Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560191/2/Kl/BRe

Linz, 08.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2012, SHV10-18457, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 27, 30 Abs. 1 u. 2 und § 49 Oö. Mindestsicherungsgestz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2012, SHV10-18457, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 10.5.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 27 und § 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Schreiben vom 21.5.2012 der Berufungswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben sei auch nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Konkret wurde bis längstens 8. Juni 2012 die Vorlage von Kontoübersicht der letzten 6 Monate (Ausdruck der Bank), Polizze zur Lebensversicherung, Unterlagen zur Zukunftsvorsorge der Oö. Versicherung, Wohnbeihilfennachweis und schriftlicher Nachweis der Lehre oder Nachweise der Arbeitssuche verlangt. Da der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, dass die zur Durchführung notwendigen Unterlagen bis zur festgelegten Frist nicht eingebracht werden konnten, da es der Firma bei der er im September zu arbeiten beginne, aus organisatorischen Gründen erst am 18.6.2012 möglich gewesen sei, die erforderliche Arbeitsbestätigung auszustellen. Der Berufungswerber habe am 18.6.2012 bei der Gemeinde Enns einen neuerlichen Antrag zur BMS bis September (Arbeitsbeginn) gestellt und alle notwendigen Unterlagen dazu eingebracht. Weiters wurde die Arbeitsbestätigung vom 18.6.2012 vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat  die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht anzuberaumen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 10.5.2012 mündlich einen Antrag auf Wiedergewährung der Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eingebracht und gab eine derzeitige Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 14,86 an. Ab Juli beginne er bei der Firma X in X eine Lehrstelle als Konstrukteur für Maschinenbau (Lehrlingsentschädigung zirka 550 Euro). Es werde um Gewährung der BMS für die Monate Mai und Juni 2012 ersucht. Dieser Antrag wurde vom Stadtamt Enns der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 10. Mai 2012 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.5.2012, SHV10-18457, wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis längstens 8. Juni 2012 folgende Unterlagen vorzulegen:

- Kontoübersicht der letzten 6 Monate (Ausdruck der Bank)

- Polizze zur Lebensversicherung

- Unterlagen zur Zukunftsvorsorge der Oö. Versicherung

- Wohnbeihilfennachweis

- schriftlicher Nachweis der Lehrstelle oder Nachweise der Arbeitssuche.

 

Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

Bis zur Bescheiderlassung am 13. Juni 2012 sind keine weiteren Unterlagen und Schriftstücke bei der Bezirkshauptmannschaft nachweislich eingelangt.

 

Erst mit Berufungseinbringung wurde eine Arbeitsbestätigung vom 18.6.2012 der X vorgelegt. Weiter wurde ein Kontoauszug und eine Versicherungspolizze vorgelegt. Erst über behördlicher Aufforderung vom 26.6.2012 wurden weitere Unterlagen eingebracht, sodass mit zuletzt ergangenem Bescheid vom 31.7.2012 beginnend ab 1.7.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe des Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, befristet bis 30.9.2012 gewährt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

Wie festgestellt wurde, wurde der Berufungswerber nachweislich über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die noch erforderlichen Unterlagen im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.5.2010 genannt. Der Berufungswerber hat hingegen nachweislich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Unterlagen nicht vorgelegt. Auch mit der nunmehr eingebrachten Berufung wurde lediglich eine Arbeitsbestätigung vorgelegt. Die weiters von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Unterlagen wurden im Rahmen eines neuerlichen Antrages auf Mindestsicherung beigebracht.

 

Es war daher für die Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben und war sie daher berechtigt gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dem Berufungswerber kann vielmehr angelastet werden, dass er die geforderten Unterlagen, soweit sie für ihn verfügbar waren, nicht vorgelegt hat, sowie auch der Umstand, dass er trotz Fristsetzung der Behörde gegenüber nicht mitgeteilt hat, dass ihm die Beibringung einer Arbeitsbestätigung in fristgerechter Zeit nicht möglich sei.

 

Wie der weitere Aktenvorgang zeigt, blieb es aber dem Berufungswerber unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden einen neuerlichen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen und wurde diesem Antrag auch stattgegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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