Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523229/12/Bi/Th

Linz, 18.10.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Frau RAin Dr. x, x, x, vom 23. Juli 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 9. Juli 2012, VerkR21-119-2012,  wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 25. September und am 15. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 z1 und Abs.1 2.Satz, 26 Abs.2 Z1, 32 Abs.1 FSG die mit Führerschein der BH Grieskirchen am 5.8.2011 zu GZ. 11289030 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 17. April 2012 (Zustellung des Mandatsbescheids) bis 17. Februar 2013, entzogen und für diesen Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leicht­kraft­fahrzeugen, Motor­fahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24  Abs.1 Z1 und Abs.3 wurde dem Bw die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker mit mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten auf seine Kosten angeordnet sowie ihm die Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme sowie eines amtsärztliche Gutachtens auferlegt und er darauf hingewiesen, dass die Entziehungs- bzw Lenkverbotsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Juli 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 25. September und am 15. Oktober 2012 wurde –verbunden mit der im Verwaltungsstrafverfahren – eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seiner Rechtsvertreterin Frau RAin Dr. x, der Vertreterin der Erstinstanz Frau Dr. x und der Zeugen Meldungsleger BI x (Ml), GI x (GI H), Dr. x (Dr. P) und x (H) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Annahme seiner Verkehrsunzu­verlässigkeit sei verfehlt, zumal die angenommene Verweigerung des Alkotests nicht vorwerfbar sei. Aus der Beschreibung der Spuren und der Unfallsendlage des Fahrzeuges sei abzuleiten, dass er mit großer Wucht mit dem Kopf auf der Beifahrerseite ua die Lüftungsabdeckung in die Konsole gerammt habe. Er habe nicht nur eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitten, sondern auch multiple Prellungen und Hämatome an den Beinen und sei eine Woche bettlägerig gewesen. Er habe im Verwaltungsstrafverfahren eine neurologische Stellung­nahme Dris x vorgelegt, wonach aufgrund des heftigen Anpralls des Kopfes am Armaturenbrett eine Gehirnerschütterung mit mehr oder weniger lang anhaltender Bewusstseinstörung durchaus erwartet werden könne, ebenso Verwirrtheitszustände über mehrere Stunden. Der Facharzt habe auch fest­gestellt, dass die Verletzungsfolgen ein Zustandbild herbeiführen könnten, das rein aus klinischen Gesichtspunkten einer Substanzbeeinträchtigung gleiche. Den Polizeibeamten sei es nicht möglich gewesen festzustellen, ob bei ihm eine Gehirnerschütterung vorgelegen sei oder nicht. Die Tatsache, dass er bei deren Eintreffen nicht (mehr) bewusstlos gewesen sei, rechtfertige keinesfalls die Annahme, er sei tatsächlich alkoholisiert gewesen. Im Übrigen verweist er auf den Inhalt der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren und beantragt Bescheid­aufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB befragt wurden. Weiters wurde die vorgelegte Stellungnahme Dris x, Facharzt für Neurologie in Ried/I., vom 24. Mai 2012 verlesen und erörtert;  ebenso erörtert wurden die vorgelegten Fotos von der Verletzung des Bw, der Beschädigung des Fahrzeuges innen und außen und den Blutspuren innen. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw befand sich am 2. April 2012 gegen 20.00 Uhr auf der B141 auf dem Weg in Richtung der Wohnung seiner Lebensgefährtin in x, wobei er den auf diese zugelassenen Pkw x lenkte. Bei km 3.850 fuhr er plötzlich vor einem entgegenkommenden Pkw (in seiner Fahrtrichtung gesehen) nach links in ein Feld, wo er nach ca 30 m zum Stehen kam. Der Lenker des entgegenkommenden Pkw verständigte die Rettung, die kurz vor dem Notarzt Dr. P, alle noch vor der Polizei, an der Unfallstelle eintraf.

