Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101293/2/Sch/Rd

Linz, 25.06.1993

VwSen - 101293/2/Sch/Rd Linz, am 25. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau S L vom 14. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 1993, VerkR-96/8205/1992-K, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 800 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1993, VerkR-96/8205/1992-K, über Frau S L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 5. April 1992 um 12.22 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Westautobahn A1 bei Kilometer 174,060 in Richtung Wien den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt habe, wobei sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Delikte stellen, zumindest wenn gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft, eine zumindest abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs dar. Dazu kommt, daß es sich bei dem Tatortbereich um ein stark befahrenes Autobahnstück handelt. Auch im Hinblick auf die Tatzeit (12.22 Uhr) muß von einem starken Verkehrsaufkommen ausgegangen werden, sodaß auch dieser Umstand zu berücksichtigen war.

Der Berufungswerberin kann auch im Hinblick auf ihre Ausführungen über das Vorliegen eines Geständnisses nicht gefolgt werden. Zum einen liegt ein Geständnis im rechtlichen Sinne dann nicht vor, wenn einem Beschuldigten aufgrund der Beweislage letztlich nichts anderes übrig bleibt, als die Tat unbestritten zu belassen. Auch ist es im konkreten Fall nicht so, daß die Berufungswerberin die Übertretung gleich zugegeben hätte. Erst nach Auswertung des Radarfotos wurde eine weitere Bestreitung der Tat dem Grunde nach unterlassen.

Abgesehen davon, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Argumentation der Erstbehörde nicht beitreten kann, eine Herabsetzung der Strafe (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) habe nicht erfolgen können, da sich der Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin nur gegen die Schuld gerichtet habe (das ordentliche Ermittlungsverfahren umfaßt naturgemäß auch die Kriterien gemäß § 19 Abs.2 VStG), haftet dem angefochtenen Straferkenntnis im Hinblick auf die Strafzumessung insofern ein Mangel an, als die Erstbehörde vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen ausgegangen ist.

Tatsächlich kommt der Berufungswerberin aber laut Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser Umstand mußte zu einer Reduzierung der verhängten Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe führen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin ist auszuführen, daß einerseits dem Verwaltungsstrafrecht eine Bestimmung fremd ist, die es verbieten würde, über eine Person, die über kein eigenes Einkommen (etwa aus Arbeit) verfügt, eine Geldstrafe zu verhängen. Im übrigen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedermann über Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, etwa (wie hier naheliegend ) durch Zuwendungen der Eltern. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß der Berufungswerberin daher zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum