Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523288/2/Kof/JO

Linz, 25.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2012, VerkR21-579-2010, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV,

  BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B
wie folgt erteilt:

-         Befristung bis 21. März 2013

-         Auflagen:

o amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung

     o monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf THC,

         erstmals bis 21.10.2012 usw.

          Die Auflagen sind unaufgefordert und auf eigene Kosten zu erfüllen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, ein gelegentlicher Cannabis-Konsum sei
kein Grund, seine Lenkberechtigung zu befristen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat der belangten Behörde einen Laborbefund vom 19.09.2012 betreffend Drogenmetabolite im Harn vorgelegt,

mit einem THC-Wert (Cannabis) von ……………….…………………………………… 190 ng/ml.

Der medizinische Schwellenwert beträgt ………………………………………………… 50 ng/ml.

 

Die belangte Behörde hat dennoch – wie dargelegt – dem Bw die Lenkberechtigung unter Vorschreibung der angeführten Befristung und Auflagen erteilt.

 

Gegen die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage:

monatliche Kontrolluntersuchung des Harn auf THC, erstmals bis 21.10.2012 usw., hat der Bw inhaltlich nichts vorgebracht.

 

Sowohl Herr Dr. BL, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, als auch die amtsärztliche Sachverständige haben dargelegt, dass aufgrund des enorm erhöhten THC-Wertes von 190 ng/ml (medizinischer Grenzwert: 50 ng/ml) diese – „häufigen“ – Kontrolluntersuchungen unbedingt erforderlich sind.

 

§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV lautet auszugsweise:

Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Die monatliche Kontrolluntersuchung des Harns auf THC ist – wie dargelegt –unbedingt erforderlich.

 

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV ist somit eine

-         Befristung der Lenkberechtigung  sowie

-         amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf der Befristung

vorzuschreiben.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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