Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401232/5/SR/JO

Linz, 12.11.2012

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, unbekannten Aufenthalts, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. November 2012, GZ.: Sich41-200-2012, wurde über den Beschwerdeführer auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 4 und 3 FPG des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 50/2012 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet.

 

Gegen den Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer per E-Mail am 8. November 2012 um 12:17 Uhr Beschwerde wegen Rechtwidrigkeit des Schubhaftbescheides und rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Die Beschwerde wurde von der X, übermittelt.

 

Mit E-Mail vom 8. November 2012 14:08 teilte die X mit, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr entschieden habe und bereits morgen fliege. Die X habe keine Vertretungsvollmacht übernommen.

 

2. Mit Telefax vom 9. November 2012 übermittelte die belangte Behörde eine mit dem Beschwerdeführer am 9. November 2011 um 8.18 Uhr aufgenommene Niederschrift.

 

Darin führt der Beschwerdeführer wie folgt aus:

Eine Mitarbeiterin der X war am Dienstag bei mir und hat mich mit einer Dame der X gemeinsam zu meiner Situation beraten. Ich habe mich daraufhin für die freiwillige Rückkehr entschlossen und werde heute noch das Bundesgebiet verlassen.

 

Ich werde nun darüber informiert, das die Dame der X für mich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht hat.

Davon weiß ich nichts und habe sie dazu auch nicht beauftragt. Ich weiß auch nicht, dass ich dafür ein Formular unterschrieben habe.

Sollte die Sache wirklich so sein, so gebe ich an, das ich die Schubhaftbeschwerde mit sofortiger Wirkung zurückziehe.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde noch keine Aufwendungen hatte, waren keine Kosten vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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