Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523202/8/Bi/Th

Linz, 16.10.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. F, vertreten durch RAe Dr. R, Dr. J, Mag. H, vom 26. Juni 2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. Juni 2012, FE-707/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein des Landkreises Osnabrück (D) vom 16.7.1998, Zl. 7176/98, für die Klassen 1b, 3, 4, 5 erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wieder-Eignung entzogen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Juni 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der verkehrspsychologische Test, der ausschließlich am Computer zu absolvieren sei, stelle für Personen im fort­geschrittenen Alter, die mit Computern ihr ganzes Leben nichts zu tun gehabt hätten, eine erhebliche Hürde dar. Dazu komme noch erheblich nachteilig die Nervosität, die sich im Testergebnis naturgemäß leistungs- und ergebnismindernd wiederspiegle. Ihm sei es genauso ergangen und das Ergebnis sei ausschließlich auf den ungewohnten Umgang mit dem Computer im Zusammen­halt mit der dadurch noch verstärkten Nervosität zurückzuführen. Er habe sich auf den Test nicht einstellen können und sei im Umgang mit dem Gerät überhaupt nicht geübt. Ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich auf den Test einzustellen, sondern er sei gezwungen gewesen, diesen sofort zu absolvieren. Der Test sei ihm auch zu wenig erklärt worden und er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, einen Versuch am Computer vorzunehmen.

Bei den Testergebnissen und Beurteilungen hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sei nicht auf die altersbedingt vorhandenen computer­bezo­genen technischen Schwierigkeiten eingegangen und  dieses auch nicht berück­sichtigt worden.

Er sei bei bester Gesundheit, verfüge über ein jahrzehntelanges fahrerisches Können und ausreichend Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, um sicher am Verkehr teilzunehmen. Die Testergebnisse seien daher unrichtig. Beantragt wird die Einholung eines ergänzenden verkehrspsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass er hinreichend reaktions- und konzentrationsfähig sowie verkehrstauglich sei, im Übrigen Aufhebung des Bescheides. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Zuweisung des Bw zur neuerlichen Durchführung einer verkehrpsychologischen Untersuchung, wobei ihm im h. Schreiben vom 5. Juli 2012 – zugestellt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter RA Dr. R, Linz, am 11. Juli 2012 – eine Frist bis 10. September 2012 eingeräumt wurde. Diese Frist wurde auf Ersuchen verlängert bis 15. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Bw von einer weiteren VPU Abstand nimmt.

Den deutschen Führerschein hat der Bw am 29. Juni 2012 bei der BPD Linz abgegeben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung der Lenk­berechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist, wenn gemäß Abs.2 zur Erstattung besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellung­nahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellung­nahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Aufgrund eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Personenschaden am 6. Dezember 2011 in Linz wurde der 1924 geborene Bw, der laut Meldung des Stadtpolizeikommandos Linz Nietzschestraße, C, bei seiner Vorsprache zwecks Vorweisen seines Führerscheins, den er beim Unfall nicht mitgeführt hatte, einen "sehr verwirrten und zerstreuten Eindruck" hinterlassen hatte, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Jänner 2012, FE-1651/2011, gemäß § 24 Abs.4 FSG – rechtskräftig – aufgefordert, sich binnen drei Monaten ab Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Gutachtens­erstattung erforderlichen Befunde beizubringen.

Mit Mandatsbescheid der BPD Linz vom 16. Mai 2012, FE-1651/2011, wurde dem Bw ab Bescheidzustellung bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich unter­suchen zu lassen und die für die Gutachtenserstattung erforderlichen Befunde beizubringen, die Lenkberechtigung entzogen. Begründet wurde dies damit, der Bw habe sich am 2. Februar 2012 vom Polizeiarzt Dr. F gemäß § 8 FSG untersuchen lassen, jedoch sei ihm die Beibringung einer augen­fachärztlichen sowie einer Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin aufgetragen worden. Außerdem sei ihm aufgrund des Unfallgeschehens eine Austestung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aufgetragen worden.

Laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme des Instituts INFAR vom 4. Juni 2012 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht (mehr) geeignet. Das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes vom 11. Juni 2012 lautete daher auf "nicht geeignet" und erging auf dieser Grundlage der nunmehr angefochtene Bescheid.   

 

Der Bw hat von einer Absolvierung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ausdrücklich Abstand genommen, dh die Voraussetzungen für eine ev. Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens zu seiner gesundheit­lichen Eignung haben sich nicht geändert, sodass objektiv ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Da damit aber das auf "nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen" lautende Polizeiarzt-Gutachten vom 11. Juni 2012 nicht zu widerlegen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, keine VPU ausdrücklich abgelehnt – bestätigt.

 

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