Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101294/17/Bi/Fb

Linz, 17.01.1994

VwSen-101294/17/Bi/Fb Linz, am 17. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herwig B, W vertreten durch Dr. Peter B, Rechtsanwalt in D 21, vom 19. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Mai 1993, St. 1.886/92-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 aufgrund des Ergebnisses der am 10. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der Ort der Übertretung auf "L, K eingeschränkt und der Ausdruck "Kfz" durch "PKW" ersetzt wird und in Punkt 1) die Geldstrafe auf 2.500 S herabgesetzt wird.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe in Punkt 1) sowie der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in Punkt 2) wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. In Punkt 1) ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz auf 250 S und entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

In Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S (ds 20 % der Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.4 KDV iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm 4 Abs.4 KDV und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 2 Tagen und 2) 1 Tag verhängt, weil er am 22.

Jänner 1992 um 2.40 Uhr in L 17 bis zum Haus G mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen 1) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (um ca. 50 km/h) überschritten habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahren festgestellt worden sei, und 2) sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges überzeugt habe, da beide Hinterradreifen nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hätten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 10. Jänner 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Rechtsanwalt Dr. A, der Zeugen RI Günther E und RI Roland K sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits bei der Erstinstanz deponiert, daß nur ein Hinterradreifen nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufwies. Er habe den Mangel aber noch am selben Tag behoben. Unmittelbar nach der Betretung sei ihm nicht zum Vorwurf gemacht worden, daß er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, noch dazu so eklatant, überschritten hätte. Er habe bereits bei der Kreuzung Bstraße K bemerkt, daß ihm ein Streifenwagen nachfolgte. Die Amtshandlung sei in sehr forschem Ton geführt worden; es sei aber dabei nicht erwähnt worden, daß er zu schnell gefahren sei, und es habe auch Einigung darüber bestanden, daß ein Hinterradreifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufwies. Das vor der Erstinstanz durchgeführte Beweisverfahren habe nicht überzeugend zum Ausdruck gebracht, daß er die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen habe, zumal die Erstinstanz mit Standardbegründungen die Glaubwürdigkeit der Meldungsleger unterstrichen habe, ohne gleichzeitig seine eigene Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Verfahren sei aber insofern mangelhaft geblieben, als er beantragt habe, eine Auskunft darüber einzuholen, daß zur Tatzeit auf der B straße eine "Grüne Welle" bestand; weiters sei kein Ortsaugenschein abgehalten und kein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Nicht geklärt sei weiters, wie weit die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt vereist gewesen sein konnte. Schließlich seien auch die Geldstrafen überhöht, wobei beantragt werde, das Verfahren einzustellen, in eventu hinsichtlich Punkt 2) eine Ermahnung auszusprechen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört und RI E und RI K zeugenschaftlich einvernommen wurden. Auf dieser Grundlage wurde das technische Sachverständigengutachten erstellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem, entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Die beiden Polizeibeamten waren am 22. Jänner 1992 gegen 2.40 Uhr in Linz auf der B Richtung B unterwegs, als ihnen auf Höhe des Hauses Nr. 17 der PKW des Rechtsmittelwerbers mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit entgegenkam. Sie beschlossen daraufhin, sofort umzudrehen und dem PKW nachzufahren. RI E der Lenker des Polizeifahrzeuges, eines Passat mit 90 PS, wendete im Bereich der Rettungseinfahrt des UKH und fuhr dann auf der B Richtung K, konnte den PKW des Rechtsmittelwerbers, einen Porsche mit jedenfalls 125 PS, aber nicht mehr einholen. Bei der Kreuzung B war die Ampel eingeschaltet und der Rechtsmittelwerber ordnete sich auf dem linken Fahrstreifen zum Linkseinbiegen ein. Nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Rechtsmittelwerber bei Rotlicht anhalten mußte; fest steht aber, daß das Polizeifahrzeug sich auf einen Abstand von 30 m bis 40 m dem PKW näherte. Laut Aussage von RI E bog er mit 60 km/h nach links in die Kstraße ein und fuhr mit größtmöglicher Beschleunigung dem PKW des Rechtsmittelwerbers Richtung Gruberstraße nach. Im Bereich des Hauses Kevenhüllerstraße , das sich auf Höhe der Kevenhüller Schule bzw des Südbahnhofmarktes befindet, hat das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht, wobei sich der Abstand zum PKW des Rechtsmittelwerbers vergrößerte. Etwa auf Höhe der Gebietskrankenkasse bemerkte RI E, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers, der sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich zwischen den Kreuzungen der Gruberstraße mit der Weißenwolffstraße bzw Körnerstraße befand, abgebremst wurde.

Zu diesem Zeitpunkt hatte das Polizeifahrzeug kurzfristig eine Geschwindigkeit von 120 km/h erreicht. Der Rechtsmittelwerber bog bei der Kreuzung mit der Körnerstraße rechts in die Nebenfahrbahn der Gruberstraße ein und hielt den PKW vor dem Haus Gruberstraße 45 an. Dort erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle, in deren Verlauf dem Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, wobei ihm RI K mitteilte, daß ihm das Polizeifahrzeug seit der Blumauerstraße nachfahre. Der Rechtsmittelwerber bestritt zum einen die Feststellbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung, zumal ihm das Polizeifahrzeug entgegengekommen und eine Geschwindigkeitsüberschreitung so nicht feststellbar sei, andererseits kritisierte er, daß er nicht schon in der Blumauerstraße angehalten worden sei.

Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle stellte RI K fest, daß beide Hinterreifen des PKW in der Mitte nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufwiesen, sondern auf ca 1 mm abgefahren waren. Diese Feststellung erfolgte durch Anleuchten jedes einzelnen Reifens mit der Taschenlampe und Begutachtung der Indikatoren.

In seinem Gutachten stellte der technische Amtssachverständige zunächst fest, daß die Wegstrecke von der Kreuzung Blumauerstraße - Kevenhüllerstraße bis zur Mitte des Hauses Kevenhüllerstraße 340 m beträgt, wobei es bei einem PKW mit 90 PS möglich sei, auf eine Strecke von 200 m auf 100 km/h zu beschleunigen. Daraus folgt, daß selbst wenn das Polizeifahrzeug vor der Kreuzung mit der Kevenhüllerstraße anhalten mußte, bis zum Haus Nr. die Geschwindigkeit von 100 km/h zu erreichen war. Bei einem Durchfahren der Kreuzung mit einer angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit war das Erreichen dieser Geschwindigkeit noch leichter möglich.

Die beiden Zeugen haben weiters angegeben, daß das Polizeifahrzeug laufend radarüberprüft und eventuell festgestellte Tachoabweichungen auf einem gut sichtbar angebrachten Vermerk im Fahrzeug festgehalten würden. Wenn in der Anzeige von einer Geschwindigkeit von 100 km/h beim Haus Kevenhüllerstraße die Rede sei, so sei die zuvor festgestellte Tachoabweichung bereits berücksichtigt und es handle sich bei diesem Wert nicht um den auf dem Geschwindigkeitsmesser abgelesenen Wert, sondern um die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) (Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960:

Grundsätzlich festzuhalten ist, daß es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Nachfahrstrecke nicht möglich ist, beim Haus Gruberstraße eine Geschwindigkeit von 120 km/h einzuhalten und gleichzeitig zwei Häuser weiter (das Eckhaus Gruberstraße - Körnerstraße trägt die Hausnummer Gruberstraße ) nach rechts einzubiegen, um mit angemessener Geschwindigkeit in die Nebenfahrbahn der Gruberstraße zu gelangen.

Festgestellt wurde weiters, daß zum Übertretungszeitpunkt die Verkehrslichtsignalanlagen im Bereich Kevenhüllerstraße - Gruberstraße mit Ausnahme jener bei der Kreuzung Blumauerstraße - Kevenhüllerstraße (ORF-Zentrum) auf gelbblinkendes Licht geschaltet waren.

Die Wetter- bzw Fahrbahnverhältnisse wurden so beschrieben, daß es zum Übertretungszeitpunkt kalt, aber trocken war und die Fahrbahn weder im Bereich Kevenhüllerstraße Gruberstraße noch im Kreuzungsbereich Gruberstraße Körnerstraße (Nebenfahrbahn) vereist war.

Der Tatvorwurf erstreckt sich laut Spruch des Straferkenntnisses auf die Strecke Kevenhüllerstraße bis Gruberstraße , wobei beim Haus Kevenhüllerstraße laut Angaben des Zeugen RI E die Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers jedenfalls 100 km/h betrug. Diese Geschwindigkeit wurde unter Berücksichtigung der Tachoabweichung ermittelt und beim Haus Kevenhüllerstraße vom Polizeifahrzeug eingehalten, während sich der Abstand zum Rechtsmittelwerber vergrößerte, sodaß davon auszugehen ist, daß dieser eine noch höhere Geschwindigkeit eingehalten hat.

Nicht mehr festlegen konnten sich beide Polizeibeamte hinsichtlich der Umstände der Nachfahrt zwischen der Gebietskrankenkasse und der Kreuzung mit der Körnerstraße.

Insbesondere war nicht mehr konkret feststellbar, wo genau der PKW des Rechtsmittelwerbers abgebremst wurde und wo sich dieser konkret befand, als mit dem Polizeifahrzeug kurzfristig eine Geschwindigkeit von 120 km/h erreicht wurde. Beide Polizeibeamte haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, den PKW des Rechtsmittelwerbers einzuholen, und es sei auch auf der gesamten Nachfahrstrecke nie zu einem Nachfahren in gleichbleibendem Abstand gekommen. Der Abstand habe sich vielmehr ständig vergrößert.

Von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß beide Polizeibeamte bei ihren zeugenschaftlichen Aussagen einen sehr korrekten und sorgfältigen Eindruck hinterlassen haben und die Schilderung der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus nachvollziehbar war. Daß fast zwei Jahre nach dem Vorfall eine lückenlose Erinnerung nicht mehr in allen Einzelheiten bestand - wobei sich laut übereinstimmenden Aussagen die Nachfahrt in einem sehr kurzen Zeitabschnitt abspielte (die Hausnummern wurden zB nicht bei der Nachfahrt, sondern bei der Rückfahrt von der Amtshandlung festgehalten) -, steht durchaus im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, jedoch kann sich hinsichtlich der Beendigung der Nachfahrt etwa im Bereich zwischen den Kreuzungen der Gruberstraße mit der Weißenwolffstraße bzw Körnerstraße daraus kein Nachteil für den Rechtsmittelwerber ergeben. Aus diesem Grund wurde die Nachfahrtstrecke im Spruch auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Bereich des Hauses Kevenhüllerstraße eingeschränkt und eine Spruchkorrektur vorgenommen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht aufgrund der obigen Ausführungen fest, daß der Rechtsmittelwerber im Bereich des Hauses Kevenhüllerstraße eine Geschwindigkeit von jedenfalls 100 km/h eingehalten, daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde nicht entsprochen, weil alle bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen ortskundig waren und der Amtssachverständige außerdem zuvor die Fahrtstrecke nachgefahren war und ausgemessen hatte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Einschränkung des Tatvorwurfs eine Herabsetzung der Geldstrafe zur Folge hat, dabei die nunmehr verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht (zugrundegelegt werden ein Nettomonatseinkommen von 15.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten). Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht gegeben.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw zwei Wochen Ersatzfreiheits strafe vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen, daß die Umrechnung der Geldstrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafe schon ein Ausmaß von 3,5 Tagen ergeben würde, weshalb die ohnehin niedrig angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auch der herabgesetzten Geldstrafe entspricht.

Zu Punkt 2) (Übertretung gemäß §§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm 4 Abs.4 KDV und 134 Abs.1 KFG 1967):

Der Rechtmittelwerber hat diesbezüglich ausgeführt, es sei zwar richtig, daß ein Hinterradreifen nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe, aber der zweite Reifen sei sicher noch in Ordnung gewesen und er habe den schadhaften Reifen am selben Tag noch gewechselt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Meldungsleger RI K, der im wesentlichen auch die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, alle Reifen des Fahrzeuges mit einer Taschenlampe angeleuchtet und anhand der Indikatoren festgestellt hat, daß beide Hinterradreifen in der Mitte auf ca. 1 mm abgefahren waren. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe auch RI E ersucht, sich die Reifen nochmals anzusehen; RI E konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob er die Reifen tatsächlich angesehen hat oder nicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß einem auch im Hinblick auf die Wahrnehmung von Mängeln an Kraftfahrzeugen speziell geschulten Polizeibeamten durchaus zuzumuten ist, beurteilen zu können, inwieweit ein Reifen nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; noch dazu, wo es durchaus möglich ist, durch Anleuchten mit der Taschenlampe unter Miteinbeziehung der Indikatoren ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm festzustellen. Daß die Feststellung des Meldungslegers nicht gänzlich aus der Luft gegriffen war, ergibt sich einwandfrei aus der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, jedoch hat RI K im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wenn er in der Anzeige festgehalten habe, daß beide Hinterradreifen nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, so habe er dies mit Sicherheit bei dieser Amtshandlung festgestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, auch wenn der Rechtsmittelwerber die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe nur bei einem Hinterradreifen bestätigt hat. Die Feststellung des Reifenzustandes ist einem Fahrzeuglenker vor Antritt der Fahrt jederzeit möglich und zumutbar, zumal eventuelle Mängel von außen erkennbar sind, auch wenn die Benützung einer Lichtquelle notwendig sein sollte.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei durch die Aufnahme des Ausdruckes "PKW" im Spruch (dieser Ausdruck findet sich bereits in der Anzeige, in die vom ausgewiesenen Vertreter am 24. Juni 1992, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, Einsicht genommen wurde) gewährleistet ist, daß die gesetzliche Mindestprofiltiefe im gegenständlichen Fall 1,6 mm war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (siehe oben) entspricht. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe), Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht gegeben.

Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, er habe sofort am selben Tag noch den Reifen gewechselt, spricht dies zwar für ihn, ändert aber nichts an der Beurteilung des Verschuldens.

Die verhängte Strafe hält auch general- und spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger