Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420747/14/Br/Ai

Linz, 30.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde(n) des Herrn X, X, X, vertreten durch RA Mag. X, X, X, vom 25. Juni 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. zurechenbares Organ, nach der am 29.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

            I.      Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Feststellung "einer unzulässigen Personenkontrolle", der "unzulässigen Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in den Polizeicontainer", des behaupteten "Aus-der-Hand-Reißen der Kamera sowie dem Löschen der Aufnahmen auf dieser Kamera, die der Beschwerdeführer unmittelbar vorher von dem durchgeführten Polizeieinsatz (Festnahme eines anderen Fußballfans) angefertigt hat" als unbegründet abgewiesen.

 

 

          II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Ried) Kosten in Höhe von insgesamt 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 1.1. In der auf Artikel  129a  Abs.1   Z2  B-VG iVm  §  88  Abs.1   SPG gegen die Ausübung unmittelbarer polizeiliche  Befehls-  und  Zwangsgewalt und  gemäß  Artikel  129a  Abs.1   Z3  B-VG  iVm  §  88 Abs.2  SPG  und  §  89 SPG gestützten Richtlinienbeschwerde, sieht sich der Beschwerdeführer durch ein Einschreiten von Polizeiorganen im Rahmen eines Fußballspiels am 10.5.2012 in den nachgenannten Rechten verletzt. 

 

 

2. Begründend wird vom Beschwerdeführer folgendes ausgeführt:

"In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt dass er Herrn RA Mag. X, X; X, Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt hat.

 

 

 

Durch den ausgewiesenen Vertreter wird gegen die Ausübung unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb offener Frist\

 

 

 

BESCHWERDE

 

gemäß  Artikel  129  a Abs  1   Zif 2 

 

B-VG iVm  §  88 Abs  1   SPG

 

 

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und einfach gesetzlich eingeräumter Rechte erhoben.

 

Gleichzeitig wird auch

 

 

 

BESCHWERDE

 

gemäß  §  88  Abs 2  SPG  und  §  89 SPG

 

 

 

erhoben.

 

 

 

1. Sachverhaltsdarstellung

 

Am 10.05.2012 fand in X das Fußball-Bundesligaspiel des Vereins SV X gegen FC X statt.

 

 

 

Der Beschwerdeführer war damals gemeinsam mit anderen Fans des FC X im Gästesektor des Stadions in X anwesend. Bereits während des Spiels gab es eine Verhaftung eines X Fans, wobei dabei unzulässigerweise von der Polizei Pfefferspray eingesetzt wurde.

 

 

 

Nach Ende des Spiels hat der Beschwerdeführer mitbekommen, dass ein weiterer Fan aus der Anhängerschaft des FC X von der Polizei, die sich in einer Reihe vor dem Sektor der X-Anhänger aufgestellt hat, festgenommen wurde.

 

 

 

Dieser Zugriff war massiv und brutal und hat der Beschwerdeführer daraufhin begonnen, diese polizeilichen Aktionen zu filmen.

 

 

 

Ein Polizeibeamter hat ihn daraufhin aufgefordert, seine Kamera wegzugeben und das Filmen einzustellen. Dies hat der Beschwerdeführer verweigert. Daraufhin wurde ihm die Kamera von diesem Polizeibeamten aus der Hand gerissen, er selbst wurde gegen seinen Willen in den Polizeigriff genommen. Die Polizeibeamten, die gegen ihn ein­schritten, haben ihn massiv beschimpft [„X"). Er wurde sodann in einen naheliegenden Container gebracht, wobei die beiden Polizeibeamten dabei äußerst ruppig und brutal vorgegangen sind. Dies obwohl sich der Beschwerdeführer weder gegen diese Polizeiaktion gewehrt hatte noch sonst irgendeine Veranlassung bestand, ihn auf derartige Art und Weise zu verbringen.

 

 

 

In diesem Container war eine Art Einsatzzentrale der Polizei eingerichtet. Auch dort ging die entwürdigende Behandlung des Beschwerdeführers weiter. Man hat ihn mehr oder weniger beleidigend angesprochen und neuerlich den Vorwurf gemacht, dass er unzulässiger Weise Foto- und Filmaufnahmen gemacht hätte. Einer der anwesenden Polizeibeamten hat daraufhin die Aufnahmen auf der Kamera des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung einfach gelöscht.

