Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167080/6/Kof/Kr/Ai

Linz, 18.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommisariat Wels) vom 27. Juni 2012, 2-S-8622/12/S, wegen Übertretungen der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 9. August 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.

Die Punkte 1. – 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

II.

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

(Punkte 1. – 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

-         Geldstrafe (300 + 800 + 300 =) …………………….….…….. 1.400 Euro

-         Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz ……………………………… 140 Euro
                                                                                                      1.540 Euro
                                                             

                                                                                                

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(150 + 480 + 150 =) …………………………………………………… 780 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.04.2012 um 09.00 Uhr in X, X, ca. 50 m vor der Kreuzung mit der Boschstraße das Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen SL-….. und SL-…..
bei einer Güterbeförderung gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

 

1. Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden öfter als 2-mal pro Woche

an folgenden Tagen auf über 10 Stunden verlängert haben:

 

04.04.2012 mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 16 Minuten

 

2. Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.

 

Sie haben am

22.03.2012 nach einer Lenkzeit von 06.56 Stunden nur 00.22 Stunden Lenkpause

23.03.2012 nach einer Lenkzeit von 06.32 Stunden nur 00.16 Stunden Lenkpause

26.03.2012 nach einer Lenkzeit von 07.22 Stunden nur 00.26 Stunden Lenkpause

27.03.2012 nach einer Lenkzeit von 05.34 Stunden nur 00.25 Stunden Lenkpause

29.03.2012 nach einer Lenkzeit von 05.25 Stunden nur 00.30 Stunden Lenkpause

04.04.2012 nach einer Lenkzeit von 04.50 Stunden nur 00.12 Stunden Lenkpause

05.04.2012 nach einer Lenkzeit von 06.36 Stunden nur 00.32 Stunden Lenkpause

10.04.2012 nach einer Lenkzeit von 05.58 Stunden nur 00.39 Stunden Lenkpause

11.04.2012 nach einer Lenkzeit von 09.33 Stunden nur 00.15 Stunden Lenkpause

eingehalten.

 

3. die regelmäßige tägliche Ruhezeit nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit genommen wurde.

 

Sie haben vom

22.03.2012 auf den 23.03.2012 nur 07.07 Stunden Ruhezeit

09.04.2012 auf den 10.04.2012 nur 06.00 Stunden Ruhezeit

eingehalten.

 

4. Sie in folgenden Zeiten kein Schaublatt verwendeten:

22.03.2012, fehlende Kilometer: 151

23.03.2012 bis 26.03.2012, fehlende Kilometer: 360

27.03.2012 bis 28.03.2012, fehlende Kilometer: 309

30.03.2012 bis 02.04.2012, fehlende Kilometer: 301

05.04.2012, fehlende Kilometer: 473

06.04.2012, fehlende Kilometer: 94

12.04.2012 bis 16.04.2012, fehlende Kilometer: 866

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. Art.6 Abs.1 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs.1 KFG

2. Art.7 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs.1 KFG

3. Art.8 Abs.6 der EG-VO 561/2006  iVm.  § 134 Abs.1 KFG

4. Art.15 Abs.2 der EG-VO 3821/1985  iVm.  § 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist                                         gemäß

      EURO                     Ersatzfreiheitsstrafe von                 

 

1.  300,00                     150 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG iVm. § 134 Abs.1a KFG

2.  800,00                      20 Tagen                             § 134 Abs.1 KFG iVm. § 134 Abs.1a KFG

3.  300,00                     150 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG iVm. § 134 Abs.1a KFG

4.  800,00                       20 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG iVm. § 134 Abs.1a KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

220,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.420,00."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 3. Juli 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Punkte 1. – 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind –

mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen:

Am 9. August 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Der Bw hat dabei vorgebracht, dass die angeführten Kilometer nicht von ihm gefahren worden seien.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin den Zulassungsbesitzer, Firma K.
Internationale Transport GmbH aufgefordert, die entsprechenden Schaublätter vorzulegen.

 

Da der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
wurde dessen Geschäftsführer, Herr EWK mit rechtskräftiger Strafverfügung
vom 13.09.2012, Zl. 2-S-16.092/12/S wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.4 KFG bestraft.

 

Das Vorbringen des Bw, die entsprechenden Kilometer seien nicht von ihm – sondern zwangsläufig von einem anderen Lenker – gefahren worden und er könne somit die Schaublätter für diese Tage nicht vorlegen, ist nicht zu widerlegen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

 

Zu Punkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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