Laut Aussage des Notarztes traf dieser den Bw im Fahrzeug an die Fahrertür gelehnt an, wobei er feststellte, dass der Bw eine Schürfwunde an der Stirn – wie auf dem Foto ersichtlich – oberhalb des rechten Auges erlitten hatte, die "nicht wesentlich stark blutete". Weitere Verletzungen waren nicht sichtbar und wurden auch vom Bw nicht behauptet. Der Bw verhielt sich den anwesenden Sanitätern und dem Notarzt gegenüber abwehrend und wollte "in Ruhe gelassen" werden. Laut Dr. P war aus dem Bw zum Unfall nichts herauszubekommen, außer dass er nicht behandelt und auch nicht ins Krankenhaus Grieskirchen gebracht werden wollte. Den Sanitätern gelang es, den Bw aus dem Auto zu bekommen, wobei er mit Hilfe einige Meter in Richtung Straße ging, dann aber zum Auto zurückkehrte.  Laut Dr. P war der Bw erkennbar alkoholisiert, er roch nach Alkohol, schwankte beim Gehen, setzte sich auch mehrmals auf den Boden und lallte. Wo er sich den Kopf angeschlagen hatte, war nicht zu eruieren.

Als die Polizei kam, saß der Bw laut Ml auf dem Beifahrersitz mit den Beinen außerhalb des Pkw und alle redeten ihm gut zu, während sein Grundtenor der war, er wolle in Ruhe gelassen werden, er gehe jetzt heim. Auf die Frage nach Führerschein und Zulassungsschein durch den Ml reagierte der Bw so, dass er zunächst angab, das Auto habe er gestohlen, dann gab er ihm zu verstehen, den habe er nicht dabei. GI H fand schließlich im Fahrzeug einen Zulassungsschein lautend auf die Lebensgefährtin. Seinen Namen gab der Bw nicht an, der Ml erfuhr schließlich den Namen des ihm unbekannten Mannes von den Sanitätern. Der Ml stellte außer einem deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft des Bw fest, dass dessen Gesicht blutverschmiert war, und fragte den Notarzt, ob eine Atem­luftalkoholuntersuchung möglich wäre, was dieser bejahte. Daraufhin holte der Ml das Vortestgerät aus dem Polizeifahrzeug, forderte den Bw zum Alkoholvortest auf und hielt ihm das Röhrchen hin. Der Bw blies daraufhin insgesamt dreimal hinein, allerdings auf eine Weise, die ein Ergebnis ganz offensichtlich nicht erwarten ließ, wie auch Dr. P zeugenschaftlich bestätigte. Dieser führte dazu aus, der Bw habe dabei weder über Schmerzen geklagt noch sei sein Unvermögen auf eine Unfallverletzung zurückzuführen gewesen. Seine Blasversuche seien zu schwach und unkoordiniert gewesen. Er habe einfach in Ruhe gelassen werden wollen, das habe er auch deutlich artikuliert. Nachdem der Vortest kein Ergebnis erbracht hat, forderte der Ml den Bw zum Alkotest mittels Alkomat auf, wobei er dazu zum Polizeifahrzeug, also die Strecke über das Feld zur B141, mitkommen hätte müssen. Daraufhin antwortete der Bw dem Ml, das interessiere ihn nicht, er habe "eh schon da hineingeblasen". Nach dreimaliger wörtlicher Weigerung durch den Bw wertete der Ml diese Äußerung als  Verweigerung des Alkotests. Da der Bw nicht ins Krankenhaus mitfahren wollte, wo er laut Dr. P nur zur Beobachtung seines weiteren Zustandes aufgrund der Stirnwunde und zu deren Desinfektion 24 Stunden behalten worden wäre, wurde schließlich mit dem Bw vereinbart, dass er von der Rettung heimgebracht werde, worauf dieser – aufgrund seiner Gleichgewichtsschwierigkeiten mit Hilfe der Sanitäter – über das Feld zum Rettungsfahrzeug gebracht wurde. Er wurde schließlich zur Wohnung der Lebensgefährtin gebracht, die über den Verbleib ihres Fahrzeuges und darüber informiert wurde, dass sich der Bw niederlegen sollte.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht für den UVS fest, dass der Bw in Anwesenheit des Notarztes und der Polizei nie bewusstlos war, dass er über Verletzungen oder Schmerzen nichts sagte und nur die Stirnwunde erkennbar war, die laut Dr. P eine Abschürfung war, die auch im Krankenhaus nicht genäht worden wäre. Die Blutspuren laut Fotos waren Spritzer und blutige Handabdrücke auf dem Armaturenbrett nur auf der Beifahrerseite des Pkw, wobei zwar der Zeuge H bestätigte, dass das Gitter der Lüftungsöffnung rechts offensichtlich durch einen Stoß eingedrückt war und aufgrund der ramponierten Verankerung der darunter befindlichen Lüftungsschläuche weder warme noch kalte Luft austrat, jedoch letztlich nicht geklärt wurde, wie es genau dazu kam und ob das beim ggst Unfall passiert ist. Die Vermutung des Bw, er müsse sich den Kopf an der Lüftungsöffnung angeschlagen haben, lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil zum einen unwahrscheinlich ist, dass jemand, auch wenn er nicht angeschnallt ist, bei einer geraden Fahrlinie – die laut Dr. P auf dem Feld erkennbar war – so gegen die Lüftungsöffnung ganz rechts außen auf der Beifahrerseite stößt, dass er sich eine Abschürfung auf der rechten Stirnseite zuzieht, die zwar blutet, aber keine Spuren auf der nur oben vorgewölbten Umrandung der Lüftungsöffnung hinterlässt. Der Zeuge H, Inhaber der Kfz-Reparaturwerkstätte, zu der der Pkw nach dem Unfall gebracht wurde, hat nach seiner Erfahrung ausgeschlossen, dass die Beschädigung der Lüftungsschläuche  und des Lüftungsgitters im Pkw darauf zurückzuführen sei, dass der Pkw eine längere Strecke über ein Feld geschlittert ist.

 

Zu seinem Zustand nach dem Unfall hat der Bw eine neurologische Stellung­nahme Dris x vorgelegt, der "nach Durchsicht des Vernehmungs­materials" aus­führte, dass laut den beigefügten Bildern – die Narbe auf der Stirn des Bw war nicht unmittelbar nach dem Unfall sondern später bereits im Stadium des Abheilens fotografiert worden, wobei auch in der Verhandlung am 25. September 2012 am Bw festzustellen war, dass die Wunde weitgehend verheilt ist – "bei auch eindeutiger Verletzung an der rechten Stirnseite von Herrn C. offenbar ein heftiger Anprall des Kopfes am Armaturenbrett bzw der eingedrückten Lüftungs­abdeckung der Konsole stattgefunden haben muss. Eine Gehirn­erschütterung mit mehr oder weniger lang andauernder Bewusstseins­störung (per definitionem zwischen 1 und 60 Minuten Dauer bei SHT Gr.1) kann daher durchaus erwartet werden. Weiters sind auch Verwirrtheitszustände über mehrere Stunden möglich.

Typisch wäre auch das Bestehen einer ortograden Amnesie für den Unfall­hergang. Weitere klinische Merkmale des leichten SHT können sein ein post­traumatischer Verwirrtheitszustand mit motorischer Unruhe, Desorientiert­heit und Aufmerksamkeitsstörung unter Umständen für mehrere Stunden Dauer, ebenso Gangunsicherheit und emotionale Labilität. Es kann also ein Zustandbild resultieren, das rein aus klinischen Gesichtspunkten einer Substanzbeeinträchti­gung gleicht. Eine cerebrale Bildgebung gibt es nicht, offenbar auch keinen validen Alkoholtest."

 

Diese neurologische Stellungnahme, die ohne persönliche Untersuchung des verunfallten Bw offenbar erst eineinhalb Monate danach erstellt wurde, wurde in der Verhandlung am 15. Oktober 2012 mit Dr. P, der über eine 25jährige Erfahrung als Unfallchirurg und eine 15jährige Notarzterfahrung verfügt und als einziger Arzt den Bw persönlich nach dem Unfall gesehen hat, im Einzelnen erörtert. Dr. P erklärte ausdrücklich, für ihn sei der Bw aufgrund des wahrge­nommenen Alkoholgeruchs, seines schwankenden Gangs und seiner lallenden Sprechweise eindeutig alkoholisiert gewesen. Er sei nicht bewusstlos gewesen. Es habe sich nicht um eine Rissquetschwunde gehandelt, nur um eine ober­flächliche Abschürfung, die nicht wesentlich geblutet habe; auch im Fahrzeug sei ihm keine größere Blutmenge aufgefallen. Eine Untersuchung des Bw sei wegen seiner abwehren­den Haltung nicht möglich gewesen. Er habe ihm aber in die Augen geleuchtet und dabei seien ihm keine Anzeichen aufgefallen, die auf ein Schädel-Hirn-Trauma hingedeutet hätten. Ob sich der Bw an den Unfall erinnern konnte, sei aus ihm nicht herauszubekommen gewesen. Weitere Anzeichen für eine Gehirnerschütterung seien Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, das könne aber von einer Alkoholbeeinträchtigung genauso kommen. Der Bw habe nicht über Kopfschmerzen geklagt, sei beim Gehen öfter hingefallen, sodass er schließlich von den Sanitätern "begleitet" wurde, und habe gelallt. Nach konkreter Aussage des Notarztes wusste nach seinem Eindruck der Bw, worum es beim Alkoholvortest ging, er blies auch irgendwie in das Röhrchen, wobei aber klar war, dass dabei kein Ergebnis zu erwarten war, was aber nicht an seinem Verletzungszustand lag. Bei einer leichten Gehirnerschütterung verhalten sich Personen insofern laut Dr. P anders, als Fragen mehrmals gestellt würden, obwohl sie bereits beantwortet seien. Beim Bw sei das nicht vorgelegen, er habe "in Ruhe gelassen" werden wollen und sei nur schwer zu überreden gewesen, überhaupt mit der Rettung mitzufahren und auch da ausdrücklich nicht ins Krankenhaus, sondern zur Lebensgefährtin. Der Ml habe ihn nach der Möglichkeit gefragt, mit dem Bw einen Alkotest durchzuführen, das habe er diesem gegenüber auch bejaht. Beim Verdacht auf leichte Gehirnerschütterung – dazu wäre eine 24stündige Beobachtung im Krankenhaus erfolgt – sei nicht zwingend Unzurechnungsfähigkeit gegeben, und man könne in einem solchen Zustand auch ohne weiteres ohne zu befürchtende Schädigung einen Alkotest machen. Dr. P konnte das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas weder bejahen noch verneinen, bestätigte aber, dass der Bw nach seinem Eindruck seine Situation genau mitbekommen hat. Einen Unfallschock hat der Notarzt ausdrücklich verneint.

 

Aus der Sicht des UVS ist dem Bw durchaus zuzugestehen, dass er sich aufgrund des Unfalls, bei dem es aber zu keinem Anstoß kam, sondern der Pkw nur vor dem Pkw im Gegenverkehr nach links geradeaus ins Feld fuhr und dabei einige Unebenheiten passierte, in einem Schreckzustand befand, der aber seine Wahr­nehmungs­fähigkeit bezogen auf Geschehnisse in seiner unmittelbaren Umgebung offensichtlich nicht beeinträchtigte. Er bekam offenbar genau mit, dass er ins Krankenhaus gebracht werden sollte, wo er absolut nicht hinwollte, und protestierte dagegen mit dem Ergebnis, dass er mit der Rettung zu seiner Lebensgefährtin gebracht wurde. Auf die aufgrund seiner ablehnenden Haltung erfolgten Äußerung des Notarztes, dann lasse er ihn eben "zwangseinweisen", antwortete der Bw laut Ml, zwangsweise gehe bei ihm gar nichts. Der Ml führte näher aus, dass er wegen der Kälte einen Anorak trug und der Bw, als er vor ihm stand, sagte, "eine Wampe hast, aber ich fahr nicht mit". Auch daraus ist nach Ansicht des UVS der Schluss zu ziehen, dass der Zustand des Bw, der sich auch nachher nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, nicht so war, dass er nicht mitbekommen hätte, was von ihm verlangt wurde. Er hat in das vom Ml direkt hingehaltene Vortestgerät dreimal hinein­geblasen – allerdings so leicht und laut Dr. P "unkoordiniert", dass kein Ergebnis zu erwarten war – und auf die Aufforderung zum Alkotest mittels im Polizei­fahrzeug befindlichen Alkomaten geantwortet, er habe "eh schon da hinein­geblasen", wobei seine wörtliche Weigerung insgesamt dreimal erfolgte. Seine also nicht bloß einmalige Äußerung lässt nach Auffassung des UVS durchaus den Schluss zu, dass der Bw keinerlei Interesse hatte, seinen Alkoholkonsum irgendwie auszubreiten oder gar einen konkreten Atemalkoholwert offenkundig zu machen. Seine ausdrückliche Weigerung, auf konkretes Befragen seinen Namen zu nennen, die Frage nach der Herkunft des Pkw zu beantworten, seinen Führerschein auszuhändigen oder wenigstens zu sagen, wo dieser sich befindet, wenn er nach den nunmehrigen Behauptungen in der Berufung ohnehin "im dafür bestimmten Fach im Fahrzeug" lag, und vor allem sein Nichtmitwirken trotz deutlicher, ausdrücklicher und von ihm nach seiner Antwort offensichtlich auch so verstandener Aufforderung zum Alkotest lassen darauf schließen, dass er bewusst den mehrmaligen Auffor­derungen des Ml nicht nachkommen wollte.

Wenn der Bw nunmehr über ungewohnte Kopfschmerzen klagt, nach eigenen Angaben nach dem Unfall wegen mehrerer Blutergüsse mit Schmerztabletten eine Woche lang im Bett verbrachte und sich erst ab dem Tag nach dem Unfall überhaupt wieder an etwas erinnern kann, ist das in seinem Sinne vorstellbar, deutet aber nicht zwingend auf eine unfallbedingte Gehirnerschütterung im Sinne eines leichten Schädel-Hirn-Traumas hin, bei der ihm sein Verhalten kurz nach dem Unfall nicht vorwerfbar wäre. Seine Antworten auf die Fragen und Aufforderungen des Ml sind durchaus als situationsbezogen zu sehen, dh seine Antworten und Äußerungen passten zum Geschehen und zum jeweiligen konkreten Ansinnen des Ml. Hinweise darauf, dass der Bw etwas nicht oder falsch verstanden hätte, sind aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht erschließ­bar. Er fragte offenbar weder nach noch reagierte er in irgendeiner Weise nicht zur Situation passend. Er hat seine Ablehnung zum Alkotest mitzu­kommen eindeutig und zweifelsfrei artikuliert und nichts unternommen, um dem Ml seine Identität bekanntzumachen. Den Namen des Bw erfuhr der Ml über die Sanitäter, die ihn offenbar kannten. Seine Aussage, das Auto habe er gestohlen, war nach Auffassung des UVS nur dazu bestimmt, den Namen seiner Lebensgefährtin, der Zulassungsbesitzerin des von ihm gelenkten Pkw, aus der Amtshandlung herauszuhalten – was misslang, weil GI H den Zulassungsschein im Fahrzeug fand.

 

Die im vorgelegten Verfahrensakt ursprünglich zutage getretenen Widersprüche in den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten klärten sich in der Berufungs­verhandlung insofern auf, als der Ml als Verfasser der Anzeige eine bessere Erinnerung an den Vorfall hatte, während GI H dazu nie etwas formuliert und überdies nun als Pensionist sein Berufsleben auch gedanklich weitgehend abge­schlossen hat, was bei seiner Befragung deutlich wurde. Geklärt wurde aber zweifelsfrei, dass auch GI H nie einen Führerschein des Bw in Händen hielt und er sich zwar an ein Kopfschütteln des Bw, nicht aber an den konkreten Wortlaut seiner Weigerung zum Alkotest mitzukommen erinnern konnte. Diesbezüglich besteht aber auch nach seiner Aussage kein Zweifel, ebenso wenig daran, dass Dr. P ausdrücklich einen Alkotest beim Bw für gesundheitlich unbedenklich hielt.

 

Ein weiteres medizinisches Fachgutachten zur bereits vorliegenden schriftlichen  Stellungnahme Dris x und den persönlichen Wahrnehmungen Dris P ist nach Auffassung des UVS nicht zielführend, weil der Bw nach dem Unfall nie in ärztlicher Behandlung war und Dr. P zwar der Beschreibung des Zustandes einer Person mit SHT durch Dr. x grundsätzlich nicht widerlegt aber seine aus seinen Beobachtungen des Bw gezogenen Schlüsse ausführlich und nachvollziehbar in der Richtung begründet hat, dass ihm ein Alkotest gesund­heitlich ohne die Befürchtung von Schäden möglich und zuzumuten gewesen wäre und er auch in der Lage war, die Aufforderung des Ml zum Alkotest als solche wahrzunehmen und situationsbezogen darauf zu reagieren. Vonseiten des UVS war daher beweiswürdigend von einem Zustand des Bw auszugehen, der sowohl dessen Diskretionsfähigkeit als auch dessen Dispositionsfähigkeit ein­schließt. Zusammenfassend war der Bw daher im Sinne des § 3 VStG in der Lage, das Unerlaubte der Tat – nämlich seiner Nichtentsprechung auf die Aufforderungen des Ml ihm seinen Führerschein zur Einsichtnahme auszu­händigen und einen Atemalkoholtest zu absolvieren – einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde die Berufung abgewiesen und der Bw mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, VwSen-167117/  /Bi/Kr, einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 insofern schuldig erkannt, als davon ausgegangen wurde, dass er den Pkw GR-554BY am 2. April 2012 kurz vor 20.00 Uhr auf der B141 bei km 3.850 im Gemeindegebiet von x gelenkt und um 20.15 Uhr den Alkotest verweigert hat, wobei ihm sein Verhalten vorwerfbar war. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unter­ziehen.

 

Auf der Grundlage des oben angeführten Beweisverfahrens war aus der Sicht des UVS davon auszugehen, dass der Bw den Pkw x am 2. April 2012 kurz vor 20.00 Uhr auf der B141 bei km 3.850 im Gemeindegebiet von x gelenkt hat, wobei er nach den Schilderungen des beim Verkehrsunfall im Gegenverkehr befindlichen Lenkers x, der laut Ml mit diesem noch an der Unfallstelle gesprochen hat, vor dessen Pkw – aber ohne dessen Zutun in irgendeiner Weise – nach links ins Feld hinausfuhr. Der Verdacht, dass das Verhalten des Bw, der überdies – übereinstimmend bestätigt von den Beamten und dem Notarzt – auffällig nach Alkohol roch, in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stand, bestand für den Ml ohne jeden Zweifel, sodass die Aufforderung zunächst zum Alkoholvortest und, als dieser keinerlei Ergebnis erbrachte, zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat im Sinne des § § 5 Abs.2a StVO gerechtfertigt war. Der Bw hat den Alkotest am 2. April 2012 gegen 20.15 Uhr – diese Uhrzeit hat sich bei der Einvernahme des Ml am 25. September 2012 eindeutig ergeben – nach Aufforderung durch den Ml, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verweigert, wobei ihm sein Verhalten vorwerfbar ist. Er hat damit zweifellos eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird – also auch bei Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung – die Lenk­berechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

Dem Bw wurde wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 bereits für die Zeit vom 2. Juli 2011 bis 2. August 2011 die Lenkberechtigung entzogen, sodass keine erstmalige Begehung mehr gegeben war.

 

In § 26 Abs.2 Z3 FSG ist der umgekehrte Fall geregelt, nämlich die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO, wobei hier eine Mindest­entziehungs­dauer von acht Monaten vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Im Fall des Bw erfolgte umgekehrt das schwerwiegendere Delikt jetzt, sodass er durch die festgesetzte Mindest­entziehungsdauer nicht benachteiligt ist.

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die über die acht Monate hinausgehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Die Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt. Im vorliegenden Fall kommt zu diesen allgemeinen Erwägungen noch hinzu, dass der Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden – am auf die Lebensgefährtin zugelassenen Pkw – verschuldet hat. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse liegt also quasi im Umfeld der Übertretung. Bei einer anderen Betrachtungsweise von Ver­weigerungen der Atemluftalkoholuntersuchung würde man diesem Wertungskriterium des § 7 Abs.4 FSG die Sinnhaftigkeit absprechen, was dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden darf. Damit kann nach Ansicht des UVS nicht jede Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung gleichgesetzt und jeweils nur die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechti­gung verfügt werden.

 

Seitens der Erstinstanz wurde die Entziehungsdauer mit zehn Monaten festgesetzt, wobei die Verursachung des Verkehrsunfalls und vor allem die kurze Zeitspanne von nur neun Monaten zwischen den beiden Alkoholdelikten zusätzlich in die Wertung miteinbezogen wurden.

Nach Ansicht des UVS ist dieser Zeitraum, der der Prognose entspricht, wann der Bw in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, angesichts der zweiten Begehung eines Alkoholdelikts ohne jeden Zweifel als vertretbar anzusehen.  

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindest­zeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit (nur) 10 Monaten nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet. Da im ggst Fall keine vorläufige Abnahme des Führerscheins erfolgt war, war die Frist ab Zustellung des Mandats­bescheides, dh ab 17. April 2012, zu berechnen.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.  

 

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz FSG hat die Behörde unbeschadet des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, 3. wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Bei einer Übertretung gemäß   § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde ua eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die auf diese Bestimmung gegründeten Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind zwingend und stehen nicht zur Disposition.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2. Alkoholdelikt nach 9 Monaten + VU

99/1b – jetzt 99/1 lit.a (Verweigerung des Alkotests) -> 10 Monate bestätigt.

 

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