Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523304/2/Kof/Ai

Linz, 06.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, xstraße x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2012, VerkR21-658-2012/LL betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

       Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  und

-         Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 14 Monate – vom 30. August 2012 bis einschließlich 30. Oktober 2013 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z2, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B und EzB für den Zeitraum von
16 Monaten – beginnend ab 30. August 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ

      sowie Invaliden-KFZ verboten

·         das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         sich einer begleitenden Maßnahme

     (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·         ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 10. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24. Oktober 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) – die Lenkberechtigung für den Zeitraum 28. Jänner 2012 bis 28. Juli 2012 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 30. August 2012 um 22.35 Uhr einen auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen näher bestimmten Pkw auf der B 309, Strkm. 6,95 in der Gemeinde x.

 

Dabei stieß er gegen den vor ihm fahrenden Pkw, welcher von der Lebensgefährtin des Bw, Frau NW gelenkt wurde.

Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Pkw beschädigt.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,85 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 2012, VerkR96-38589-2012 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

Der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Im Übrigen hat der Bw den geschilderten Sachverhalt (Berufung Seite 2 – Punkt 1.) ausdrücklich bestätigt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er habe im Cafe E. gemeinsam mit Freunden an einer Geburtstagsfeier teilgenommen und dabei alkoholische Getränke konsumiert.

Vereinbart war, dass der Bw von Frau KL (= Lebensgefährtin eines Teilnehmers dieser Geburtstagsfeier) zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeholt und nach Hause gebracht wird.

 

Allerdings sei zuvor die Lebensgefährtin des Bw, Frau NW in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit ihrem Pkw zum Cafe E. gekommen und – nach einem Streit – wieder dort weggefahren.

Der Bw sei ihr umgehend nachgefahren, um sie anzuhalten.

 

Diesem Vorbringen des Bw wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Weitere Beweisaufnahmen – zB die vom Bw beantragte Einvernahme näher  bezeichneter Zeugen – sind dadurch nicht erforderlich;

VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mit Vorjudikatur.

 

Dass der Bw – auf Grund seiner Alkoholkonsumationen – ursprünglich beabsichtigt hatte, vom Cafe E. nicht mehr mit seinem Pkw wegzufahren und
nur auf Grund der geschilderten "unglücklicher Umstände" weggefahren ist,
ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit rechtlich nicht von Bedeutung;

VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0076 mit Vorjudikatur.

 

Auf Grund der Bindungswirkung an das rechtskräftige Straferkenntnis kommt auch die „Notstandseinrede“ nicht in Betracht;  VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0208.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monaten zu entziehen.

 

Hätte der Bw beim Alkoholdelikt vom 30.08.2012 keinen Verkehrsunfall verschuldet, wäre eine Entziehungsdauer von 12 Monaten festzusetzen gewesen;

VwGH vom 18.09.2012, 2009/11/0248; vom 29.03.2011, 2009/11/0231;

          vom 19.10.2010, 2010/11/0101.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu werten, dass der Bw auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (zumindest mit-)verschuldet hat.

 

Es wird daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 14 Monate – vom 30. August 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)
bis einschließlich 30. Oktober 2013 – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw war somit für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Lenken von im § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen zu verbieten

-         das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

 

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluft-alkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr) ein KFZ, dann ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

o  den Bw verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen

o  einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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