantrag gestellt. Es wurde mir
gesagt, dass nach dem Asylgesetz Österreich für mich
zuständig ist. Sie wollten mich nach Österreich
zurückschieben. Aber sie haben mir eine Frist gegeben,
einen Ausweis ausgehändigt und sie haben mich in ein Heim
verlegt.
F: Warum reisten Sie von der Schweiz nach Deutschland?
A: Ich habe einen Brief von den schweizer Behörden
bekommen, dass ich nach den schweizerischen Gesetzen
innerhalb von 5 Tagen aus dem Land ausreisen muss und
sie drohten mir, dass sie mich ansonsten in Begleitung der
Polizei nach Österreich abschieben würden.
F: Von wann bis wann waren Sie in der Schweiz, bzw. in
Deutschland?
A: Jänner 2012 bis 18.03.2012 war ich in der Schweiz und
von 18.03.2012 bis 02.07.2012 war ich in Deutschland.
()
F: Sie wurden am 02.07.2012 von Deutschland nach
Österreich rücküberstellt. Warum stellten Sie den
gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst am
12.07.2012?
A: Als mich die Polizei nach Bregenz gebracht hat, gab es
eine Erstbefragung in Bregenz. Und ich habe dort
angegeben, dass ich einen zweiten Asylantrag stellen
möchte. Man hat mir gesagt, dass die
Bezirkshauptmannschaft mich in Schubhaft nimmt und ich in
Schubhaft einen Antrag stellen könnte. Ich dachte, dass in
der Schubhaft die Beamten in der Schubhaft automatisch
einen Asylantrag stellen würden. Dann kam der
Rechtsberater und es stellte sich raus, dass ich persönlich
einen Antrag stellen müsste, das habe ich dann gemacht.
F: Sie stellten sofort eine Schubhaftbeschwerde, jedoch
einen Antrag auf internationalen Schutz konnten Sie keinen
stellen?
A: Ich wurde erkennungsdienstlich behandelt und ich dachte,
dass diese Niederschrift gleichzeitig für Asyl gilt.
V: Nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstasylverfahrens
haben Sie einen Antrag um freiwillige Rückkehr in den
Herkunftsstaat gestellt. Dieser wurde jedoch auf Grund Ihres
unbekannten Aufenthaltes widerrufen.
F: Wie erklären Sie sich dazu?
A: Ich hatte ein Telefonat mit der Person in Armenien, der
ich die Unterlagen übergeben habe.
F: Sie hatten ein Telefonat mit dem Geheimdienst in
Armenien?
A: Nein, mit einem Mittelsmann. Er hat mir gesagt, dass ich
mich melden soll und das Aufnahmegerät abgeben soll. Er
hat auch gesagt, dass die alten Ermittlungen wieder neu
aufgerollt worden sind. Dann bin ich untergetaucht.
F: Haben Sie bereits um Übermittlung Ihres Inlandspasses,
wie in Ihrem Erstasylverfahren vereinbart, angesucht?
A: Nein.
F: Geben Sie mir bitte die Telefonnummer des
Geheimdienstbeamten in Armenien?
A: Das ging über einen Mittelsmann und ich kann mich nicht
mehr erinnern.
()
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren
Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Aber ich habe nach wie vor Probleme in meinem Land
und ich bitte sie mir zu erlauben, dass ich noch eine Zeit hier
bleiben darf. Bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr
2013. Ich hoffe, dass es dann zu einem Machtwechsel
kommt."
In weiterer Folge habe der Bf im Rahmen einer neuerlichen Niederschrift am
25. Juli 2012 ua. angegeben:
"Der AW gibt weiter an:
Ich habe auf Grund der Angaben des Mittelmannes Angst
und daher habe ich Österreich verlassen.
F: Warum stellten Sie nicht sofort einen Folgeantrag in
Österreich, sondern reisten in die Schweiz aus?
A: Ich habe um freiwillige Rückkehr angesucht. Ich habe den
Mittelsmann angerufen, er erpresste mich damit und sagte,
dass ich bei der Rückkehr verhaftet werde. Daher habe ich
Österreich verlassen.
F: Warum haben Sie bei den
Menschenrechtsorganisationen, mit welchen Sie bereits
Kontakt hatten, nicht um Hilfe und Unterstützung und
Beratung angesucht?
A: Das wusste ich nicht dass ich das machen konnte, ich
hatte Angst. Daher ging ich in die Schweiz.
V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt
wird, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem
entgegenstehen?
A: Ich werde dagegen Berufung machen. Ich werde
Beweismittel vorlegen.
Die Rechtsberaterin hat folgende Fragen (RB-F):
F: Wie lange werden Sie benötigen um der Behörde
Beweismittel vorzulegen?
A: Ich weiß es nicht.
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen und kein
Vorbringen.
F: Welche Beweismittel wollen Sie vorlegen?
A: Das Abhörgerät.
F: Im ersten Asylverfahren, vor 13 Monaten, wurde
vereinbart, dass Sie Ihren Inlandspass der Behörde
vorlegen. Dies schafften Sie nicht. Nun wollen Sie ein
Abhörgerät vorlegen. Wie erklären Sie sich dazu?
A: Ich finde den Inlandspass nicht mehr.
F: Wo befindet sich das Abhörgerät jetzt, wer hat Zugriff zu
diesem Gerät. Mit wem würden Sie Kontakt aufnehmen?
A: Dieses Beweismittel habe ich in der Ukraine bei einem
Bekannten."
Die belangte Behörde führt begründend weiter aus:
"Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 25.07.2012 wurde zu Ihrem Asyl-Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz gem. §12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar aufgehoben. Die Durchführbarkeit, die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung nach Armenien trat am 02.08.2012 ein.
Auch wenn mittlerweile durch Ermittlungen und Erhebungen der BH Bregenz Ihre Identität und Herkunft geklärt werden konnte – und zwar trotz dessen Sie die Mitwirkung mit der Ausfüllung Ihrer Daten für die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes verweigerten -, konnte eine Vorführung zur Botschaft und Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht vollzogen werden, zumal Sie sich entgegenwirkend mittels Hungerstreik am 22.07.2012 aus dem PAZ X freipressten und abermals in die Anonymität abtauchten.
Unmittelbar vor Ihrer Freipressung aus der Schubhaft brachten Sie schriftlich abermals Schubhaftbeschwerde ein, welche beim UVS Vorarlberg am 02.08.2012 einlangte.
In weiterer Folge wurden Sie bei der illegalen Einreise in Liechtenstein aufgegriffen. Der von Liechtenstein geführten Dublinanfrage stimmte Österreich am 08.08.2012 der Rückübernahme zu. Rücküberstellt konnten Sie allerdings von Liechtenstein nicht werden, nachdem Sie sich ebenso in Liechtenstein den Behörden entzogen haben, in die Anonymität abtauchten und weiter illegal in die Schweiz reisten.
Am 29.08.2012 konnten Sie letztlich von der Schweiz nach Schwechat gemäß dem Dublinabkommen rücküberstellt werden.
Daraufhin wurden Sie in die Erstaufnahmestelle Ost und am 04.09.2012 in die Erstaufnahmestelle West verbracht.
Mit Erkenntnis vom 07.08.2012 wurde durch den UVS Vorarlberg Ihre Schubhaftbeschwerde abermals abgewiesen. Eine Zustellung konnte jedoch in Folge Ihres Abtauchens nicht erfolgen, weswegen der UVS Vorarlberg die BH Vöcklabruck am 04.09.2012 im Amtshilfeersuchen mit der Zustellung vorliegenden Erkenntnisses ersuchte.
Das Erkenntnis der neuerlichen Abweisung Ihrer Schubhaftbeschwerde wurde Ihnen nachweislich unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft am 05.09.2012 in der Erstaufnahmestelle West zugestellt.
In der letzteren Beschwerde begründeten Sie die Unzulässigkeit der Schubhaft wegen gesundheitlicher Gründe. Durchgeführte Erhebungen des UVS Vorarlberg brachten jedoch im vorliegenden Erkenntnis zum Ergebnis, dass keine besonderen in Ihrer Person liegenden Gründe vorliegen, welche eine Schubhaftnahme nicht zulassen würde, insbesondere auch keine gesundheitlichen Gründe.
