Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101289/3/Weg/Ri

Linz, 21.02.1994

VwSen-101289/3/Weg/Ri Linz, am 21. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag.jur. B vom 29. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. April 1993, VerkR96/3717/1992/Gi, zu Recht:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Strafverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 32 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried.i.I. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 5. September 1991 um 18.50 Uhr in L, B, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und am Vorschriftszeichen weder die Zusatztafel "Ausgenommen Zustelldienste" noch "Ausgenommen Ladetätigkeit" angebracht ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, es sei zwar richtig, daß er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat, es sei aber Verfolgungsverjährung eingetreten, da die erste Verfolgungshandlung der Behörde erst am 23. Juni 1992 gesetzt worden sei, also außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist.

3. Nachdem lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war iSd § 51e Abs.2 VStG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Nach der Aktenlage steht - insbesondere, weil dies der Berufungswerber auch eingestanden hat - fest, daß der im Wege der Lenkerauskunft ermittelte Beschuldigte am 5.

September 1991 um 18.50 Uhr den PKW in L, B 11, in einem beschilderten Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt hat. In der von Frau W T erteilten Lenkerauskunft ist als Adresse des Beschuldigten "P angeführt.

Die Bundespolizeidirektion Linz versendete daraufhin eine Strafverfügung wegen des gegenständlichen Deliktes. Diese Strafverfügung, die mit 6. Dezember 1991 datiert ist und noch an diesem Tag zur Post gegeben wurde, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Das Zustellorgan der Post brachte auf dem Kuvert den Vermerk an, daß der Empfänger in Linz, A (K, wohnhaft sei. Die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Linz ergaben jedoch, daß der Berufungswerber noch immer in N wohnhaft sei, weshalb der Akt iSd § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. abgetreten wurde. Nach dem durchgeführten ordentlichen Verfahren erging schließlich das angefochtene Straferkenntnis. Erst im Zuge des ordentlichen Verfahrens wurde dann die Adresse auf "P (statt 21)" richtiggestellt. Die unter der Adresse P 21 adressierten Schreiben, nämlich die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 3. Juni 1992 und 23.

Juni 1992, erreichten trotzdem jeweils ihr Ziel.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist richtig, daß die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen worden ist. Dabei würde die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs.2 VStG sechs Monate betragen.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Durch den Versuch der Zustellung einer Strafverfügung mit 6.

Dezember 1991 seitens der Bundespolizeidirektion Linz ist in Anbetracht der Tatzeit (5. September 1991) iSd § 32 Abs.2 VStG unzweifelhaft eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden, auch wenn diese Strafverfügung, die dem Postlauf übergeben wurde, letztlich nicht zugestellt werden konnte. Dabei ist es unerheblich, daß als Adresse P 21 (statt 23) angeführt ist. Entscheidend ist, daß sich die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person (nämlich den Beschuldigten) gerichtet hat und die Tathandlung iSd § 44a Z1 VStG ausreichend konkretisiert war.

Die nicht gesondert angefochtene Strafhöhe wurde amtswegig überprüft und dabei festgestellt, daß die belangte Behörde in Anbetracht einer schon einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1992 die Geldstrafe und auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens richtig festgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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