Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167315/2/Br/Ai

Linz, 07.11.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Maga. x, Rechtsabteilung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 1 - Strafamt, vom 10.09.2012, Zl.: S-16229/12-VP,  zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

II.        § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 3.5.2012 um 21.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
x, in x, auf der x, entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl sein Fahrzeug nicht nach § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte auszugsweise begründend dazu aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwie­sen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 14.08.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch, den Sie sinngemäß damit begründeten, dass Sie das Fahrzeug den Vorschriftszeichen entsprechend abgestellt hätten. Die Kennzeichnung „Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" sei durch ein kurz darauffolgendes Schild („Halten und Parken verboten Ende") aufgehoben worden. Sie hätten Ihr Fahrzeug erst nach diesem Schild geparkt.

 

Sie übermittelten der erkennenden Behörde zudem insgesamt drei Lichtbilder, welche die Beschilderungen am Tatort zeigen.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten.

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1 a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

An der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes besteht für die Behörde keinerlei Anlass zu zweifeln, da dieser von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt wurde, welchem zugemutet werden muss, dass er eine Übertretung der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann. Auch die Rechtssprechung des VwGH besagt, dass es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden muss, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben (VwGH 28.9.1988, 88/02/0007).

 

Zu Ihrer oben angeführten Einspruchsangabe vom 27.8.2012 wird erwogen, dass anhand der Lichtbilder am Tatort zunächst ein deutlich beschildertes Halte- und Parkverbot mit den Zusatzschildern „Anfang", „ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" und „8 - 6 Uhr" kundgemacht ist. Zudem befindet sich unter dem Verbotszeichen ein Zusatzschild mit Doppelpfeil. In einem Abstand von schät­zungsweise dreißig bis vierzig Zentimetern dahinter befindet sich die Beschilderung des Endes eines unbeschränkten Halte- und Parkverbotes.

 

Ihre Argumentation, dass Sie lhr Fahrzeug erst nach dem (zweiten) das Ende des unbeschränkten Halte- und Parkverbotes bezeichnenden Verkehrszeichen geparkt hätten, vermag Sie aus folgenden Gründen nicht zu exkulpieren:

Die oben beschriebenen Verkehrsschilder sind für Verkehrsteilnehmer dahingehend verständlich zu interpretieren, dass am besagten Tatort einerseits eine Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dau­ernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beginnt und andererseits eine unbeschränkte Halte- und Parkverbotszone endet.

 

In zweierlei Hinsicht führt die von Ihnen ins Treffen geführte Interpretation des beschilderten Endes der unbeschränkten Halte- und Parkverbotszone als Ende der Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr ins Leere: Erstens kann sich das beschilderte Ende der unbeschränkten Halte- und Parkverbotszone nicht auf die Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beziehen, weil sich unter dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 13b StVO mit dem Zusatz „Ende" keinerlei Zusatztafeln befinden, sodass durch die Beschilderung letztlich deutlich erkennbar war, dass sich das beschilderte Ende der Halte- und Parkverbotszone nicht auf die Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beziehen kann.

Dazu darf auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach zwei Halteverbotstafeln, wovon eine mit der Zusatztafel „Ende ausgenommen Ladetätigkeit" und die andere mit der Zusatztafel „Anfang" versehen sind, dem Gesetz entsprechend angebracht sind, weil die angeführten Zusatz­tafeln, die sich jeweils auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltli­chen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (VwGH 1374/79 vom 1109.1979 mwN).

 

Zur Verdeutlichung, dass im Bereich vordem gegenständlichen Halte- und Parkverbot ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine unbeschränktes Halte- und Parkverbot besteht, ist wie oben ausgeführt eine Zusatztafel mit Doppelpfeil angebracht, der es für einen Fahrzeuglenker unmissverständlich ersichtlich macht, dass er sich ein einem Bereich eines Halteverbotes und Parkverbotes befindet, das eben in Höhe des zuletzt genannten Straßen Verkehrszei­chens in beiden Fahrtrichtungen gilt und erst auf Höhe des Straßenverkehrszeichens mit der Zusatzta­fel „Ende" endet (vgl. VwGH 86/18/0230 vom 16.01.1987).

 

Gegen eine schlüssige und nachvollziehbare Interpretation des Endes der oben beschriebenen Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr durch das beschilderte Endes der unbeschränkten Halte- und Park Verbotszone spricht zudem, dass sich demnach die Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen nur auf eine Länge von etwa dreißig bis vierzig Zentimeter erstrecken würde. Einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ist es wohl zuzumuten, zu erkennen, dass es nicht beabsichtigter Zweck der Behörde sein kann, eine Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen auf eine Länge zu verordnen, die nicht einmal einem Zehntel einer durchschnittlichen Fahrzeuglänge entspricht.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verlet­zung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1200,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht  durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung:

"Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, welches mir am 05. Oktober 2012 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

und begründe diese wie folgt:

Mir wird vorgeworfen mein Fahrzeug entgegen dem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt zu haben.

 

Dazu möchte ich festhalten, dass ich mein Fahrzeug den Vorschriftszeichen entsprechend abgestellt habe. Die Kennzeichnung „Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" wurde durch ein kurz darauf folgendes Schild („Halten und Parken verboten Ende") aufgehoben. Mein Fahrzeug habe ich erst nach diesem Schild geparkt.

 

Mein Fahrzeug wurde abgeschleppt. Für mich war die Situation vor Ort eindeutig. Ich wollte niemanden durch mein geparktes Fahrzeug behindern.

 

Ich verstand das Schild so, dass eigentlich Platz für ein Fahrzeug einer gehbehinderten Person geschaffen werden sollte und das Schild lediglich zu knapp aufgestellt worden war bzw. durch eine fremde Person versetzt worden ist. Für mich war auch kein weiteres Schild ersichtlich, welches ein anderes Verständnis zugelassen hätte. Zudem parkten dort bereits mehrere Fahrzeuge. Mir war nicht bewusst, dass dort für die gesamte Straßenlänge ein Verbot für das Parken außer für Personen mit einem § 29 b StVO Ausweis galt. Zudem war für mich auch der Zettel, der die Zeiten des Verbotes mit 08:00 - 06:00 näher bezeichnete, nicht nachvollziehbar.

 

Wenn eine unter einem Vorschriftszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (2005/02/0047).

 

Erst kürzlich fand der U. M. wieder statt. Diesmal war die Tafel anders aufgestellt, direkt nebenbei dem „Halte- und Parkverbot Ende". Für mich wäre so sofort erkennbar gewesen, dass man hier nicht parken darf. Da das Schild damals jedoch davor aufgestellt war, bin ich tatsächlich davon ausgegangen, dass ich nach dem „Halte- und Parkverbot Ende" mein Fahrzeug abstellen darf.

 

Ich halte mich normalerweise an die Verkehrsvorschriften und bin ein aufmerksamer Autofahrer. In dieser Situation bin ich einem Irrtum unterlegen.

 

Zusammenfassend stelle ich den

Antrag

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In Eventu den

Antrag

vom Strafbetrag aufgrund minderen Verschuldens und geringfügiger Folgen nach § 21 VStG abzusehen.

 

Linz, am 18. Oktober 2012                                                               x."

 

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Eine Berufungsverhandlung war ob der sich nur auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Diesem findet sich neben den vom Berufungswerber aufgenommenen Foto (siehe Bild unten), auch die Bezug habende Verordnung. Ebenfalls wurde Beweis erhoben  durch Vornahme eines Ortsaugenscheins am 6.11.2012, wobei die Örtlichkeit mit Blick auf die ständige Beschilderung bzw. Anordnung eines Halte- u. Parkverbotes fotografisch dokumentiert wurde.  

 

 

3.2. Dem ggstl. Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LPK Linz,  PI Xstraße vom 04.05.2012 zugrunde.

Der Pkw des Berufungswerbers wird darin am 3.5.2012 um 21:29 Uhr in der x im Behinderten HV abgestellt der Behörde erster Instanz zur Anzeige gebracht. Der Berufungswerber beruft sich im Ergebnis auf die irreführende Beschilderung.

Textfeld:

4. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Die Ordnungsnummer x findet sich etwa 42 m vom Anfang des hier abgebildeten, zeitlich  u. sachlich determinierten Halte- u. Parkverbot entfernt. Laut Verordnung der Stadt Linz wurde das fragliche HV in einer Länge von ca. 100 m von ONr. x bis ONr. x verordnet. Eine Ordnungsnummer x konnte weder im Bereich des Beginns des verfahrensgegenständlichen Verbotes, noch aus dem "DORIS-Luftbild" vorgefunden werden. Zu bemerken gilt es, dass auch der quer zur Fahrbahn zeigende Doppelpfeil den Bereich des Verbotes nicht wirklich klarzustellen vermag. Schließlich ist die Örtlichkeit der  offenkundig irreführenden Kundmachung auch nicht schlüssig mit der in der Verordnung umschriebenen Örtlichkeit in Einklang stehend zu beurteilen (Objekt Nummer x bis x). Schließlich verleitet das kurz dahinter stehende Verkehrszeichen "Halteverbot Ende" in verwirrender Weise, dass eben an dieser Stelle zur Nachtzeit das Verbot aufgehoben gewesen wäre. Als ungewöhnlich mag auch der in der Länge von 100 m den Behinderten vorbehaltene Parkraum gelten.

