Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590336/2/Ki/CG

Linz, 22.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag der x, x, x, vom 5. September 2012, betreffend die "x" zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der x aufgetragen, sie habe binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die in ihrem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen x x und x des öffentlichen x x der x verheftete "x" zu entfernen.

 

Eine von der x erhobene Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit hiesigem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr, als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist auf drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wurde. Ausgesprochen wurde, dass die Kosten der Entfernung von der verfügungsberechtigten zu tragen sind.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag vom 5. September 2012 begehrt die Einschreiterin die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens und begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass neue Informationen vorliegen würden, die Anfang September 2012 zugänglich gemacht wurden. Die Tatsache über die Verfügungsmacht bzw. Eigentümerschaft an der "x" sei ein relevanter Sachverhalt zur Sache. Es würde zu einer anderen Entscheidung führen. Die Einschreiterin habe bislang unverschuldet keine Kenntnis gehabt. Der Sachverhalt über strittige Gewahrsame und/oder Eigentumsrecht sei in einer Vereinbarung vom 14.09.2012 festgelegt.

 

Es würden demnach neue Gründe und Fakten sowie Informationen vorliegen, die innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen für den beantragten Wiederaufnahmeantrag angesprochen wurden. Die Geltendmachung dieser Argumente sei bislang nicht möglich gewesen.

 

In einer weiteren Eingabe vom 5. September 2012 legt die Einschreiterin eine Kopie eines Schreibens der Landeshauptstadt Linz, Bauamt/Gewerbebehörde, vom 26.02.1998 vor. Aus diesem gehe sachrelevant hervor, dass x der Eigentümer der schwimmenden Werkstatt sei.

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

 

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

 

  1. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

 

  1. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Das gegenständliche Vorbringen zielt auf die Bestimmung des § 69 Abs.1 Z.2 AVG hin, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sein sollen.

 

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne der zu beurteilenden Gesetzesbestimmung sind nur solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.

 

Ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse (Gesellschaft als juristische Person oder Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft als natürliche Person) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese Umstände der Einschreiterin bzw. deren Geschäftsführer sehr wohl bekannt sein mussten und daher jedenfalls  die Voraussetzungen hinsichtlich fehlendes Verschulden nicht gegeben sind.

 

Wie die Einschreiterin in der oben angeführten Eingabe vom 5. September 2012 darüber hinaus hinweist, sei der Landeshauptstadt Linz bereits am 26.02.1998 bekannt gewesen, dass x Eigentümer der x sei. Demnach handelt es sich hier um keine neue Tatsache oder um kein neues Beweismittel, welches eine Wiederaufnahme des diesbezüglich rechtskräftigen Verfahrens begründen würde. Allenfalls hätte die Kenntnis der von der Einschreiterin behaupteten Eigentümerverhältnisse bei der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen, die bloße Nichtberücksichtigung alleine begründet jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1.                Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.                Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

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