Linz, 07.11.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2012, GZ: Sich40-1757-2012, betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55a FPG, zu Recht erkannt:
- Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87
§ 55a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2012, GZ Sich40-1757-2012, persönlich zugestellt durch Hinterlegung am 23. Oktober 2012 an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) und am 22. Oktober 2012 an die Rechtsvertreter, wurde der rechtsfreundlich eingebrachte Antrag des Bw vom 3. Oktober 2012 auf einmalige Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus und stellte die dargestellten rechtlichen Überlegungen an:
In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen ist.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw am 5. November 2012 fristgerecht Berufung, brachte diese bei der belangten Behörde ein und führte begründend wie folgt aus:
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt per E-Mail mit Schreiben vom 6. November 2012 zur Berufungsentscheidung vor. Der Vorlageakt langte am 7. November 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom Bw noch von der belangten Behörde gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und keine strittigen Rechtsfragen vorliegen.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.
Ergänzend zu der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde wird der durch die Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Antrag (Fax vom 3. Oktober 2012) gemäß § 55a FPG wiedergegeben:
3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. § 55a (Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung) lautet:
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.
Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binden drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung persönlich bei der Behörde einzubringen und hat diese längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Dem Drittstaatsangehörigen ist der Bescheid über seinen Antrag an einem von der Behörde festgesetzten Termin persönlich auszufolgen. Erscheint der Drittstaatsangehörige unentschuldigt nicht zu diesem Termin, gilt das Verfahren als eingestellt.
Gegen den Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und ist diese bei ihm einzubringen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann sie auf begründeten Antrag spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen begründet zuerkannt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung binnen einer Woche zu entscheiden.
Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
4.2. Entgegen § 55a Abs. 4 FPG hat der Bw die Berufung nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sondern bei der belangten Behörde eingebracht. Da die Berufung samt Vorlageakt erst am 7. November 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Datum zu laufen.
4.3. Der Rechtsvertreter bestreitet zwar einleitend die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, führt aber in der Begründung aus, dass es den Tatsachen entspricht, dass der negative Asylbescheid vom 17. September 2012 am "18.12.2012" (gemeint wohl: 18. September 2012) rechtskräftig geworden ist. Ebenso hält der Rechtsvertreter in der Folge fest, dass der Antrag durch den Rechtsvertreter eingebracht wurde. Die fristgerechte Einbringung versucht der Rechtsvertreter mit einer nicht nachvollziehbaren Fiktion zu begründen.
4.3.1. Wie die Verfahrensparteien übereinstimmend vorgebracht haben, wurde dem Bw das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2012, Zl. E12 425.221-1/2012-7E, am 18. September 2012 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der Zustellung erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft und es liegt seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG ist der Bw daher verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen auszureisen.
Im angesprochenen Erkenntnis wurde der Bw ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag gemäß § 55a FPG eingebracht werden kann ("persönlich" und "binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung").
Die Antragstellung erfolgte jedoch erst am 3. Oktober 2012 – somit verspätet – und durch den Rechtsvertreter – daher auch nicht persönlich.
Da die belangte Behörde zu Recht den Antrag als unzulässig (verspätet und nicht persönlich eingebracht) zurückgewiesen hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
4.3.2. Schon im Hinblick darauf, dass dem Oö. Verwaltungssenat durch die verspätete Einbringung des Antrages eine inhaltliche Entscheidung verwehrt ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Mag. Christian Stierschneider