Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167093/8/Zo/Bb/Eg

Linz, 13.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft in X, X, vom 17. Juli 2012, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 6. Juli 2012, GZ S-15242/12-1, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), auf Grund des Ergebnisses der am 10. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 146 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 6. Juli 2012, GZ S-15242/12-1, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG und 2) § 32 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von je 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je fünf Tagen, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 73 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 16. April 2012 um 14.00 Uhr in Linz, X, Richtung stadteinwärts – X, das Moped, Kz. X,

1) obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l, nämlich 0,34 mg/l, betrug und

2) trotz aufrechtem behördlichen Mopedfahrverbot

gelenkt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, mündlich verkündet am 6. Juli 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 – eingebrachte Berufung.

 

In seinen Einwendungen bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis den Vorwurf des Lenkens des Motorfahrrades zur vorgeworfenen Tatzeit.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt nachweislich in der X beim Wettautomat gewesen sei. Er sei infolgedessen nicht angehalten worden, sondern die Polizeibeamten hätten ihn im Shop gesucht und aufgefordert, zur Fahrzeugkontrolle mitzukommen, da sein Mofa vor dem Shop gestanden sei. Er verfüge über die Erlaubnis des Shopbetreibers sein Mofa dort abzustellen, da er es auch gelegentlich an Bekannte verleihe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 24. Juli 2012, GZ S-15.242/12-1, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und die Zeugen RI X und RI X (beide X, Polizeiinspektion X) teilgenommen und wurden zum Sachverhalt gehört und befragt. Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an der Verhandlung – entschuldigt - nicht teilgenommen.

 

4.1. Es ergibt sich daraus folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Streifendienstes am 16. April 2012 um 14.00 Uhr wurde von der Funkstreifenbesatzung "X" (besetzt mit RI X und RI X) in X, auf der X, auf Höhe Nr. X, im Begegnungsverkehr, ein weißes Motorfahrrad stadteinwärts fahrend, wahrgenommen. Da vermutet wurde, dass es sich dabei um den RI X bekannten Berufungswerber und dessen Mofa handeln könnte, wurde von der Lenkerin RI X das Dienst-KFZ gewendet und die Nachfahrt und Verfolgung des Mofas aufgenommen.

 

Das Motorfahrrad wurde bis zur X, auf Höhe X, gelenkt und im Bereich des Einganges zum X abgestellt. Anschließend ging der Lenker in den Shop, wobei RI X ihm in geringem Abstand nachfolgte und dabei erkennen konnte, dass es sich beim Lenker des Mofas tatsächlich um den Berufungswerber handelte. 

 

Bei der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Berufungswerber auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch, leichte Rötung der Augenbindehäute) von den amtshandelnden Exekutivorganen um 14.02 Uhr zunächst zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher ein Ergebnis von 0,37 mg/l erbrachte. Die nachfolgend um 14.20 Uhr auf der Polizeiinspektion Nietzschestraße mittels geeichtem Alkomat der Marke Siemens, Gerätenummer M5205-A15, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Berufungswerber letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,34 mg/l.

 

Zu seiner Rechtfertigung gab der Berufungswerber gegenüber den Polizeibeamten sinngemäß an, wegen seines "schlechten Fußes" mit dem Mofa fahren zu müssen.

 

Festzuhalten ist weiters, dass gegen den Berufungswerber zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am 16. April 2012 ein aufrechtes behördliches Mopedlenkverbot gemäß § 32 FSG bestand.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen von zwei geschulten und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Beide Zeugen haben, getrennt von einander befragt, den Vorfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend, schlüssig und lebensnah geschildert. RI X konnte nachvollziehbar darlegen, dass er als Lenker des Motorfahrrades zweifelsfrei den Berufungswerber wahrnehmen und erkennen konnte.   

 

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen muss zugebilligt werden, über das Verkehrsgeschehen und den Lenker eines Fahrzeuges sowie dessen Verhalten wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber zu machen.

 

Der Berufungswerber hat zunächst seine Lenkereigenschaft auch nicht bestritten, sondern gegenüber den Polizeibeamten das Lenken des Mofas zur gegenständlichen Tatzeit eingestanden, indem er angab, auf Grund seines "schlechten Fußes" mit dem Mofa fahren zu müssen. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines aktuellen Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst im Laufe des Verfahrens. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten. Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben. Im Übrigen hat es der Berufungswerber auch unterlassen, konkrete Beweismittel anzubieten, um sein bloßes Vorbringen, das Motorfahrrad zur vorgeworfenen Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zu untermauern und nachzuweisen. Er hat auch keine Angaben darüber gemacht, wer sonst - außer ihm - das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Ein konkreter Lenker wurde nicht benannt.

 

Es ist ihm damit nicht gelungen, die Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen und eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen und somit seine Täterschaft zur vorgeworfenen Tatzeit zu entkräften. Durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe des Vorfalles im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Behauptungen des Berufungswerbers für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend widerlegt.

 

Das Bestehen eines Mopedlenkverbotes gemäß § 32 FSG – zumindest – zur gegenständlichen Tatzeit hat der Berufungswerber nicht bestritten. Auch die vorgenommene Alkomatmessung mittels geeichtem Alkomat der Marke Siemens, Gerätenummer M5205-A15 als auch den festgestellten Wert von 0,34 mg/l Atemluftalkoholgehalt hat er nicht angezweifelt. Es können daher die getroffenen Feststellungen bedenkenlos als erwiesen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 vorletzter Satz FSG ist das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 unzulässig.

 

5.2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber am 16. April 2012 um 14.00 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen X in X, auf der X Nr. X bis Nr. X, stadteinwärts, trotz aufrechtem Mopedlenkverbot gemäß § 32 FSG in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,34 mg/l betrug.

 

Es steht damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unzweifelhaft fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Der Berufungswerber verfügt entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 800 Euro (Pension), ist sorgepflichtig für ein Kind und hat Schulden (Ausmaß: ca. 15000 €).

 

Er hat nach der sich darstellenden Aktenlage zwar erstmalig ein Delikt gemäß    § 14 Abs.8 FSG begangen, jedoch sind bereits aus der Vergangenheit (2010 und 2011) zwei rechtskräftige Alkoholdelikte gemäß § 5 Abs.1 StVO und § 5 Abs.2 StVO aktenkundig, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z2 als erschwerend zu berücksichtigen sind. Strafmildernd war kein Umstand zu werten.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen trotz der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als tat- und schulangemessen und in der Höhe erforderlich, um ihn wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen durchaus dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen, sodass eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Erwägung gezogen werden konnte.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l

 

 

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