Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523192/5/Ki/Bb/Eg

Linz, 23.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, geb. 1965, wohnhaft in x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, vom 20. Juni 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. Juni 2012, GZ FE-326/2012, NSch81/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B und weiterer Anordnungen, auf Grund des Ergebnisses der am 21. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einschließlich mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. Juni 2012, GZ FE-326/2012, NSch 81/2012, wurde x (dem Berufungswerber) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 6. Dezember 2007 unter GZ 07472910 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 2. März 2012 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 2. März 2013 entzogen, für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Juni 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

In seinen Einwendungen bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis den Vorwurf des Lenkens des Pkw mit dem Kennzeichen X zur vorgeworfenen Tatzeit am 2. März 2012, zwischen 01.25 und 02.00 Uhr.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Fahrzeug mit Kennzeichen X bereits am 1. März 2012 gegen 02.55 Uhr nachmittags in Wels, auf Höhe des Hauses xstraße Nr. x abgestellt habe und anschließend zu Fuß zur damals in Wels stattfindenden Energiesparmesse gegangen sei. Dort habe er sich bis etwa Mitternacht aufgehalten und sei dann wieder in die xstraße zurückkehrt. Dort habe er sich auf Grund seiner hohen Alkoholbeeinträchtigung in sein abgestelltes Fahrzeug gelegt, um zu schlafen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25. Juni 2012, GZ FE-326/2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung  § 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2012.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, die Zeugin RI x (Polizeiinspektion xstraße) sowie ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde teilgenommen und wurden zum Sachverhalt gehört und befragt.

 

4.1. Es ergibt sich daraus folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Streifendienstes am 2. März 2012 wurde der Berufungswerber im Zeitraum zwischen 01.25 und 02.00 Uhr früh von der Funkstreifenbesatzung xstraße 1 (besetzt mit RI x und Insp. x) in Wels, im Bereich des Parkplatzes auf der xstraße, gegenüber dem Autohaus x, Kreuzung xstraße – xstraße, als Lenker des Pkw, VW Passat, schwarz, mit dem Kennzeichen X, wahrgenommen. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt wenig Verkehr und im Fahrzeug des Berufungswerbers war die Innenbeleuchtung aktiviert. Diese Wahrnehmung veranlasste die Polizeibeamten zunächst aber weder zu einer Anhaltung des Pkw noch zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. RI x notierte jedoch das Kennzeichen des Fahrzeuges.

 

Um 03.02 Uhr wurde die Funkstreife xstraße 1 zum Haus xstraße Nr. x, in Wels, beordert. Grund hiefür war die Anzeige einer Anrainerin, die sich aufgrund des - in wiederkehrenden Abständen - Auslösen der Alarmanlage eines auf dem Parkplatz vor ihrem Haus abgestellten Fahrzeuges in ihrer Nachtruhe gestört fühlte.  

 

Beim Eintreffen am Einsatzort um 03.08 Uhr fanden die einschreitenden Exekutivorgane den Pkw der Marke VW Passat, schwarz, mit dem nationalen Kennzeichen X, geparkt vor. Bei der näheren Kontrolle des Fahrzeuges stellten die Polizisten fest, dass die Motorhaube des Fahrzeuges noch "warm" war. Im Fond des versperrten Pkw fanden sie den Berufungswerber auf dem Rücksitz hinter dem Fahrersitz liegend, schlafend vor. Über Befragen gestand der Berufungswerber ein, den Pkw zum gegenständlichen Abstellort gelenkt zu haben. Als Grund hiefür gab er an, eine Frau zur gegenständlichen Örtlichkeit gebracht zu haben. Der Berufungswerber wurde im Zuge der Amtshandlung eindeutig als jener Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X wiedererkannt, der den Beamten zuvor im Bereich xstraße – xstraße aufgefallen war.

Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (unter anderem deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, ...) und des Eingeständnisses des vorangegangen Lenkens seines Fahrzeuges wurde der Berufungswerber von den amtshandelnden Exekutivorganen zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, der zunächst kein verwertbares Ergebnis erbrachte. Die nachfolgend um 03.54 bzw. 03.55 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Gerätenummer ARLH-0066, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Berufungswerber letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von je 1,05 mg/l.

 

Nach der Ablegung des Alkotestes behauptete der Berufungswerber im Zuge der folgenden Abnahme seines Führerscheines nunmehr überraschend, den verfahrensgegenständlichen Pkw nicht gelenkt zu haben.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2007 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (von 30. Juni bis 30. Oktober 2007) auf Grund des Lenkens unter Alkoholeinfluss (Atemluftalkoholgehalt von 1,13 mg/l) entzogen worden war.

 

4.2. In Bezug auf den aktuellen Vorfall vom 2. März 2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen (unter 4.1.) stützen sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen von zwei geschulten und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin RI x hat den Vorfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend, schlüssig und lebensnah geschildert. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie den Berufungswerber im Rahmen der Amtshandlung zweifelsfrei als jenen Lenker des Pkw, VW Passat, schwarz, Kennzeichen X, wiedererkannt habe, der ihr und ihrem Kollegen zwischen 01.25 und 02.00 Uhr im Bereich xstraße – xstraße begegnet war.  

 

Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan wie RI x, die ihre Konzentration als Beifahrerin im Streifenfahrzeug auf das Verkehrsgeschehen richten konnte, muss zugebilligt werden, über Kennzeichen, Fahrzeugtype und Farbe (VwGH 12. März 1973, 81/73), über Art, Beschaffenheit, Insassen und den Lenker eines Kraftfahrzeuges (VwGH 24. April 1974, 1097/73) sowie über das Verhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29. Mai 1974, 1391/73) wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber zu machen.

Festzuhalten ist auch, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft zunächst nicht bestritten, sondern zu Beginn der Amtshandlung gegenüber den Polizeibeamten das Lenken des Pkw zur gegenständlichen Tatzeit eingestanden hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines aktuellen Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa am Ende einer Amtshandlung. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten. Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben.

 

Im Übrigen hat es der Berufungswerber auch unterlassen, konkrete Beweismittel anzubieten, um sein bloßes Vorbringen, den Pkw zur vorgeworfenen Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zu untermauern und nachzuweisen. Er hat keine Angaben darüber gemacht, wer sonst - außer ihm - das Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter Lenker zur Tatzeit wurde nicht benannt.

 

Es ist dem Berufungswerber damit nicht gelungen, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen und eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen, also somit seine Täterschaft zur vorgeworfenen Tatzeit zu entkräften. Durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe des Vorfalles im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Behauptungen des Berufungswerbers für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend widerlegt, sodass seine Beweisanträge auf Beischaffung jenes Notizblockes, auf welchem RI x das Kennzeichen des Fahrzeuges notierte und auf Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür, dass die Motorhaube seines abgestellten Pkw kalt gewesen sei, mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen waren.

 

Die vorgenommene Alkomatmessung mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Gerätenummer ARLH-0066 als auch den festgestellten Wert von 1,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt hat der Berufungswerber nicht angezweifelt. Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos als erwiesen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wer sich gemäß § 5 Abs.1 StVO in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber am 2. März 2012 zwischen 01.25 und 02.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Wels, vom Parkplatz auf der xstraße, gegenüber dem Autohaus x, im Bereich der Kreuzung xstraße - xstraße in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 1,05 mg/l betragen hat. Er hat durch sowohl in objektiver Hinsicht unzweifelhaft eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO  ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO  innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Das vom Berufungswerber am 2. März 2012 begangene Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage liegt gegenständlich kein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt vor. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2007 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat (festgestellte Atemluftalkoholkonzentration von 1,13 mg/l), weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (von 30. Juni bis 30. Oktober 2007) entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat somit innerhalb von vier Jahren und acht Monaten zwei Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen. Gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der Begehung von zwei Delikten gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren mindestens zwölf Monate.

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Berufungswerber aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten, sodass im vorliegenden Falle mit der Verhängung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer vorzugehen war. Die erstinstanzliche Behörde hat daher völlig zu Recht die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit zwölf Monaten festgesetzt. Es kann erwartet werden, dass diese Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten ausreicht, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Berufungsbegehren auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides konnte damit kein Erfolg beschieden werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

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