Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523216/14/Kof/Ai

Linz, 18.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion OÖ.) vom 11. Juli 2012,
FE-453/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2 und 8 Abs.3 Z4 FSG

 BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass der Bw wieder geeignet ist, entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 09.02.2012 beim Einparken einen Verkehrsunfall verschuldet,
bei welchem Herr FT verletzt wurde.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin einen „Aufforderungsbescheid“ nach § 24 Abs.4 FSG erlassen, welcher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Bw hat sich am 9. Juni 2012 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle 1A Sicherheit hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 18.06.2012 erstellt und ua. folgendes ausgeführt:

 

-     Konzentrationsvermögen:

Bei deutlich unterdurchschnittliche Genauigkeit, unterdurchschnittliches Arbeitstempo

 

-     Reaktionsverhalten:

Bei durchschnittlicher Reaktionssicherheit deutlich unterdurchschnittliche Anzahl richtiger Reaktionen

Bei eingeschränkter Reaktionssicherheit deutlich unterdurchschnittliche Reaktionszeit

 

-     Sensomotorik:

Bei überdurchschnittlichen Ausführungstempo deutlich

unterdurchschnittliche Genauigkeit

 

-     Beobachtungsfähigkeit:

Die Prüfung der Schnelligkeit der Beobachtung einfacher Wahrnehmungsinhalte unter dem Einfluss ablenkender Reize (Auffassungsfähigkeit) erbrachte ein deutlich unterdurchschnittliches Leistungsvermögen.

Die Überblicksgewinnung (Erkennen verkehrsrelevanter kurzfristig dargebotener optische Reize mit hinreichender Detailgenauigkeit) erbrachte ein eindeutig unterdurchschnittliches Leistungsvermögen.

 

-     Intelligenz- und Erinnerungsvermögen:

Im formal-logischen Bereich deutlich unterdurchschnittliches Leistungsvermögen.

Die erfahrungsbedingte verbale Intelligenz ist durchschnittlich.

 

 

 

Zusammenfassende Beurteilung:

Der Bw erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung

in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse:

Die Beobachtungsfähigkeit, das Konzentrationsvermögen, das Reaktionsverhalten und die Sensomotorik sind nicht mehr ausreichend gegeben.

Im Sinne der Fragestellung werden die Anforderungen nicht mehr ausreichend erfüllt.

Das formal logische Denkvermögen ist deutlich unterdurchschnittlich;

die erfahrungsbedingte verbale Intelligenz ist durchschnittlich.

Das Erinnerungsvermögen ist gegeben.

Eine Eignung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.

 

Der Bw ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich der Bw – über Zuweisung gemäß
§ 18 Abs.5 FSG-GV – am 10.08.2012 einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

 

Die verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Institut Vorrang hat darüber
die verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 13.08.2012 erstellt und betreffend den "Befund der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit" folgendes ausgeführt:

 

-     Intelligenz:

Die Abstrakt logische Intelligenz ist vermindert.

-     Erinnerungsvermögen:

Die visuelle Gedächtnisleitung ist normgemäß.

-     Sensomotorik:

Die Koordination der Muskelbewegungen erfolgt durchschnittlich schnell,

aber ungenau.  Insgesamt ist die Sensomotorik leicht vermindert.

-     Beobachtungsfähigkeit:

Die visuelle Orientierungsfähigkeit ist eingeschränkt.

-     Visuelle Auffassung:

Die visuelle Auffassungsfähigkeit ist vermindert.

-     Reaktionsverhalten:

Bei guter Reaktionssicherheit zeigt sich

eine stark verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit.

-     Belastbarkeit des Reaktionsverhalten:

Die reaktive Belastbarkeit ist eingeschränkt.

-     Konzentrationsvermögen:

Die Konzentrationsfähigkeit ist eingeschränkt.

 

Die im Rahmen der heutigen Untersuchung erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen eine normgemäße visuelle Gedächtnisleistung aus. Alle anderen Bereiche sind mäßig bis massiv vermindert, sodass trotz der jahrzehntelangen Fahrpraxis keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungs-fähigkeit im Sinne der Fragestellung abgeleitet werden kann.

 

Der Bw ist vom Standpunkt verkehrspsychologischer Leitungsbegutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW, Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gesundheit hat daraufhin das Gutachten gemäß § 8 FSG erstellt, ob
der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F gesundheitlich geeignet ist und im Ergebnis ausgeführt:

Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass beim Bw zwei verkehrspsychologische Untersuchungen durchgeführt wurden, welche sowohl am 18.06.2012 wie auch am 13.08.2012 jeweils das Ergebnis brachten, dass der Bw vom Standpunkt verkehrspsychologischer Leistungsbegutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei, auf Grund mäßig bis massiv verminderten Einbußen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

 

Da verkehrspsychologische Stellungnahmen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung aus amtsärztlicher Sicht mit einzubeziehen sind und beide vorliegenden Stellungnahmen eindeutig den Bw als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen beschreiben, kann auch aus ho. Sicht nicht davon ausgegangen wird, dass der Bw derzeit geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Das Empfehlungsschreiben des C. M.l von Frau G-P kann die vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen keinesfalls in Frage stellen oder entkräften.

 

Zu diesem Empfehlungsschreiben des C. M. von Frau G-P. ist auszuführen, dass es sich bei der "Überprüfungsfahrt vom 28. August 2012 im ÖAMTC- Fahrsicherheitszentrum M." nicht um eine Beobachtungsfahrt
iSd § 1 Abs.1 Z7 FSG-GV handelt.

 

Eine Beobachtungsfahrt ist gemäß der zitierten Rechtsgrundlage eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen.

 

 

 

 

 

Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten.

Weiters folgt eine nähere Beschreibung der Inhalte einer Beobachtungsfahrt.

 

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein amtsärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten;

ständige Rechtssprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse

vom 23.04.2010, 2008/02/0176 und vom 06.07.2011, 2008/08/0101.

 

Mit dem Hinweis auf die über Jahrzehnte nachzuweisende unfallfreie Fahrpraxis
im Straßenverkehr vermag der Bw die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sowie das amtsärztliche Gutachten nicht zu widerlegen.

Die amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens.

Der UVS hat die Fahrtauglichkeit des Bw im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides zu bewerten.

Verkehrspsychologische Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit den Geräten zu berücksichtigen und auszugleichen.

 

Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Bw konnte im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Inhalt der dem Amtsarzt vorliegenden verkehrs-psychologischen Stellungnahmen ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden;    siehe dazu ausführlich

VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0043 mit zahlreichen Judiakturhinweisen.

 

Auf Grund der/dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien  verkehrs-psychologischen Stellungnahmen sowie amtsärztlichen Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet.

 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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