Nunmehr ist Ihnen auch bekannt, dass Sie keine besonderen Gründe vorweisen können, welche eine Schubhaftnahme nicht zulassen würde, Sie daher nunmehr jederzeit damit rechnen müssen, dass Sie abermals festgenommen und abgeschoben werden können, ist davon auszugehen, dass Sie Ihre vorhergegangenen unzähligen Praktiken des Entziehens der Behörde weiter fortsetzen, in die Anonymität abtauchen, weitere illegale Grenzübertritte abermals vollziehen, und keinesfalls der Ausreiseverpflichtung nachkommen und die europäische Union verlassen werden. Nachdem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, verbleibt die Zuständigkeit gemäß dem Dublinabkommen bei der Bundesrepublik Österreich, weswegen Sie auch bereits in der Vergangenheit von Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz zur Rückübernahme angeboten und letztlich Ihr illegaler Aufenthalt in Österreich nicht beendet und Ihre Ausweisung nach Armenien nicht vollzogen werden konnte. Wessen fortlaufend jedenfalls nicht im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung, und Sicherheit sein kann.
Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen. Sie gehen im Bundesgebiet keiner –" zumindest keiner legalen" - Beschäftigung nach und sind dazu auch mangels einer Arbeitsbewilligung nicht berechtigt.
Mit Ihrem dargelegten Verhalten stellen Sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe- Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet der Republik Österreich dar. Auch zeigt Ihr Verhaltensmuster, dass Sie zu keiner Zeit gewillt sind die Rechts- und Werteordnung Ihres "Gastlandes" zu respektieren und einzuhalten. Eine freiwillige Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes lehnten Sie zu jedem Zeitpunkt ab.
Eine Überprüfung im zentralen Melderegister brachte ebenso zum Ergebnis, dass Sie abseits der Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfügung gestellte betreute Unterkunft keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Hinsichtlich dessen muss zudem festgehalten werden, dass Sie illegalen Aufenthalts sind, sie verfügen über kein, auch nicht über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Gegenteilig wurde der Ihnen für die Dauer des 2. Asylverfahrens vorläufig zugesprochener Abschiebeschutz mit Erlassung der durchsetzbaren Aufhebung des Abschiebeschutzes faktisch aberkannt.
Sie gehen keiner – zumindest keiner legalen- Beschäftigung nach. Sie haben keine Arbeitsbewilligung und werden solche auch nicht erlangen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Mittel Ihren Aufenthalt fortlaufend aus Eigenem zu finanzieren und sind dadurch in keiner nur denkbaren Weise im Bundesgebiet der Republik Österreich integriert. Halten Sie sich auch erst seit knapp einem Jahre nach erfolgter illegaler Einreise im Bundesgebiet – mit Unterbrechungen illegaler Weiterreise in benachbarte Mitgliedstaaten- auf.
Unter Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes konnte seitens der bescheiderlassenden Behörde unter keinen umständen Möglichkeiten einer Anwendung gelinderer Mittel gesehen, sondern musste in Ihrem konkreten Fall regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung, bzw. eines Aufenthaltsverbotsverfahren sowie zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung veranlasst werden.
Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Anonymität abtauchen werden, ist zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zu Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.
Ein gelinderes Mittel würde zudem zum gegenwärtigen Zeitpunkt und Verfahrensstand die abermalige Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem erneuten Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat wiederum weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies erneut auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Einzelfallprüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.
Die Behörde ist daher im Zuge einer umfassenden Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten ist.
Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern veranlassen vielmehr die bescheiderlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen."
1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schreiben vom 27. Oktober 2012 – eingelangt beim UVS des Landes Oberösterreich am
2. November 2012 - Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.
Darin wendet er sich im Wesentlichen gegen die Anhaltung seit 5. September 2012, gibt an, ausreisewillig zu sein und eine Wohnmöglichkeit (zur Verfügung gestellt von der Erzdiözese Wien) zu haben.
