Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103116/2/Gf/Km

Linz, 06.10.1995

VwSen-103116/2/Gf/Km Linz, am 6. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A. M.

jun., ............, ............., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. S., ............, ............, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 4.

Juli 1995, Zl. VU/P/3130/94, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 200 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 4. Juli 1995, Zl. VU/P/3130/94, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er es am 12. Mai 1994 in ..... nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenteiliger Nachweis von Namen und Anschriften unterblieben sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt durch die Anzeige der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen zu sein, ergebe sich zwar aus dem diesbezüglichen Gutachten des Amtssachverständigen, daß nach dem Unfall eine ungewöhnlich lange, medizinisch nicht erklärbare Erinnerungslücke vorgelegen habe. Er habe es jedoch zumindest nach dem Wiedereintritt des Erinnerungsvermögens unterlassen, die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

Bei der Strafbemessung seien die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatl. Nettoeinkommen 15.000 S; kein Vermögen; keine Sorge pflicht) und dessen gravierendes Verschulden (Vorsatz) entsprechend sowie die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er - wie sich auch aus entsprechenden ärztlichen Gutachten ergebe sowohl zum Unfallszeitpunkt als auch noch einige Zeit danach unzurechnungsfähig und daher strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

IIIVU/P/3130/94-H; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges im Zuge eines Verkehrsunfalles, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er wendet sich vielmehr allein gegen den Schuldvorwurf.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde aufgrund der in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren abgegebenen Gutachten dem Beschwerdeführer ohnedies konzediert, daß er sich vom Unfallszeitpunkt (4.45 Uhr) bis zu Mittag des Tattages (12. Mai 1994) in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand i.S.d. § 3 Abs. 1 VStG befunden hat.

Der Vorwurf geht nur dahin, daß er die Sicherheitsdienststelle auch nach diesem Zeitpunkt (bis zum Eintreffen der Polizeibeamten am nächsten Tag) nicht verständigt hat.

Für diesen zufolge der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses allein inkriminierten Zeitraum (12. Mai 1994 mittags bis 13. Mai 1994) vermochte aber auch der Rechtsmittelwerber weder im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren noch mit der vorliegenden Berufung einen - insbesondere medizinisch fundierten - Beleg dafür, daß auch insoweit noch eine seine Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung vorlag, beizubringen, im Gegenteil: Er hat stets selbst angegeben, daß mit diesem Zeitpunkt sein Erinnerungsvermögen wieder voll einsetzte.

Es ist daher davon auszugehen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorwerfbar, und zwar insofern bedingt vorsätzlich, als er diese im Wissen um das Bestehen einer entsprechenden Verständigungspflicht (ein darauf bezüglicher Rechtsirrtum kann ihm als KFZ-Lenker von vornherein nicht zugebilligt werden) unterlassen und er sich so nach den Umständen - ihm konnte aufgrund seiner Erinnerungslücke weder bekannt sein, daß sich der Lenker des gegenbeteiligten Fahrzeuges nicht in diesem befand, noch, daß der Verkehrsunfall zufällig von einer Zeugin beobachtet wurde - damit abgefunden hat, möglicherweise nicht als der Lenker eines unfallbeteiligten Fahrzeuges ausgeforscht werden zu können.

4.3. Angesichts des somit gravierenden Verschuldens kann der Oö. Verwaltungssenat daher grundsätzlich auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine die gesetzliche Strafdrohung zu einem Viertel ausschöpfende Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Der Berufungswerber hat jedoch glaubhaft vorgebracht, entgegen der Schätzung der belangten Behörde lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 13.000 S zu verfügen sowie für seine Ehegattin sorgepflichtig zu sein, welcher Umstand den Oö. Verwaltungssenat dazu bewog, die Geldstrafe mit 2.000 S festzusetzen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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