Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523275/5/Sch/Eg

Linz, 07.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G. H., x, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 20. September 2012, GZ: FE-658/2012, wegen Einschränkung und Befristung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Befristung der Lenkberechtigung mit 12. September 2014 festgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 20. September 2012, GZ. FE-658/2012, wurde bezüglich der Lenkberechtigung für die Klassen A und B des Herrn G. H., geb. x, Folgendes verfügt:

Gemäß § 3 Abs. 1 iVm §5 Abs. 5 FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz erteilten Lenkberechtigung insofern eingeschränkt, als die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG nachträglich bis 23.9.2013 befristet und beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B das Tragen einer geeigneten Brille aufgetragen wird. Weiters habe sich der Berufungswerber spätestens bis zum 12.9.2014 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Innere Medizin laut Amtsarztgutachten vom 12.9.2012, Dr. x, zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel seitens des Berufungswerbers ausdrücklich auf die Frage der  Dauer der Befristung der Lenkberechtigung – die Befristung solle nicht bereits mit 12.9.2012, sondern mit 12.9.2014 enden - eingeschränkt, somit die Auflagen betreffend Facharztgutachten und amtsärztliche Nachuntersuchung nicht weiter in Berufung gezogen. Auflagepunkt 1 des Bescheides – das Tragen einer geeigneten Brille – war ohnehin nie Gegenstand des Rechtsmittels.

 

Bezüglich Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers kommt der Berufung insofern Berechtigung zu, als laut Gutachten des Polizeiarztes vom 12.9.2012 eine Befristung für die Dauer von zwei Jahren auszusprechen sei. Seitens der Erstbehörde wurde demgegenüber eine Befristung auf bloß ein Jahr verfügt, offenkundig auf einem Versehen beruhend.

 

Aus Anlass der Berufung war im Sinne des schlüssig nachvollziehbaren polizeiärztlichen Gutachtens die Befristung im Sinne des Berufungsbegehrens festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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