 

 

4.1.  Das aus all diesen Gründen von einem Kundmachungsmangel auszugehen ist, lässt insbesondere das Foto nur unschwer erkennen, wobei selbst die inhaltlich nur schwer erfassbare Begründung des Schuldspruches dies ebenfalls zu untermauern scheint:

"Die oben beschriebenen Verkehrsschilder sind für Verkehrsteilnehmer dahingehend verständlich zu interpretieren, dass am besagten Tatort einerseits eine Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beginnt und andererseits eine unbeschränkte Halte- und Parkverbotszone endet.

In zweierlei Hinsicht führt die von Ihnen ins Treffen geführte Interpretation des beschilderten Endes der unbeschränkten Halte- und Parkverbotszone als Ende der Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr ins Leere: Erstens kann sich das beschilderte Ende der unbeschränkten Halte- und Parkverbotszone nicht auf die Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beziehen, weil sich unter dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 13b StVO mit dem Zusatz „Ende" keinerlei Zusatztafeln befinden, sodass durch die Beschilderung letztlich deutlich erkennbar war, dass sich das beschilderte Ende der Halte- und Parkverbotszone nicht auf die Halte- und Parkverbotszone ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr beziehen kann.

Dazu darf auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach zwei Halteverbotstafeln, wovon eine mit der Zusatztafel „Ende ausgenommen Ladetätigkeit" und die andere mit der Zusatz­tafel „Anfang" versehen sind, dem Gesetz entsprechend angebracht sind, weil die angeführten Zusatz­tafeln, die sich jeweils auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltli­chen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (VwGH 1374/79 vom 1109.1979 mwN).

Zur Verdeutlichung, dass im Bereich vor dem gegenständlichen Halte- und Parkverbot ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 06:00 Uhr eine unbeschränktes Halte- und Parkverbot besteht, ist wie oben ausgeführt eine Zusatztafel mit Doppelpfeil angebracht, der es für einen Fahrzeuglenker unmissverständlich ersichtlich macht, dass er sich ein einem Bereich eines Halteverbotes und Parkverbotes befindet, das eben in Höhe des zuletzt genannten Verkehrszeichens in beiden Fahrtrichtungen gilt und erst auf Höhe des Straßenverkehrszeichens mit der Zusatztafel „Ende" endet (vgl. VwGH 86/18/0230 vom 16.01.1987)."

 

 

4.2. Diese Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Wenn demnach die Behörde selbst mit vielen Worten den Erklärungsinhalt der dort angebrachten Verkehrszeichens interpretieren muss, belegt dies, dass von einem Verkehrsteilnehmer einerseits diese diffizilen Betrachtungen nicht zu erwarten sind, anderseits der objektive Erklärungswert der Beschilderung vielmehr gegen ein dort geltendes Verbot deutet, wenn das "Ende" des regulären (außerhalb des U.-M.) verordneten Halte- u. Parkverbotes nicht verdeckt wurde. Damit waren in sich widersprüchliche Anordnungen kundgetan, die jedenfalls in einem Strafverfahren nicht zu Lasten des Normunterworfenen gehen dürfen. Der Schuldspruch kann auch nicht mit dem Hinweis die Schuldform der bloßen Fahrlässigkeit iSd auf § 5 Abs.1 VStG gehalten werden, weil ein Kundmachungsmangel keine normative Wirkung zu entfalten vermag.

Der Beschwerdeführer bringt daher zutreffend vor, die gegenständliche Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass es für die Straßenverkehrsteilnehmer keine rechtliche Wirkung habe entfalten können.

 

 

5. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen unter anderem auch die Vorschriftszeichen in Betracht. Dazu zählt auch das Zeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit.a Z 13b leg. cit. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall die Verordnung des Magistrates der Stadt Linz durch Aufstellung eines Verkehrszeichens hier mit Beginn auf Objektnummer x kundzumachen war, ergibt sich, dass damit der Vorschrift des § 44 Abs.1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wurde, weil die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen nicht mit dem örtlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmen dürften. Objekt Nr. x kann nämlich nicht 42 m östlich des sich über 50 Meter erstrecken Objektes Nr. x gefunden werden.

 

 

5.1. Wenn sich demnach die dem Verfahren zu Grunde liegende Verordnung als nicht gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 28.7.1995, 93/02/0263 mit Hinweis auf VwGH v. 3.7.1986, Zl. 86/02/0038 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer ist damit mit seinem Vorbringen im Recht und die wider ihn ausgesprochene Strafe erweist sich als rechtswidrig.

 

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde u.a. von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat  keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum