Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166978/10/Zo/Ai

Linz, 31.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X X X X, X, vom 24.5.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 7.5.2012, Zl. VerkR96-16776-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG (in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27.9.2012 eingeschränkt auf die Punkte 4., 5. und 6.) zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe betreffend die Punkte 4. und 6. wird teilweise stattgegeben, die Geldstrafen werden auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Bezüglich Punkt 5. wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

III.         Bezüglich der Punkte 4. und 6. reduzieren sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und § 45 Abs.1 Z1 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben wie am 11.11.2011 um ca. 17.05 Uhr auf der Westautobahn A 1 bei ca. AKm. 200,900 im Gemeindegebiet von X bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X festgestellt wurde als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.         Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.10.2011, 21.35 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 5 Stunden 17 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden wurde um 3 Stunden, 43 Minuten unterschritten: sehr schwerer Verstoß.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 23.10.2011, 21.59 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 6 Stunden 38 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden wurde um Stunden 22 Minuten unterschritten: sehr schwerer Verstoß

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 1.11.2011, 22:10 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 2 Stunden 20 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden wurde um 6 Stunden 40 Minuten unterschritten; sehr schwerer Verstoß.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 7.11.2011, 06.03 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 7 Stunden 10 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden wurde um 1 Stunde 50 Minuten unterschritten: Diese Übertretungen stellen anhand des Anhanges III der RL 2006/22EG i.d.Ff. RL 2009/5EG, ABI Nr. L 29 drei sehr schwerwiegende Verstöße und einen schweren Verstoß dar.

 

2.         Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 20.10.2011, 06.47 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 9 Stunden 19 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden wurde um 1 Stunde 41 Minuten unterschritten; schwerer Verstoß.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 21.10.2011, 06.32 Uhr, eingehaltene Ruhezeit 6 Stunden 27 Minuten, die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden wurde um 4 Stunden 33 Minuten unterschritten: sehr schwerer Verstoß.

 

3.         Es wurde festgestellt, dass Sie das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet haben, da auf dem Schaublatt datiert 31.10.2011/31.10.2011 (Km-Beginn 866268, Km-Ende 866476) ersichtlich ist, dass das Kontrollgerät 4 mal unerlaubt um 8.24, 08.47, 09.08 und um 09.46 Uhr vor
Ablauf des Arbeitstages geöffnet wurde.

Weitere Ungereimtheiten auf den Schaublättern 1.11.2010 (?), 2.11.2011/3.11.2011 und 3.11.2011/4.11.2011. Sehr schwerwiegender Verstoß.

 

4.         Es wurde festgestellt, dass Sie am 2.11.2011 von 16.38 Uhr bis 17.10 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben. Sehr schwerwiegender Verstoß.

 

5.         Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges auf Verlangen eines Polizeibeamten diesen nicht alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen bzw. Urlaubsbescheinigungen ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrentenschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat, weil für den Zeitraum 3.11.2011, 16.27 Uhr bis 7.11.2011, 06.00 Uhr die Schaublätter bzw. Ersatzaufzeichnungen fehlten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

6. Es wurde festgestellt, dass Sie am 3./4.11.2011 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie auf diesem Schaublatt einen falschen Kilometerstand zu Beginn der Fahrt eingetragen haben. Der eingetragene Kilometerstand wurde um 4 Km gegenüber dem Original Kilometerstand verringert.

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) Art. 8 Abs. 1 und 2 EGV. 561/2006 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

2) Art. 8 Abs. 1 EGV. 561/2006 i.V.m. § 134Abs.1 KFG 1967

3) Art. 15 EGV. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

4) Art. 15 Abs. 2 EGV. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

5) § 102 Abs. 1a KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

6) Art. 15 Abs. 5 Z. 1 EGV. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

365                       144 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

300                       120 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

300                       120 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

300                       120 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

300                       120 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

300                       120 Stunden                                        134 Abs.1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50+30+30+30+30+30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.051,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)"

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass dem Straferkenntis kaum eine Begründung zu entnehmen sei. Jedenfalls sei diese nicht ausreichend stichhaltig. Er habe sich dahingehend verantwortet, dass er die Ruhezeiten eingehalten habe, was nicht genau geprüft worden sei. Der Hinweis auf die Feststellungen eines technischen Amtssachverständigen möge zwar zutreffen, dies reiche jedoch nicht aus, um die inhaltlichen Erfordernisse für die Bescheidbegründung zu erfüllen.

 

Weiters würden sich zum Vorsatz gar keine Feststellungen finden, weshalb bereits aus subjektiven Gründen die Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Der Berufungswerber beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung mit seiner Einvernahme sowie der Einvernahme des Meldungslegers und der Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.9.2012. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt.

 

Der Berufungswerber hat in der Verhandlung seine Berufung gegen die Punkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses zurückgezogen. Bezüglich der Punkte 4. und 6. hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass in diesen Punkten nur noch die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 11.11.2011 um 17:05 Uhr das Sattelkraftfahrzeug X, X auf der A1. Er wurde bei Km 200,9 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei die Schaublätter der letzten 28 Tage ausgewertet wurden. Diese Auswertung ergab in insgesamt 6 Fällen eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit (Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses). Weiters wurde festgestellt, dass der Berufungswerber das Schaublatt vom 31.10.2011 4-mal unerlaubt während des Arbeitstages entnommen hatte (Punkt 3.). Auf dem Schaublatt vom 2.11.2011 fehlten für die Zeit von 16:38 Uhr bis 17:10 Uhr Aufzeichnungen, wobei der Berufungswerber einräumte, dass er in dieser Zeit mit dem LKW noch bis zum nächsten Autohof gefahren ist. Zu diesem Punkt führte der Sachverständige aus, dass die Auswertung des Schaublattes sowohl hinsichtlich der Lenk- als auch Ruhezeiten dadurch nicht erschwert wurde.

 

Auf dem Schaublatt vom 3. zum 4.11.2011 hatte der Berufungswerber den Km-Stand falsch abgeschrieben (es handelte sich lediglich um 4 km) und der Sachverständige bestätigte, dass dies auf die Auswertung des Schaublattes keinen Einfluss hatte.

 

Bezüglich der Urlaubsbestätigung vom 3.11.2011, 16:27 Uhr bis 7.11.2011 6.00 Uhr ist einerseits festzuhalten, dass sowohl am 3.11.2011 bis 24.00 Uhr als auch am 7.11.2011 von 0.00 bis 6.00 Uhr die eingehaltene Ruhezeit auf der Rückseite des Schaublattes eingetragen ist. Weiters behauptete der Berufungswerber nachvollziehbar und glaubwürdig, dass er die entsprechende Urlaubsbescheinigung bei der Kontrolle ohnedies mitgeführt hatte und sich diese in jener Mappe befand, welche er dem Polizisten zur Kontrolle übergeben hatte. Im konkreten Fall erscheint es glaubwürdig, dass der Polizeibeamte diese Urlaubsbescheinigung in der ihm übergebenen Mappe tatsächlich übersehen hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber bezüglich der Punkte 1., 2. und 3. seine Berufung zurückgezogen hat. Die Geldstrafen in Höhe von insgesamt 965 Euro (Verfahrenskosten 96,50 Euro) sowie die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen sind daher rechtskräftig. Bezüglich der Punkte 4. und 6. hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass der Schuldspruch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist und nur die Strafbemessung zu überprüfen ist. Lediglich bezüglich Punkt 5. hielt der Berufungswerber seine Berufung zur Gänze aufrecht.

 

5.2. Gemäß § 102 Abs.1a KFG haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen dafür zu Sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und das im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehen ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

 

Der Berufungswerber hat bezüglich des Zeitraumes vom 4.- 6.11.2011 glaubwürdig dargelegt, dass er die entsprechende Urlaubsbestätigung in seiner Mappe mitgeführt und diese dem kontrollierenden Beamten auch ausgefolgt hatte. Es ist nachvollziehbar, dass der Polizeibeamte bei der gesamten Kontrolle im Hinblick auf die vielen zu überprüfenden Dokumente diese Bestätigung übersehen haben könnte, zumindest kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Bezüglich dieser Übertretung (Punkt 5.) war der Berufung daher Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Entsprechend Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 stellt das Lenken eines LKW ohne Benutzung eines Schaublattes einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die falsche Kilometeraufzeichnung stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für Punkt 4. des Straferkenntnisses 300 Euro, für Punkt 6. des Straferkenntnisses 200 Euro. In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass – wie auch der Sachverständige ausgeführt hatte – Die Auswertung der Schaublätter und damit die Feststellung eventueller Verstöße nicht erschwert wurde. Dies kann als besonderer Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG angesehen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diesbezüglich aktenkundig unbescholten ist, was ebenfalls einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt. Es kann daher bezüglich beider Übertretungen noch § 20 VStG angewendet werden, wobei für beide Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro angemessen erscheint. Auch diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Übertretungen und erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen anzuhalten. Auch die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro sowie Schulden in Höhe von 140.000 Euro für ein Einfamilienhaus) sprechen für eine Herabsetzung der Geldstrafen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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