Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167281/2/Kof/Ai

Linz, 22.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. September 2012, VerkR96-4354-2012 wegen Übertretungen des KFG,  zu Recht erkannt:

 

I.                    

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.                 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzlichen Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

-         Geldstrafe ............................................................................. 500 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 50 Euro

                                                                                                                           550 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 100 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde X, Landesstraße Freiland, L 131 bei Str.km 1,000. Tatzeit:  21.07.2012, 11:45 Uhr

Fahrzeuge:  LL-….., Sattelzugfahrzeug

                  LL-….., Sattelanhänger

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)            Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 21.07.2012 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es wurde keine Schaublätter mitgeführt. Die eingelegte Fahrerkarte war abgelaufen und defekt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2)            Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Obwohl die Fahrerkarte Fehlfunktionen aufgewiesen hat, haben Sie zu Beginn Ihrer Fahrt die Angaben zu dem von Ihnen verwendeten Fahrzeug nicht ausgedruckt und auf diesem Ausdruck die Angaben, anhand derer Sie identifiziert werden können (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), nicht eingetragen und nicht unterschrieben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102a Abs.5 Z1 lit.a KFG

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                                gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

  500                       100 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

  300                        60 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  880 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. September 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. September 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist durch die – am

19. Oktober 2012 erfolgte – Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2.:

Die dem Bw zur Last gelegte Übertretung kann nur bei Verwendung einer gültigen, aber fehlerhaften Fahrerkarte begangen werden.

Der Bw hat bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt eine abgelaufene – somit keine gültige Fahrerkarte verwendet und dadurch eine Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.1a iVm § 102a Abs.4 KFG begangen. –

Dies wurde – völlig zu Recht – unter Punkt 1. bestraft.

"Die eingelegte Fahrerkarte war abgelaufen ……….."

Da der Bw keine gültige Fahrerkarte verwendet und dadurch die ihm zur
Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Berufung
stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Zu 1. und 2.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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