Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101285/5/Sch/Gr

Linz, 07.06.1993

VwSen - 101285/5/Sch/Gr Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitlgied Dr. Schön über die Berufung des S M vom 20. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 2. April 1993, VerkR3/1271/1992/Hö/Pe, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. April 1993, VerkR3/1271/1992/Hö/Pe, über Herrn S M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 600,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 22. Februar 1992 um 14.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 9 P bei Kilometer 1,200 im Gemeindegebiet von Sattledt mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von S 60,-- verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, wodurch dieser zur Entscheidung hierüber zuständig geworden ist.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen: Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses. Es handelt sich sohin um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung einer Behörde nicht zusteht.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber laut Postrückschein am 8. April 1993 zugestellt. Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Berufungsfrist wäre die Berufung daher bis längstens 22. April 1993 einzubringen gewesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23. April 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen seines Rechtes auf Parteiengehör der Umstand der offensichtlich verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht, woraufhin dieser mitteilte, man möge die Berufung dennoch in Behandlung nehmen.

Aufgrund der abzitierten gesetzlichen Bestimmungen steht es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber nicht zu, dem Antrag zu entsprechen. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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