Er sei bereits von 2. Juli 2012 bis 19. Juli 2012 in X und von 19. Juli 2012 bis 7. August 2012 in X in Schubhaft angehalten worden.
Der Bf ersucht um Hilfe, damit er alleine in sein Heimatland zurückkehren könne.
2.1.1. Mit E-Mail vom 2. November 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.
2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua. aus:
"Der Beschwerdeführer befindet sich mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 05.09.2012 in Schubhaft im PAZ X. Abgesehen jener Tage, welche der Genante im Stande der Heilbehandlung wegen vorliegenden Hungerstreiks im Stande der Schubhaft in der Justiz-Vollzugs-Anstalt J aufhältig war, war der Beschwerdeführer durchgehend im PAZ X aufhältig. Der Fremde befand sich bislang und bis Dato im Stande der Schubhaft zur Verfügung der BH Vöcklabruck.
Im Wesentlichen wird seitens der BH Vöcklabruck auf den erhobenen Sachverhalt im Schubhaftbescheid vom 05.09.2012 sowie auf die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen, der bereits durch den UVS Vorarlberg getroffenen Abweisungen der Schubhaftbeschwerden, der ärztlichen Feststellungen im PAZ X (gesonderte Erhebung durch den UVS Vorarlberg) als auch auf den ha. Aktenvermerk vom 31.10.2012 verwiesen.
In vorliegender Sachlage wird dringend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Für den Beschwerdeführer konnte am 09.11.2012 ein Gesprächstermin bei der armenischen Botschaft eingeräumt werden.
Grundsätzlich ist in Verweis auf den ha. Aktenvermerk hervorzuheben, dass der Fremde sich zwar deklariert freiwillig heimzukehren, jedoch nur unter jener Identität, welche ihm hierführ behagt. Es musste über die Armenische Botschaft erhoben werden, dass die Identität unter der sich der Genannte fortlaufend ausgibt (X,..), falsche Personalien sind. In weiteren Erhebungen mit Deutschland konnte in Erfahrung gebracht werden, dass zwar ein Heimreisezertifikat von der armenischen Botschaft in Deutschland unter diesen Personalien ausgestellt, allerdings nicht bestätigend nur zum Zweck der Abschiebung nach Armenien und der darauffolgenden Feststellung der Personalien am Zielflughafen. InterPol teilte daraufhin den deutschen Ausländerbehörden mit, dass die tatsächliche Identität X, geb. X lauten würde und der Fremde unter diesen Personalien in Armenien rückübernommen worden sei.
Die Prüfung der Identität X,... werde am 09.11.2012 durch die Botschafterin von Armenien dem Beschwerdeführer eröffnet werden.
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich rückkehrwillig ist darf stark in Zweifel gestellt werden. Zumal der Fremde selbst aus Schweden und Deutschland nicht freiwillig heimkehrte, sondern abgeschoben werden musste. Und zwar vergleichsweise in Deutschland dies sogar mit Begleitung.
Hinblickend der Vorgangsweisen des Fremden im Stande der vorherigen Schubaften (Freipressungen mittels Hungerstreik, Deklaration psychischer Beschwerden, Erhebung von Schubahftbeschwerden,..) ist davon auszugehen, dass nach Scheitern dieser Versuche im Stande der Schubhaft zur Verfügung der BH Vöcklabruck im PAZ X der Fremde die Deklaration der freiwilligen Ausreise dazu nutzt, umeiner drohenden Abschiebung zu entgehen.
Grundsätzlich spreche seitens der BH Vöcklabruck nichts gegen eine freiwillige Rückkehr, allerdings nur in gedachter Anwendung des Polizeitransports zum Flughafen und der polizeilichen Überwachung der freiwilligen Ausreise.
Allerdings scheint die deklarierte freiwillige Ausreise des Fremden immer unwahrscheinlicher, nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht einmal zu seiner tatsächlichen Identität deklariert. Auf den Aktenvermerk vom 31.10.2012 darf explizit hingewiesen werden.
Dass eine Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit dem Endziel der Außerlandesbringung innerhalb der gem. §80 FPG zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer auch erreicht werden kann, steht außer Zweifel. Wurde der Fremde auch bereits schon zwei mal am Zielflughafen Jerewan rückübernommen. Einerseits durch eine Abschiebung von Schweden, andererseits durch eine begleitete Abschiebung von Deutschland.
Parallel zur Prüfung der Identität der amenischen Botschaft wurde seitens der BH Vöcklabruck nach der Bekanntgabe der erhobenen falschen Personalien "X" eine Interpolabfrage über die Fingerabdrücke in Jerewan eingeleitet. Um dies rechtlich bewerkstelligen zu können, wurde bereits der Strafregisterauszug von Deutschland angefordert.
Um letztlich die Feststellung der Identität abschließen und die Außerlandesbringung zu vollziehen zu können, wird dringend die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt."
2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter dem Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.
Lediglich hinsichtlich seiner – nunmehr wiederum – geäußerten freiwilligen Rückkehr nach Armenien widersprechen sich die Sachverhaltsdarstellungen. Dazu ist aber klar anzumerken, dass der Bw schon vor einem Jahr zunächst der freiwilligen Heimkehr zugestimmt hatte, sich dann aber umgehend in die Anonymität in die Schweiz und nach Deutschland absetzte, von wo er gegen seinen Willen nach Österreich rückgeschoben wurde. Hier hatte er nach vergeblichem zweiten Asylantrag und erfolgreichem Hungerstreik wiederum die erstbeste Gelegenheit genutzt nach Liechtenstein und anschließend in die Schweiz abzutauchen, von wo er abermals rücküberstellt werden musste. Dass der Bf aktuell heimreisewillig sein könnte, bedürfte einer wahrhaft euphemistischen Fantasie. Dies um so mehr, als der Bf bislang – wie sich aus den zitierten Niederschriften klar ergibt – nicht bereit fand, an der letztgültigen Klärung seiner Identität mitzuwirken, weshalb die von ihm angegebene als nicht gesichert angenommen werden kann.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 87/2012, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 5. September 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.
Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.
3.2. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.
Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,
1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.
Hat gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 12. Juli 2012 einen Folgeantrag gestellt hat, dass dieser wegen entschiedener Sache erstinstanzlich zurückgewiesen wurde sowie, dass gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25. Juli 2012 aufgehoben wurde. Der Abschiebschutz wurde zudem auch nicht wieder zuerkannt. Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Erörterungen, was im Übrigen auch vom Bf selbst nicht in Abrede gestellt wird.
Es sind somit die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 5 FPG als im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorliegend anzusehen.
3.3.2. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.
Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.
Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.
3.3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf ein eindeutiges Bild:
Zunächst ist anzumerken, dass der Bf, dessen Identität – mangels entsprechender Dokumente - nicht letztgültig geklärt ist, bereits über einen breiten Erfahrungsschatz mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen in verschiedenen Schengenstaaten verfügt. Dies verdeutlichen nicht nur die zwangsweisen Abschiebungen aus Schweden und Deutschland in der Vergangenheit, sondern insbesondere seine beispiellosen strategischen Reisebewegungen allein im letzten Jahr. Eine rasche Abfolge von Aufgriffen, Asylanträgen, Untertauchen und Rückschiebungen zwischen Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland gespickt mit gezielt platzierten Maßnahmen des Bf – wie etwa die zeitweilig geäußerte Rückkehrwilligkeit oder Hungerstreiks – ergeben ein unmissverständliches Bild.
Der Bf ist völlig mittellos und verfügt weder über einen gemeldeten Wohnsitz noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet.
3.3.3.2. Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt der Bf also ganz konkret den Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation - ankommt.
Der Bf bewies bereits mehrfach, zuletzt am 22. Juli 2012 in Österreich, kurz danach in Liechtenstein und der Schweiz, wie rasch er auf Gegebenheiten zu seinem Vorteil zu reagieren bereit ist, weshalb bei ihm – sofort nach zwangsweiser Wiedereinreise nach Österreich - höchste Fluchtgefahr bestand, da er – entgegen seiner nunmehrigen Beteuerungen keinesfalls bereit scheint nach Armenien zurückzukehren und auch schon bislang dies effektiv zu verhindern suchte und wusste. Dabei ist auch besonderes Augenmerk auf die Identität des Bf zu legen, wodurch man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass es dem Bf vor allem darauf ankommt, nicht mit Kenntnis der armenischen Behörden in sein Land zurückzukehren.
Aus den unter Punkt 1.1. dargestellten Niederschriften wird dazu deutlich, dass der Bf, der zunächst die Behörden hinhielt, dann aber klar aussagte seine Mittelsmänner zur Beschaffung der Reisedokumente nicht nennen zu wollen, da er deren Dienste ja zukünftig noch in Anspruch zu nehmen gezwungen sein könnte, auch aktuell seinem Ziel des Aufenthalts in einem für ihn attraktiven EU- bzw. EWR-Staat treugeblieben ist und im Grunde überhaupt nicht daran denkt in seine Heimat zurückzukehren. Diesbezüglich bemühte er auch in der Vergangenheit – nun aber ausgeräumte – gesundheitliche Probleme (vgl. vergangene Schubhaftbeschwerden), die aber regelmäßig als haltlos abgetan werden mussten. Es mag ihm angerechnet werden, dass er nunmehr auf diese offenkundigen Ausflüchte verzichtet.
Der belangten Behörde folgend ist festzuhalten, dass der völlig mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Armenien durch ein erneutes Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten.
Der Bf hat – auch wenn er dies bestreiten würde – in der Vergangenheit sehr wohl bewiesen, dass er bereit ist fremdenpolizeilichen Anordnungen zuwider alles dafür zu tun, um sein Ziel der Sicherung des von ihm angestrebten Lebensstandards in einem für ihn attraktiven Staat zu erreichen. Dabei ist sein Vorgehen als durchaus strategisch orientiert zu bewerten.
In diesem Sinn ist nochmals festzuhalten, dass die aktuell angemeldete Rückkehrwilligkeit keinesfalls dazu angetan ist, den besonders hohen Sicherungsbedarf zu verneinen, sondern (wie auch schon in der Vergangenheit) als bloße fristverlängernde Möglichkeit von ihm betrachtet wird. In Liechtenstein, der Schweiz und in Deutschland war er keinesfalls zur Rückkehr nach Österreich bereit, da er – wie er selbst angibt – schon wusste, dass er hier kein Asyl bekommen hatte und auch nicht mehr bekommen würde. Wäre die Rückkehr nach Armenien – wie er nun angibt – durchaus in seinem Sinn gewesen, hätte er schon längst die Möglichkeit dazu bekommen gehabt. Würde man aber seinen Angaben glauben schenken, dass er nicht zurückkehren könne, zuletzt aus politischen Gründen (wäre die Rückkehrbereitschaft per se schon sehr zu hinterfragen). Dazu wird wiederum auf die unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Niederschriften verwiesen.
3.3.3.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich erneut fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme.
3.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.
3.4.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs. 2a ist die Feststellung zu treffen, dass weder aufgrund des Alters noch aufgrund des Gesundheitszustandes Sachverhaltselemente bekannt wurden, die an der Verhältnismäßigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.
3.5. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf - wie oben dargestellt – die erstbeste Gelegenheit nutzen würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren kurzfristiges Ergebnis die Abschiebung nach Armenien zeitigen würde. Schon in der Vergangenheit bewies der Bf zudem, dass ihm an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen nicht all zu viel gelegen ist.
3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.
3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit rund 2 Monaten in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die Abschiebung des Bf nach endgültiger Klärung seiner Identität (die von den Behörden konstant forciert wurde, und es dazu in wenigen Tagen entsprechende Termine und vorsprachen geben wird) in naher Zukunft erreichbar scheint. Es ist hier festzuhalten, dass die Abschiebung des Bf von ihm selbst bislang äußerst effektiv verhindert und behindert wurde.
3.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Armenien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden. Der Bf wurde schon in der Vergangenheit zweifach nach Armenien (wenn auch teils unter Begleitung und keinesfalls freiwillig) rückgeführt.
3.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
27. Oktober 2012 (sie gilt als am 2. November 2012 eingelangt) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Bernhard Pree