Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523214/3/Zo/HK

Linz, 27.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 13.07.2012 gegen  den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28.06.2012, Zl. VerkR21-194-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2a und 7 Abs.1 sowie Abs.3 Z3 FSG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Für diesen Zeitraum wurde ihm auch das Lenken für 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten.

Diesen Bescheid begründete die Behörde damit, dass der Berufungswerber eine Autobahnauffahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte, wobei dieses Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen sowie die Einholung einer Stellungnahme betreffend die Witterungs- und Straßenverhältnisse zur Vorfallszeit notwendig gewesen wäre.

 

Bereits aus der Meldung der Polizei ergebe sich, dass der Berufungswerber nur ein kurzes Stück in die Abfahrtsrampe eingefahren sei und selbst unmittelbar vor dem "Einfahrt verboten"-Schild angehalten habe, sodass die Gefährdung nur geringfügig gewesen sei. Entgegenkommende Fahrzeuge hätten auf Grund der Straßenverhältnisse entsprechend langsam fahren müssen, sodass diese auf den Fehler hätten reagieren können. Die Behörde hätte das Verhalten des Berufungswerbers einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.5 FSG unterziehen müssen und dabei festgestellt, dass einerseits die Abfahrtsrampe ausreichend breit für das aneinander Vorbeifahren zweier Fahrzeuge ist und die Abfahrenden in diesem Bereich unmittelbar vor der Kreuzung mit der B137 ohnedies nur eine geringe Geschwindigkeit einhalten. Auch das Verkehrsaufkommen sei nicht erheblich gewesen. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, um eine Wertung im Sinne des FSG vornehmen zu können. Das Verhalten des Berufungswerbers entspreche nicht annähernd jenem eines "typischen Geisterfahrers". Dieses sei dadurch charakterisiert, dass auf der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einem der Fahrstreifen, in der Regel auf der Überholspur, auf denen jederzeit Fahrzeuge mit der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen, gefahren wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtssprechung von der angeführten typischen Geisterfahrt aus und habe bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Gefährlichkeit wesentlich von der einer solchen "typischen Geisterfahrt" abweicht, die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung eines Lokalaugescheines am 09.08.2012. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.  

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 30.12.2011 um 18.40 Uhr seinen PKW in Xauf der X zur Autobahnauffahrt X. Dort bog er zu früh links ab, sodass er an Stelle der Autobahnauffahrt die Abfahrt der X (für die aus X kommenden Fahrzeuge benutzte. Dabei überfuhr er 2 auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinien und eine Haltelinie, weiters missachtete er die beiderseits der Abfahrt angebrachten Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten". Er befuhr die Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, wobei er sein Fahrzeug jedoch beim zweiten Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" (nach nur 43 m) selbstständig anhielt. Zufällig anwesende Polizeibeamte sicherten den Bereich ab, während der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug wendete und in weiterer Folge zur Verkehrskontrolle angehalten wurde.

 

Beim Lokalaugenschein wurde weiters festgestellt, dass die Fahrbahnbreite in diesem Bereich ca. 5,5 Meter beträgt. Jene Stelle an welcher der Berufungswerber sein Fahrzeug angehalten hatte, ist aus Sicht der die Abfahrt benutzenden Fahrzeuglenker aus einer Entfernung von 92 Meter zu erkennen. Aus diesem Bereich ist auch deutlich wahrnehmbar, ob sich das Fahrzeug auf der Autobahnauffahrt oder auf der Autobahnabfahrt befindet. Dies bedeutet, dass ein damals allenfalls entgegenkommender Fahrzeuglenker bereits aus einer Entfernung von ca. 90 Meter das ihm entgegenkommende bzw. bereits angehaltene Fahrzeug des Berufungswerbers erkennen konnte. Beim Lokalaugenschein wurde weiters festgestellt, dass in jenem Bereich, von dem aus das Fahrzeug des Berufungswerbers erstmals erkennbar war, die PKW-Lenker lediglich Geschwindigkeiten zwischen 52 und 63 km/h eingehalten haben. Diese für eine Autobahnabfahrt untypisch niedrige Geschwindigkeit ist offenbar durch die starke Krümmung der Abfahrt bedingt.

 

5. Dazu hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen

 

Gemäß § 26 Abs.2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

5.2. Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es hat also bereits der Gesetzgeber festgelegt, dass ein "Geisterfahrer" eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG begeht.

 

Mit der 13. FSG-Novelle wurde für das Begehen von Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht eine Verschärfung eingeführt: Die Mindestentzugsdauer wurde von 3 auf 6 Monate erhöht und diese Delikte wurden in § 26 Abs.2a FSG gesondert geregelt. Dementsprechend handelt es sich um sogenannte "Sonderfälle der Entziehung" für welche nach der ständigen Rechtsprechung die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung des konkreten Vorfalles durch die Behörde bereits der Gesetzgeber pauschal vorweggenommen hat. Wegen des Entfalles der Wertung kann auch das sonstige Verhalten des Betroffenen und die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von der Führerscheinbehörde nicht berücksichtig werden.

 

Insbesondere im Hinblick auf diese zweifache Verschärfung der gesetzlichen Regelung (Verlängerung der Entzugsdauer von 3 auf 6 Monaten und Entfall der Wertung durch die Behörde) ist die Frage, ab wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu untersuchen. Der Gesetzgeber wollte offenkundig den typischen Geisterfahrer, welcher die Richtungsfahrbahn der Autobahn befährt (also jenen Teil der Autobahn, auf welchem ihm Fahrzeuge mit besonders hohen Geschwindigkeiten entgegenkommen) diesem strengeren Entzugsregime unterziehen. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen jemand ebenfalls auf einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einer erheblichen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. So sind z.B. auch die Verkehrsflächen auf Autobahnraststellen Teil der Autobahn und die Fahrflächen zwischen den markierten Parkplätzen sind häufig als Einbahnen eingerichtet. Befährt jemand diesen Fahrstreifen auf dem Parkplatz der Autobahnraststelle entgegen der Einbahnrichtung mit niedriger Geschwindigkeit, so stellt er bei objektiver Betrachtung keine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs.3 Z3 FSG fährt jedoch auch diese Person auf einer Autobahn gegen die Fahrtrichtung. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für ein derartiges Verhalten eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten – unabhängig vom sonstigen Verhalten des Betroffenen und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit – festlegen wollte. Eine derartige Regelung erschiene auch unsachlich.

 

Ähnliche Überlegungen gelten auch für den konkreten Fall. Der Berufungswerber hat die Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, allerdings nur auf einer Strecke von 43 Metern, wobei er seinen Irrtum offenbar selbst bemerkt und sein Fahrzeug ohne Einfluss anderer Verkehrsteilnehmer (oder der Polizei) zum Stillstand gebracht hat. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war für entgegenkommende, die Autobahnabfahrt in richtiger Richtung benutzende Fahrzeuglenker aus ca. 90 Meter erkennbar, wobei diese Fahrzeuglenker dabei durchschnittliche Geschwindigkeiten von 52 – 63 km/h eingehalten haben. Bei dieser Geschwindigkeit hätte jeder Fahrzeuglenker seinen PKW ohne Probleme innerhalb von 30 – 40 Metern anhalten können, sodass es kaum zu tatsächlich gefährlichen Situationen hätte kommen können. Das Verhalten des Berufungswerbers war daher wesentlich weniger gefährlich als das eines "typischen Geisterfahrers", weshalb sein Verhalten noch nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z3 FSG subsumiert werden kann. Der Fall wäre wohl anders zu beurteilen, wenn der Berufungswerber die Autobahnausfahrt auf einer längeren Strecke entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hätte, die Sichtweite für die entgegenkommenden Fahrzeuglenker niedriger bzw. deren Geschwindigkeiten deutlich höher gewesen wären.

 

Im konkreten Fall weicht die Gefährlichkeit des Verhaltens des Berufungswerbers jedoch so weit vom "typischen Geisterfahrer" ab, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, auch für ein derartiges Verhalten eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten ohne Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des Berufungswerbers und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit festgesetzt zu haben. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2) Im ggstdl. Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-523214/3/Zo/HK vom 27. September 2012

 

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

 

FSG §7 Abs3 Z3;

FSG §7 Abs4;

FSG §26 Abs2a

 

 

Die Lenkberechtigung ist zu Entziehen, wenn jemand eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG begeht und die Wertung dieser Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ergibt, dass diese Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährdet (§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG). Für die in § 26 FSG geregelten "Sonderfälle der Entziehung" hat die Behörde jedoch von einer Wertung des Verhaltens im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG abzusehen; diese hat bereits der Gesetzgeber (pauschal) vorgenommen und die Verwirklichung einer der dort angeführten bestimmten Tatsachen führt automatisch zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Mit der 13. FSG-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurde im § 26 Abs. 2a FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.

 

Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genauer zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Damit ist klar gestellt, dass jedenfalls der "typische Geisterfahrer" ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten führt. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen jemand auf einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fährt, ohne dass dies mit einem "typischen Geisterfahrer" zu vergleichen ist. So gehören zB. auch die Parkplätze im Bereich von Autobahnraststellen zur Autobahn und es sind dort häufig Einbahnregelungen getroffen. Befährt jemand eine derartige Parkfläche entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, so ist dies objektiv gesehen im Hinblick auf die dabei eingehaltenen geringen Geschwindigkeiten nicht als "besonders gefährlich" einzustufen.

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber eine Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren, wobei er seinen Irrtum nach nur 43 Metern selbst bemerkt und sein Fahrzeug angehalten hat. Für die entgegenkommenden, die Autobahnabfahrt in der richtigen Richtung benutzenden Fahrzeuglenker war der Berufungswerber aus mind. 90 Metern zu erkennen. In jenem Bereich, von welchem aus der Berufungswerber jedenfalls erkennbar war, wurde von den Benutzern der Autobahnabfahrt eine Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h eingehalten. Im Hinblick auf diese besondere örtliche Situation ist das Befahren der Autobahnabfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einer Strecke von nur 43 Metern ebenfalls nicht als "besonders gefährlich" einzuschätzen, weshalb dem Berufungswerber die Lenkberechtigung nicht zu entziehen war.

 

 

 

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