Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130792/2/Zo/Ai

Linz, 06.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, vom 24.7.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.7.2012, Zl. 933/10-920667, wegen einer Vollstreckungsverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG sowie § 10 Abs.2 VVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Das Magistrat der Stadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Berufungswerber mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.6.2012, Zl. 933/10-920667 zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Euro sowie Verfahrenskosten in Höhe von 9 Euro verpflichtet wurde und er dieser Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es wurde eine Zahlungsfrist bis 9.8.2012 eingeräumt und für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung die Zwangsvollstreckung verfügt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass er das "Erkenntnis" des UVS Oö. vom 11. Juni 2012 zurückgewiesen habe. Darauf sei jedoch keine Reaktion erfolgt. Er habe zu den Vorwürfen des Magistrates begründet Einspruch erhoben und sei in weiterer Folge zu einer Verhandlung als Partei geladen worden. Da er jedoch keine Partei und auch nicht Mitglied einer Partei sei, und vom UVS auf Befragen diesbezüglich auch nicht belehrt wurde, habe er an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Berufungswerber machte weitere Ausführungen zu dem der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren, jedoch nicht zur Frage der Vollstreckung der Strafe samt Verfahrenskosten.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie den der Vollsteckungsverfügung zu Grunde liegenden Akt (VwSen-130786). Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zu Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Bescheid des UVS Oö. vom 11.6.2012, Zl. VwSen-130786/9 wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Euro sowie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 9 Euro verpflichtet. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 22.6.2012 zugestellt, mit Schreiben vom 7. Juli 2012 an den UVS hat der nunmehrige Berufungswerber die Entscheidung "zurückgewiesen". Er wurde daraufhin mit Schreiben des UVS vom 24.7.2012 – so wie bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses – auf die Möglichkeiten einer Beschwerde an den Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 28.7.2012 zugestellt und er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

Am 19.7.2012 erließ das Magistrat der Stadt Linz die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1) die Vollstreckung unzulässig ist oder

2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zum vollsteckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3) die angeordneten oder angewendeten Zwangmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis ist auf Grund der Zustellung der Entscheidung des UVS vom 11.6.2012, Zl. VwSen-130786 formell rechtskräftig. Der Berufungswerber hat – soweit bekannt – gegen diese Entscheidung auch keine zulässige Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. Er hat die Geldstrafe in weiterer Folge nicht bezahlt, weshalb das Magistrat der Stadt Linz verpflichtet ist, den Strafbetrag im Wege der Vollstreckung einzubringen.

 

Der Berufungswerber bekämpft in seiner Berufung neuerlich die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung, macht jedoch in keiner Weise geltend, weshalb die Vollstreckung der bereits rechtskräftig verhängten Strafe unzulässig sein sollte. Die Vollstreckungsverfügung stimmt auch mit dem zu vollstreckendem Bescheid überein und es wurden keine unzulässigen Zwangmittel angeordnet. Die Vollstreckung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten ist daher zulässig, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird der Berufungswerber nochmals darauf hingewiesen, dass die Frage, ob seine Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, bereits durch die rechtskräftige Entscheidung des UVS vom 11.6.2012 endgültig entschieden wurde. Im Verfahren zur Vollstreckung des Strafbetrages kann diese Frage nicht mehr mit Erfolg neuerlich aufgeworfen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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