Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231294/2/Zo/Ai

Linz, 31.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. X, geb. X, vertreten durch Mag. X, X, vom 26.3.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 6.3.2012, Zl. Sich96-107-2011, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als Unterkunftgeber, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftnehmer X, geb. X seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unterlassen habe, dies binnen 14 Tagen der Meldebehörde mitzuteilen. Die genannte Person habe seit 1.12.2010 in der Wohnung in X, X, Unterkunft genommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 Meldegesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 22 Abs.2 Z5 Meldegesetz eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er Herrn X auf seine Meldepflicht hingewiesen habe. Von den Mietern würde üblicherweise das Anmeldeformular zur Unterfertigung in das Notariat X gebracht, wo es der Berufungswerber unterfertige. Sollte er nicht anwesend sein, so habe sein Sohn die Vollmacht gehabt, das Anmeldeformular für ihn zu unterfertigen. Er sei deshalb überzeugt gewesen, dass Herr X seiner Meldepflicht rechtzeitig nachgekommen sei und es sei für ihn kein Grund bestanden, davon auszugehen, dass sich Herr X nicht angemeldet habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber vermietete im Dezember 2010 eine Wohnung an Herrn X. Herr X hat es jedoch in weiterer Folge unterlassen, sich unverzüglich bei der Marktgemeinde X anzumelden und der Berufungswerber hat es jedenfalls bis 31.3.2011 verabsäumt, diesen Umstand der Gemeinde mitzuteilen.

 

Dem Berufungswerber war bekannt, dass er als Unterkunftgeber die Meldezettel unterschreiben muss, weil er jedenfalls am 28.12.2010 in 2 Fällen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschrieben hatte. Für Herrn X hatte er jedoch in dem ihm vorgeworfenen Zeitraum keinen Meldezettel unterfertigt.

 

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er seinen Sohn ermächtigt hatte, die Meldezettel für ihn zu unterfertigen, ist grundsätzlich nachvollziehbar und kann nicht widerlegt werden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.2 Meldegesetz hat der Unterkunftgeber, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, die Verpflichtung, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen.

 

5.2. Herr X hatte bereits im Dezember 2010 in der vom Berufungswerber vermieteten Wohnung in X, X, Unterkunft genommen und sich bis Ende März 2011 nicht angemeldet. In diesem Zeitraum hat der Berufungswerber für Herrn X auch kein Meldeformular als Vermieter unterfertigt. Auch sein Sohn, welcher von ihm bevollmächtigt war, derartige Anmeldeformulare zu unterfertigen, hat ihn diesem Zeitraum keinen Meldezettel unterschrieben.

 

Da der Berufungswerber selbst den Meldezettel für Herrn X nicht unterschrieben hatte, hätte er sich bei seinem Sohn erkundigen müssen, ob dieser allenfalls für ihn als Vertreter tätig geworden ist. Dabei hätte er die Auskunft bekommen, dass Herr X eben keinen Meldezettel hatte unterschreiben lassen, weshalb er Grund zur Annahme haben musste, das Herr X seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich seines Verschuldens ist auszuführen, dass ihm lediglich vorgeworfen werden kann, die entsprechenden Erkundigungen bei seinem Sohn nicht eingeholt zu haben. Es liegt daher lediglich fahrlässiges Verhalten vor, wobei der Verschuldensgrad nach hs. Ansicht nicht gravierend ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, so fern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie bereits ausgeführt, liegt lediglich ein geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers als Vermieter vor und dieser ist aktenkundig auch unbescholten. Die Übertretung hat nach der Aktenlage keinerlei negative Folgen nach sich gezogen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann. Eine Ermahnung erschien jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der Meldepflicht durch seine Mieter anzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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