Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730685/2/SR/WU

Linz, 07.11.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2012, GZ: Sich40-1757-2012, betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55a FPG, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

  1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

 

 

 

 

§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2012, GZ Sich40-1757-2012, persönlich zugestellt durch Hinterlegung am 23. Oktober 2012 an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) und am 22. Oktober 2012 an die Rechtsvertreter, wurde der rechtsfreundlich eingebrachte Antrag des Bw vom 3. Oktober 2012 auf einmalige Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise als unzulässig zurückgewiesen.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus und stellte die dargestellten rechtlichen Überlegungen an:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle TRAISKIRCHEN, vom 02.03.2012, AIS-ZI.: 12 02.263, wurde Ihr Asylantrag vom 25.02.2012 gemäß § 3 AsylG. 2005 abgewiesen und gleich gehend wurde gemäß § 8 AsylG. festgestellt, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt wird. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

 

Die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: E12 425.221-1/2012-7E, vom 17.09.2012 - rechtskräftig seit 18.09.2012 - in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG. 2005 zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.

Die Ihnen im Asylverfahren in Österreich zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. wurde - mit Rechtskraft des abgewiesenen Asylverfahrens - widerrufen.

Sie halten sich daher seit rk. Finalisierung Ihres Asyl- und Ausweisungsverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

Der Antrag gemäß § 55a FPG. 2005 auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung wurde auf elektronischem Wege, und zwar mittels Telefax am 03.10.2012, und somit erst zwei Wochen nach dem im Sinne des § 55a Abs. 2 FPG. 2005 fristauslösenden Ereignis -also verspätet- bei der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A., durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebracht.

Darüber hinaus ist Ihr gegenständlicher Antrag auch mangels einer persönlichen Antragstellung vor der Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen ist.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw am 5. November 2012 fristgerecht Berufung, brachte diese bei der belangten Behörde ein und führte begründend wie folgt aus:

 

Die Bescheide werden ihrem gesamten Inhalt nach bekämpft und als Berufungsgründe werden

-          wesentliche Mängel des Verfahrens,

unvollständige   bzw.   unrichtige   Sachverhaltsfeststellung   und   unrichtige Beweiswürdigung,

-          sowie unrichtige rechtliche Beurteilung

geltend gemacht und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Die belangte Behörde begründet die bekämpften Bescheide im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerber die Anträge auf Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise nicht fristgerecht eingebracht hätten und dieser deshalb als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

 

Demgegenüber wird ausgeführt, dass es einerseits den Tatsachen entspricht, dass der negative Asylbescheid vom 17.09.2012 dbereits am 18.12.2012 rechtskräftig wurde. Der Antrag durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde fristgerecht eingebracht, wenn man davon ausgeht, dass das fristauslösende Ereignis damit eingetreten ist, dass der Berufungswerber am 01.10.2012 erstmals eine Rechtsvertretung aufgesucht hat. Der Berufungswerber hat weiters am 01.10.2012 beim Verfassungsgerichtshof Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und wurde darüber noch nicht entschieden. Auch wird er innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Asylgerichtshofbescheid mit dringendem Antrag auf aufschiebende Wirkung, steilen.

 

Dem Berufungswerber war es somit in keinster Weise möglich innerhalb der geforderten vierzehn Tage freiwillig das Land zu verlassen, da er weder Ausweispapiere noch ein entsprechendes Heimreisezertifikat besitzt. Auch aus diesem Grund ist ihm schon aus Überlegung der Unmöglichkeit der Aufforderung zur Ausreise nachzukommen, eine längere Frist zu gewähren.

Bei möglicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist die Behörde angehalten diese Entscheidung abzuwarten und hält sich der Berufungswerber dann legal im Inland auf.

Die bescheiderlassende Behörde hat es jedoch unterlassen die Informationen vom Berufungswerber einzuholen, ob er den außerordentlichen Rechtsweg einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestreiten wird.

 

II. ANTRAG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

es soll der Berufung die aufschiebende Wirkung gem. § 55a Abs. 4 FPG zuerkannt werden.

 

Es darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gesamte bisherige Berufungsvorbringen verwiesen werden, welches auch ausdrücklich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterstellt wird.

Öffentliche Interessen können es in Anbetracht der obgenannten Umstände keinesfalls gebieten, dass der Berufungswerber unverzüglich das Land verlassen müsse.

 

Er ist strafrechtlich unbescholten und in der misslichen Lage, dass er selbst wenn er das Land schon verlassen wollte auf Grund fehlender Dokumente oder eines Heimreisezertifikates dies nicht bewerkstelligen konnte.

 

Demgemäß sind jedoch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Berufungswerber in hohem Maße angewiesen ist und welche das weitere Lebensschicksal des Berufungswerbers bestimmt, gegeben.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beantragen die Berufungswerber:

*        der Berufungen Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben;in eventu

*        ine bekämpften Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

*        der Berufungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt per E-Mail mit Schreiben vom 6. November 2012 zur Berufungsentscheidung vor. Der Vorlageakt langte am 7. November 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom Bw noch von der belangten Behörde gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und keine strittigen Rechtsfragen vorliegen.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend zu der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde wird der durch die Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Antrag (Fax vom 3. Oktober 2012) gemäß § 55a FPG wiedergegeben:

 

II. Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise

Es wird gestellt der Antrag die Frist der freiwilligen Ausreise bis 20. November 2012 zu verlängern.

Um antragsgemäße Erledigung wird ersucht.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung) lautet:

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.

Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binden drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung persönlich bei der Behörde einzubringen und hat diese längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Dem Drittstaatsangehörigen ist der Bescheid über seinen Antrag an einem von der Behörde festgesetzten Termin persönlich auszufolgen. Erscheint der Drittstaatsangehörige unentschuldigt nicht zu diesem Termin, gilt das Verfahren als eingestellt.

Gegen den Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und ist diese bei ihm einzubringen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann sie auf begründeten Antrag spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen begründet zuerkannt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung binnen einer Woche zu entscheiden.

Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

 

4.2. Entgegen § 55a Abs. 4 FPG hat der Bw die Berufung nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sondern bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Berufung samt Vorlageakt erst am 7. November 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Datum zu laufen.

 

4.3. Der Rechtsvertreter bestreitet zwar einleitend die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, führt aber in der Begründung aus, dass es den Tatsachen entspricht, dass der negative Asylbescheid vom 17. September 2012 am "18.12.2012" (gemeint wohl: 18. September 2012) rechtskräftig geworden ist. Ebenso hält der Rechtsvertreter in der Folge fest, dass der Antrag durch den Rechtsvertreter eingebracht wurde. Die fristgerechte Einbringung versucht der Rechtsvertreter mit einer nicht nachvollziehbaren Fiktion zu begründen.

 

4.3.1. Wie die Verfahrensparteien übereinstimmend vorgebracht haben, wurde dem Bw das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, Zl. E12 425.221-1/2012-7E, am 18. September 2012 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der Zustellung erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft und es liegt seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 vor.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG ist der Bw daher verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen auszureisen.

 

Im angesprochenen Erkenntnis wurde der Bw ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag gemäß § 55a FPG eingebracht werden kann ("persönlich" und "binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung").

 

Die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 3. Oktober 2012 – somit verspätet – und durch den Rechtsvertreter – daher auch nicht persönlich.

 

Da die belangte Behörde zu Recht den Antrag als unzulässig (verspätet und nicht persönlich eingebracht) zurückgewiesen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

4.3.2. Schon im Hinblick darauf, dass dem Oö. Verwaltungssenat durch die verspätete Einbringung des Antrages eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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