Linz, 22.10.2012
VwSen-390340/8/Br/Ai
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, aus Anlass der Berufung von Frau X, X, X, sowie des X, X gegründet X, mit Sitz in X, Zustelladresse X, X, vertreten durch den Obmann Mag. X und die ausgewiesenen Rechtsvertreter RAe X – X – X, X – X – X, alle X, X, gegen den über Antrag der letztgenannten Partei erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 16. Juli 2012, Zl.: Agrar01 -183-2011, nach der am 19. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Duldungspflicht wie folgt festgestellt wird:
Frau X hat als Eigentümerin des Grundstückes Nr. X der KG X, den Fischfang auf diesem Grundstück mit maximal zwei Angelruten pro Fischer, unter Verwendung der verkehrsüblichen Mindestausrüstung (Fischerkoffer, Kescher, Rutenhalter), das Aufstellen eines Sonnen- bzw. Regenschirms (mit weniger als zwei Meter Durchmesser bzw. Kantelänge), sowie einen verkehrsüblichen Klappsessels, zu dulden.
Unberührt bleibt dadurch auch die Duldung der Tätigkeit von Fischereischutzorganen im Rahmen der Ausübung deren Dienstes.
Das Aufstellen von anderen Fanggeräten, von Zelten und Tischen jeglicher Art, das Befahren des Grundstücken mit Fahrzeugen jeglicher Art, sowie der Fischfang während des Badebetriebes idZ v. 1. Mai bis 30. September ist von der Duldungspflicht nicht umfasst.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 28 Abs.4 Oö. Fischereigesetz, LGBL. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 64/2008
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid wurde dem X am 18.7.2012 zu Handen dessen Obmannes zugestellt. Ein Zustellvorgang an die erstbeteiligte Partei ist mangels im Akt befindlichen Rückscheines nicht nachvollziehbar.
Da jedoch von beiden Berufungen am 27.7.2012 verfasst wurden sind diese mit Blick auf das Bescheiddatum, sowie des Poststempels der Berufung von X iVm dem Eingangsstempel am 30.7.2012 des Rechtsmittels des X, sind diese jedenfalls als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung erhoben.
Die duldungspflichtige Berufungswerberin wendet sich in der dagegen mit ihrer am 2.8.2012 noch fristgerecht erhobenen und nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Berufung:
2.1. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu!
2.2. Auch der antragstellende Sportanglerbund Vöcklabruck erhob gegen diesen Bescheid Berufung – diese ist hier unter der GZ: VwSen-390340 protokolliert - wobei diese wie folgt ausgeführt wird:
2.3. Diesen Ausführungen kann dem Grunde nach nicht gefolgt werden!
3. Die Verfahrensakte wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10.9.2012 zur Berufungsentscheidung übermittelt und langten hier am 12.9.2012 ein. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mit Blick auf das Berufungsvorbringen im Sinne der umfassenden Beurteilungsmöglichkeit der Faktenlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG). Die Berufungsverhandlungen waren gemeinsam zu führen.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte.
In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Orthofotos sowie ein Auszug aus Katastermappe im Wege der Onlinedatenbank "DORIS" beigeschafft. Am Mittwoch den 03. Oktober 2012, um 17:15:56 Uhr wurde vom erkennenden Mitglied ein Luftbild von der fraglichen Örtlichkeit aufgenommen. Beigeschafft wurde ein Auszug aus dem Fischereibuch, sowie ein Ausdruck aus dem Vereinsregister beim BMI vom 9.10.2012, ZVR-Zahl 15821233. Im Wege eines Amtssachverständigen des Landes Oö., OAR Ing. X wurde eine fachliche Information über den für einen Angler erforderliche Mindestausrüstung eingeholt (AV v. 18.10.2012).
Diese vorweg erhobenen Beweise wurden anlässlich der Berufungsverhandlung den Parteien zur Kenntnis bzw. Einschau gebracht.
Schließlich wurde Beweis erhoben durch Anhörung der Verfahrensparteien. Als informierter Vertreter des anwaltlich vertretenen Sportanglerbundes wurde X als Auskunftsperson gehört. Auf Seite der duldungspflichtigen Berufungswerberin nahm deren Sohn, X, sowie X als Obmann des Vereins der X an der Berufungsverhandlung teil. Letzterer wurde ebenfalls aus Auskunftsperson gehört. Außerhalb der Berufungsverhandlung wurde seitens des Verhandlungsleiters das fragliche Seegrundstück in Augenschein genommen.
Der Rechtsvertreter des X, gegr. X legt im Rahmen einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, sowie zehn Farbfoto vom verfahrensgegenständlichen Ufergrundstück vor.
4. Sachverhalt:
Frau X ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. X, EZ X der KG X (KG-Nummer: X). Dieses Grundstück umfasst ein Ausmaß von 26.214 m2.
Von der Duldungspflicht betroffen ist lediglich der an den X grenzende nordwestliche Bereich dieses mit einem teils lebenden Zaun und im Zugangsbereich mit einem aus Stangen errichteten Weidezaun eingefriedeten Grundstückes um Ausmaß von etwa 60 x 60 m. Dort betreibt die Berufungswerberin ein Badebuffet.
Die Zufahrt ist über die an der östlichen Grenze des Grundstückes verlaufende Straße "X" möglich, wobei der Straßenzug ab dem an den X grenzenden Grundstückteil etwa 60 m vor dem Ufer in südliche Richtung abzweigt um nach ca. 40 m dann wieder in westlicher Richtung bis nahe an das Seeufer zu führen.
Wie selbst das am 20.8.2009 aufgenommene Vermessungsbild recht gut erkennen lässt wird dieser etwa 250 m2 umfassende und von einigen Bäumen gesäumte Teil dieses Grundstückes, bei entsprechender Witterung von Bade- bzw. Hotelgästen der Berufungswerberin genutzt.
Das im Gemeindeamt X hängende Luftbild zeigt beispielhaft eine dichte Belegung dieses Grundstückteils mit Badegästen.
4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisieren die Parteien ihre Ausführungen im Ergebnis inhaltsgleich wie dies schon in den Berufungsausführungen dargelegt wurde. Die Duldungspflichtige erklärt in sehr konsensualer Weise, gegen das Fischen auf ihrem Grundstück an sich keine Einwände zu haben. Es dürften dabei lediglich ihre wirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Badebetrieb, nicht gestört werden.
Den von der antragstellenden Berufungswerberschaft angeführte Fall vom 29.10.2011 habe das Missfallen von Frau X dadurch ausgelöst, weil seitens der bzw. eines Fischer(s) in unbotmäßiger Weise einen Rechtstandpunkt vertreten wurde, der ihrer Überzeugung nach mit dem Eigentumsrecht nicht in Einklang stehe. Es gehe nämlich nicht an, so die Berufungswerberin, dass sich Fischer auf ihrem Grundstück durch das Aufstellen eines Zeltes gemütlich einrichteten um dort dem Anschein nach das Wochenende verbringen zu wollen. Gegen eine übliche Ausübung des Angelfischens auf ihrem Grundstück habe sie nichts einzuwenden, solange man dabei den Badebetrieb nicht stört. Es könnten außerhalb des Badebetriebes durchaus auch die Stege benützt werden.
X als Obmann des Vereins der X bedauert diesbezüglich die in den letzten Jahren feststellbare geringere Konsensneigung seitens vereinzelter Repräsentanten der Fischerei gegenüber den Grundeigentümern. Früher sei etwa ein Grundbesitzer vom Fischer gefragt worden ob er auf seinem Grund fischen bzw. diesen zum Fischen betreten dürfe. Heute werde es als selbstverständlich vorausgesetzt und damit das Recht aus dem Eigentum im Ergebnis nicht mehr im gebotenen Umfang respektiert. Diese Darstellung lässt sich als lebensnah und für den wertverbundenen Durchschnittsmenschen durchaus gut nachvollziehen.
Auch der Behördenvertreter strich diese Tendenz hervor und vermeinte mit Blick auf das Duldungsrecht des § 28 Abs.4 FG, dass an erster Stelle die Interessen des Grundeigentümers stünden und die Behörde erster Instanz mit dem Bescheid nichts anderes zum Ausdruck gebracht habe.
Letztlich schien unter Hinweis des Verhandlungsleiters auf die jüngste Judikatur des EGMR (siehe unten) das beidseitige Verständnis, wonach die Duldung nur das für die Ausübung der Fischerei unbedingt notwendige Inanspruchnahme fremden Eigentums zu umfassen hat, wobei "die Bewirtschaftung der Fischwässer (nur) im "unumgänglich notwendigen Umfang" zu dulden ist und dabei (kumulativ) "keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden sein dürfen (§ 28 Abs.1 Oö. FG).
Das im Falle des Badebetriebes der widmungsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird, wurde letztlich auch von der diese Feststellung beantragenden Partei nicht mehr in Frage gestellt, zumal dies als evident gelten kann.
Dies trifft wohl auch auf Zelte und Tische zu, insbesondere wenn diese Gegenstände für den Fischfang keine unmittelbare Funktionalität haben und letztlich nur der Bequemlichkeit dienen.
Vor dieser letztlich unstrittigen Ausgangslage war im Rahmen dieses Verfahrens lediglich der Umfang der Duldung etwas detaillierter zu umschreiben, um dadurch einerseits den Bedürfnissen der Fischerei im gesetzlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen und andererseits der duldungspflichtigen Grundbesitzerin im Speziellen, sowie mit Blick auf die Präjudizwirkung für den betroffenen Verkehrskreis eine generelle Klarstellung zu treffen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 28 Abs.2 FG haben Eigentümer und sonst Berechtigten das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese nicht unter Abs.3 fallen, und das Anbringen von Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
Nach § 28 Abs.3 FG haben die Eigentümer und sonst Berechtigte an eingefriedeten Ufergrundstücken deren Benützung für die in Abs.1 und 2 genannten Zwecke, bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs.1 genannten Zwecke und unter den dort genannten Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Absicht der Benützung angezeigt wurde und diese in zumutbarer Weise ermöglicht werden könne. Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben auch das Betreten solcher Grundstücke durch Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes zu dulden, wenn ihnen dies angezeigt wurde und in zumutbarer Weise ermöglicht werden könne.
5.1. Mit dem Hinweis des Zweitberufungswerbers auf die Ausstellung von 24 Stunden pro Tag zum Fischen berechtigenden Jahreskarten, vermag nicht mit Erfolg auf § 28 Abs.4 leg.cit. gestützt werden, weil dadurch etwa eine Beeinträchtigung des Badebetriebes den widmungsgemäßen Gebrauch des Grundstückes der Grundbesitzerin jedenfalls nachhaltig zum Tragen kommt. In der Zeit eines möglichen Badebetriebes ist nämlich die Ausübung des Angelsportes in nicht unbeachtlichen Konflikt mit einem Badebetrieb. Wenn der Zweitbeschwerdeführer schließlich auf Seite drei seines Rechtsmittels unter Hinweis auf die Gründlandwidmung des fraglichen Gründstückes, sogar im Badebetrieb den "widmungsgemäße Verwendung" durch einen Badebetrieb zu erblicken glaubt, würde wohl das Grundrecht über die Freiheit des Eigentums nachhaltig verkannt, indem dies fast schon enteignungsähnliche Folgen nach sich zöge (vgl. dazu jüngst das Urteil des EGMR, Herrmann gegen Deutschland, v. 26.6.2012, Nr. 9300/07).
Insgesamt lässt daher das Berufungsvorbringen für den Feststellungswerber der Duldungspflicht nichts gewinnen.
Als Unverhältnismäßig ist ein Gebrauch jedenfalls selbst dann schon zu sehen, wenn Badegäste einerseits durch die am Ufer verweilende Fischer in deren unterschiedlichen Erscheinung als störend empfunden werden mögen, insbesondere aber Badende durch die ausgeworfenen Angeln präsumtiv gefährdet werden könnten.
Dies stellt eine mit der Duldungspflicht unvereinbare, da unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Interessen der Grundbesitzerin dar. Als verfehlt erweist sich daher auch die Auffassung über eine Duldung des Mitführens und der Lagerung einer über den Angelfischfang unbedingt notwendigen Umfangs hinausgehenden Gerätschaft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern es zum Fischen eines Zeltes oder Tisches bedürfte. Das geht klar über den ureigensten Zweck eines weidgerechten Fischfanges hinaus, wobei es die strenge Auslegung zu Gunsten der Freiheit des Eigentums, insbesondere im Lichte der nachzitierten Judikatur des EGMR gebietet, die Einschränkung durch Duldung in engsten Grenzen zu halten.
Angesichts des Einverständnisses der Duldung seitens der Erstberufungswerberin aus dieser Rechtsnorm, sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlasst die Frage des Einklanges dieser Rechtslage mit konventionsrechtlichen Grenzen der sich aus dem Oö. Fischereigesetz ableitenden Duldungspflicht, im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen.
5. 2. Eine Feststellung im Grunde des § 28 Abs.4 FG verlangt jedoch, dass die belangte Behörde im Spruch des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheides Klarheit über Art und Umfang der Duldungspflicht schafft. Lässt ein Antrag unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der §§ 28 Abs.1 bis 3 FG exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, dass über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen.
Demnach war es Pflicht der der Berufungsbehörde auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Daher war der Spruch des Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, dass über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im Einzelnen abgesprochen wurde.
Die normativ verbindliche Feststellung, wie sie im Spruch eines Bescheides nach § 28 Abs.4 FG zu treffen ist, nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis auch auf VwGH 17. 9.1982, Zl. 81/04/0108, Slg. Nr. 10.818 /A).
Als Ufergrundstücke im Sinne des § 28 OÖ FischereiG 1983 sind übrigens nicht nur direkt an das Wasser angrenzende Grundstücke zu verstehen, sondern auch solche, "deren Benützung bzw. Betretung vom nächstgelegenen öffentlichen Gut bis zum Fischwasser unumgänglich notwendig ist (VwGH 18.11.1998, 95/03/0138). Auf das zuletzt zitierte Erkenntnis beruft sich übrigens auch der die Duldungspflicht beantragende Berufungswerber mit dem Hinweis auf die mangelhafte Konkretisierung des Duldungsumfanges.
Der Spruch war daher noch etwas weiter zu konkretisieren, sodass damit der Umfang des im Rahmen der Duldung Erlaubten für die Betroffenen klargestellt und möglichst hohe Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Wie oben schon dargelegt, war eine äußerst restriktive Auslegung der Duldungspflicht im Sinne der jüngsten Judikatur es EGMR geboten, weil etwa im Zusammenhang mit der Ausübung des an Jagdgemeinschaften zu verpachteten Jagdrechte, wenn die Grundeigentümer nicht eigenjagdberechtigt sind, laut ERMK bzw. dem 1. Zusatzprotokoll, nicht mit dem Schutzumfang des Eigentums in Einklang ist.
Die großen Kammer im Verfahren stellte jüngst mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr.1 (Schutz des Eigentums) in der Verpflichtung die Jagd auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen als einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Eigentums fest (EGMR Herrmann gegen Deutschland v. 26.6.2012, Nr 9300/07 – Tenor: "There is no objective reason for the owners of small plots to have to tolerate the presence of strangers on their property while the owners of large plots do not have to tolerate it"); vor diesem Hintergrund scheint jedenfalls eine enge Auslegung der im § 28 FG normierten Duldungspflicht geboten.
Im gegenständlichen Verfahren ist für beide Parteien eine Stempelgebühren in Höhe von je 14,30 Euro angefallen.
Dem Zweitberufungswerber (X) hat als zusätzlich als Beilagengebühr 29,60 Euro zu entrichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
VwSen-390340/8/Br/Ai vom 19. Oktober 2012
Erkenntnis
Rechtssatz
Oö. Fischereigesetz §28 Abs2
Oö. Fischereigesetz §28 Abs4
Der Umfang der eine Eigentumsbeschränkung darstellenden Duldungspflicht eines Grundeigentümers gegenüber Fischereiberechtigten ist iSd § 28 Oö. FischereiG äußerst eng auszulegen.
Im Anlassfall bedeutet dies die Zulässigkeit der Verwendung von maximal zwei Angelruten pro Fischer, die Verwendung der verkehrsüblichen Mindestausrüstung (Fischerkoffer, Kescher, Rutenhalter), das Aufstellen eines Sonnen- bzw Regenschirmes sowie die Verwendung eines verkehrsüblichen Klappsesseln. Andere Fanggeräte, Zelte und Tische jeglicher Art, das Befahren des Grundstückes mit Fahrzeugen jeglicher Art ist (hier: während des Badebetriebes) nicht umfasst.
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.
VwGH vom 26.03.2014, Zl.: 2012/03/0177-8