Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101288/8/Sch/Rd

Linz, 09.08.1993

VwSen - 101288/8/Sch/Rd Linz, am 9. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A K vom 11. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 28. April 1993, VerkR96/8297/1992/Gi, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 220 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1993, VerkR96/8297/1992/Gi, über Herrn A K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 5. Oktober 1992 um 16.52 Uhr in Ried/Innkreis auf der B 141 bei Kilometer 15,02 in Fahrtrichtung H als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h)" nicht beachtet habe, indem er eine Geschwindigkeit von 103 km/h gefahren sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 110 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 24. Juni 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Behauptung, zum Tatzeitpunkt nicht mit dem oa Fahrzeug gefahren zu sein.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Juni 1993 wurde RI J S zeugenschaftlich einvernommen, zumal er jener Gendarmeriebeamte war, der die relevante Amtshandlung durchgeführt hat. Dieser gab glaubwürdig und schlüssig an, die persönlichen Daten des damaligen Fahrzeuglenkers nach der Anhaltung aus dem Führerschein und dem Zulassungsschein entnommen zu haben. Jene Daten, die aus diesen Papieren nicht entnommen haben werden können, wurden vom Zeugen beim Lenker erfragt.

Nach der gegebenen Sachlage steht fest, daß die in der Anzeige enthaltenen Daten mit jenen des Berufungswerbers übereinstimmen. Zu der vom Berufungswerber dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelten Kopie seines Führerscheines, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis am 5. Juni 1989 zur GZ: VerkR-442/89, ist zu bemerken, daß diese Daten soweit in einem Führerschein enthalten - mit den Angaben in der Anzeige vom 12. Oktober 1992 übereinstimmen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß im Führerschein zwei Vornamen des Berufungswerbers eingetragen sind, die Anzeige jedoch nur einen enthält. Diesbezüglich konnte der Meldungsleger glaubwürdig darlegen, daß er bei mehreren Vornamen einer Person nur den ersten in einer Anzeige anzuführen pflegt.

Überdies ist zu bemerken, daß vom Meldungsleger nicht nur die Daten des Lenkers, sondern auch jene des Fahrzeuges in die Anzeige aufgenommen worden sind. Der Berufungswerber hat keinen Versuch unternommen zu erklären, wie denn das auf seine Person zugelassene Fahrzeug an den Tatort gekommen sein könnte.

Gegenüber der eingangs angeführten Zeugenaussage mußte auch die vom Berufungswerber beigebrachte ärztliche Bestätigung über eine bei ihm im Zeitraum vom 9. September bis 14. November 1992 gegeben gewesene Arbeitsunfähigkeit in den Hintergrund treten. Daran vermag auch der ergänzende Hinweis in dieser Krankenstandsbestätigung nichts zu ändern, daß der Berufungswerber zum Teil bettlägrig gewesen sei. Hiedurch ist dem Berufungswerber nämlich nicht die Glaubhaftmachung gelungen, daß er deshalb nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen sein konnte.

Ausgehend davon, daß der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft bestritt, konnte er in der Folge naturgemäß keine Einwendungen im Hinblick auf die Geschwindigkeitsfeststellung selbst machen. Diesbezüglich hat im übrigen das Berufungsverfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben, daß die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Lasergerät nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der eingangs angeführten Zeugenaussage eines Gendarmeriebeamten mehr Glauben geschenkt hat als den Behauptungen des Berufungswerbers, der sich bekanntlich in einem Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne auf den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen besonderes Augenmerk legen zu müssen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen hat. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Dies gilt insbesonders dann, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, wie im vorliegenden Fall, sehr massiv überschritten wird. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, die Erstbehörde ist vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen, obwohl sich diese Annahme nicht in Einklang mit dem vorgelegten Auszug über die Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers bringen läßt.

Den von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch von der Berufungsbehörde herangezogen werden konnten. Diese lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung des Berufungswerbers erwarten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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