 

 

 

Sodann wurde ihm die Kamera wieder ausgehändigt und wurde ihm erlaubt, nach Feststellung seiner Personalien den Container zu verlassen.

 

 

 

Beweis:           Einvernahme des Beschwerdeführers,

 

                        weitere Zeugen ausdrücklich vorbehalten.

 

 

 

2. Beschwerdelegitimation

 

Der unzulässige Polizeieinsatz gegen den Beschwerdeführer hat sich am 10.05.2012 in X zugetragen. Die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

 

 

 

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich unter anderem daraus, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

 

 

 

Darüber hinaus haben die entscheidenden Polizeibeamten polizeiinterne Richtlinien im Sinne des § 89 SPG verletzt.

 

 

 

Konkret bestanden weder eine Berechtigung der Polizeibeamten, den Beschwerdeführer festzunehmen bzw. von seinem konkreten Standort zu verbringen, noch die Auf­nahmen auf seiner Kamera zu löschen.

 

 

 

Ohne Rechtsgrundlage wurde der Beschwerdeführer gezwungen, sich in den Polizei­container zu begeben. Er wurde sowohl während dieses Verbringens als auch im Polizeicontainer beleidigend angesprochen, die gesamte Polizeiaktion wurde ohne Rechtsgrundlage durchgeführt.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat weder irgendein Delikt gesetzt, noch sonst eine Verhaltens­weise an den Tag gelegt, die die polizeilichen Maßnahmen gerechtfertigt hätten.

 

Beweis:           Einvernehme des Beschwerdeführers,

 

                        weitere Zeugen ausdrücklich vorbehalten.

 

 

 

3. Beschwerdegründe

 

Die einschreitenden Polizeibeamten waren zu den gesetzten Maßnahmen nicht berechtigt.

 

 

 

Weder gab es eine Rechtfertigung, die persönlichen Daten des Beschwerdeführers aufzunehmen, noch ihn festzunehmen bzw. in den Polizeicontainer zu verbringen. Insbesondere bestand aber keine Berechtigung, die Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen bzw. ihm diese Kamera aus der Hand zu reißen.

 

 

 

Laut telefonischer Auskunft des Bezirkspolizeikommandos Ried im Innkreis, Herr X, sei einerseits die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis für die polizeilichen Maßnahmen verantwortlich, andererseits sei das Bezirkspolizeikommando Ried im Innkreis tätig gewesen, er selbst sei Einsatzleiter gewesen.

 

 

 

Aus Sicht des Beschwerdeführers ist daher die Zuständigkeit sowohl der Bezirks­hauptmannschaft Ried im Innkreis als auch des Bezirkspolizeikommandos gegeben.

 

 

 

Der Beschwerdeführer stellt daher an den Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich nachstehende

 

 

 

ANTRÄGE,

 

1, auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung;

 

2. auf Fällung folgenden Erkenntnisses:

 

 

 

„Der Beschwerdeführer wurde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowie des Bezirkspolizeikommandos Ried im Innkreis am 10.05.2012 auf dem Gelände des SV X-Fußballstadion in X durch unzulässige polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch

 

eine unzulässige Personenkontrolle

 

die unzulässige Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in den Polizeicontainer,

 

das Aus-der-Hand-Reißen der Kamera sowie dem Löschen der Aufnahmen auf dieser Kamera, die der Beschwerdeführer unmittelbar vorher von dem durchgeführten Polizeieinsatz (Festnahme eines anderen Fußballfans) angefertigt hat

 

 

 

in gesetzlichen Rechten, insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht keiner gesetzwidrigen Behandlung unterzogen zu werden, verletzt.

 

 

 

Die Polizeibeamten haben überdies gegen die polizeiinternen Richtlinien gemäß § 89 SPG verstoßen.

 

 

 

Die Maßnahmen der einschreitenden Polizeibeamten waren rechtswidrig.

 

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörden ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des gegenständlichen Verfahrens bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

 

 

 

X, am 21.06.2012

 

SchaFa/l / K/sk/ni / 3ASZ

 

 

An Kosten werden verzeichnet:

Schriftsatzaufwand                €     922,01

Verhandlungsaufwand           € 1.383,00

 

insgesamt sohin                     €  2.305.01"

 

 

 

 

 

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt, bestehend aus einer betreffend dieses Ereignis erlassenen Verordnung, einen Polizeibericht und eine von den einschreitenden Polizeibeamten eingeholten Stellungnahme, sowie einem Einsatzprotokoll, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Die belangte Behörde führt darin inhaltlich folgendes aus:

"Zum Ersuchen vom 3. Juli 2012, eingelangt am 9. Juli 2012 legen wir im Anhang, den Bezug habenden Akt vor und erstatten zur Beschwerde vom 21.6.2012 folgende Gegenschrift:

 

Der Beschwerdeführer behauptet, dass nach dem Bundesligaspiel SV X - FC X am 10. Mai 2012 ein massiver und brutaler Polizeizugriff stattgefunden habe, den er gefilmt habe, woraufhin er von einem Polizeibeamten aufgefordert worden sei, das Filmen einzustellen, was er aber ignoriert habe. Daraufhin sei ihm die Kamera aus der Hand gerissen und er selbst sei in den Polizeigriff genommen worden. Die Polizeibeamten hätten ihn anschließend unter massiven Beschimpfungen in einen Container gebracht, wobei sie dabei grundlos äußerst ruppig und brutal vorgegangen seien.

 

Im Container sei er mehr oder weniger beleidigend angesprochen worden, nachdem die Aufnahmen von einem Polizisten gelöscht worden seien, sei ihm die Kamera wieder ausgefolgt und nach Feststellung seiner Personalien das Verlassen des Containers gestattet worden.

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch folgende unzulässige polizeiliche Maßnahmen in seinen gesetzlichen Rechten verletzt:

 

eine unzulässige Personenkontrolle,

die unzulässige Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in den Polizeicontainer, das Aus-der-Hand-Reißen der Kamera sowie dem Löschen der Aufnahmen auf dieser Kamera, die der Beschwerdeführer unmittelbar vorher von dem durchgeführten Polizeieinsatz (Festnahme eines anderen Fußballfans) angefertigt hat;

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Herr X auch eine Richtlinienbeschwerde erhoben hat.

 

Der Beschwerde kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Eingangs sei erwähnt, dass zwischen den Fans von SV X und FC X eine Fanfeindschaft besteht. Im Zuge von Begegnungen der beiden Mannschaften ist es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Fangruppen gekommen. Auch nach dem Spiel am 10.5.2012 kam es am Parkplatz rund um das Stadion zu vereinzelten szenetypischen Auseinandersetzungen die ein Einschreiten der Polizeikräfte erforderlich machten. Es kommt immer wieder vor, dass die gegnerischen Fangruppierungen Raufereien vereinbaren.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. wurde um das Stadion gemäß § 49a Sicherheitspolizeigesetz ein Sicherheitsbereich verordnet.

 

Entgegen bisheriger Gewohnheiten reisten zum Spiel am 10.5.2012 die meisten Fans nicht mit Bussen, sondern mit Privatfahrzeugen an. Während die Busse immer unmittelbar vor dem Gästesektor abgestellt werden, um ein Durchmischen der Fans zu vermeiden, parkten am 10.5.2012 die PKW der Fans aus X nicht vor dem Gästesektor, sondern verstreut auf dem Parkplatzbereich.

 

Um 22.05 Uhr versuchten knapp vor Spielende (22.15 Uhr) 30 total vermummte Fans von FC X das Stadion zu verlassen um vermutlich eine vereinbarte Schlägerei mit Fans von SV X zu beginnen. Die beim Ausgang postierten Ordner gestatteten den Fans jedoch das Verlassen des Stadions nicht, worauf diese Gewalt anwendeten und gegen die Stadiontüren sprangen. Daraufhin schritten Beamte der Einsatzeinheit ein und hielten die Fans zurück. Im Zuge dieses Einsatzes wurde auch Pfefferspray verwendet, wobei niemand verletzt wurde und auch dagegen keine Beschwerde erhoben worden ist.

 

X filmte weniger den Polizeieinsatz als einzelne Polizisten, weshalb er erfolglos aufgefordert wurde, das Filmen einzustellen. Nachdem er dies verweigerte, wurde ihm von einem Polizisten die Kamera aus der Hand genommen und er aufgefordert, zum Polizeicontainer zu kommen. Dieser Aufforderung kam er nach, ohne dass es dabei zu einem Körperkontakt gekommen ist. Im Container erfolgte eine Identitätsfeststellung und wurden die Aufnahmen gelöscht, anschließend konnte der Beschwerdeführer den Polizeicontainer wieder verlassen.

 

Die behaupteten Beschimpfungen sind frei erfunden, der Beschwerdeführer wurde auch nicht entwürdigend oder herabsetzend behandelt.

 

Zum Beweis beantragen wir die Einvernahme des Polizeibeamten Grlnsp. X, p.A. Polizeiinspektion X., X, X

 

Die Identitätsfeststellung war gemäß § 35 Abs.1 Z.1 und Z.9 SPG zulässig, weil es nach dem Fußballspiel zu gefährlichen Angriffen gekommen ist und allenfalls ein Betretungsverbot zu verhängen war.

Die Festnahme war zur zulässigen Feststellung der Identität notwendig.

 

Zum Beweis wird auf folgende Schriftstücke verwiesen:

Ø      Verordnung der BH Ried LI. vom 08.05.2012 S

Ø      Bericht des Einsatzkommandanten vom 11.05.2012

Ø      Meldung über Waffengebrauch vom 11.05.2012

Ø      Stellungnahme Bezirkspolizeikommando Ried i.l. vom 17.07.2012

 

Abschließend beantragen wir, die Beschwerde abzuweisen und den pauschalierten Aufwandersatz zuzusprechen."

 

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl.: Sich01-278-2012 und sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeugen die Polizeibeamten X und X gehört wurden.

Der Berufungswerber übermittelte einen Datenträger mit Bildaufzeichnungen welche entweder von einem der Beschwerdeführer selbst, oder von ihnen nahe stehenden Fans aufgenommen wurden.

Während ein Vertreter der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnahm, blieb der Beschwerdeführer dieser mit der noch am gleichen Tag telefonischen Mitteilung an den Unabhängige Verwaltungssenat gemachten Mitteilung fern, sein Chef hätte ihn nicht wegfahren lassen. In einem ausführlichen Telefongespräch mit dem Verhandlungsleiter wurde dies am Nachmittag des 29.10.2012 nochmals ausgeführt und gemeint die Verhandlung zu wiederholen bzw. einen neuen Termin festzulegen.

Der substituierende Rechtsvertreter wusste nicht warum der Beschwerdeführer nicht geneigt war sein Anliegen selbst vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat darzulegen. Selbst der delegierende Rechtsvertreter selbst wusste laut den substituierenden Rechtsfreund nicht ob seine Mandantschaft zur Verhandlung erscheinen werde oder nicht.

Den im Zusammenhang mit dem Bildmaterial völlig unbegründet gebliebenen Beweisanträgen, nämlich alle auf diesem Videos sichtbaren Polizeibeamten auszuforschen und als Zeugen zu vernehmen, war – abgesehen von der objektiven Undurchführbarkeit – jedenfalls auch mit dem Hinweis auf den bloßen Erkundungscharakter auch dieses Beweisantrages nicht nachzukommen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

 

 

2. 1. Festzustellen ist vorweg ebenfalls in diesem Beschwerdefall, dass die durch h. Verfügung vom 3.7.2012 in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Richtlinienbeschwerde, dem Landespolizeikommando von Oö. weitergeleitet wurde, welche in der Folge vom Beschwerdeführer offenbar nicht mehr weiter verfolgt wurde.

Laut fernmündlicher Mitteilung des Rechtsvertreters soll darin dem Beschwerdeführer kein Richtlinienverstoß beschieden worden sein. Die diesbezügliche Stellungnahme des LPK f. Oö. wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat  - entgegen der fernmündlichen Zusage – nicht zur Verfügung gestellt.

 

 

 

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war offenbar mit weiteren Fans mit einem Privat-PKW am 10. Mai 2012 aus X angereist, um im in X das Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem X und dem X zu besuchen.

In erfahrungsgemäßer Erwartung möglicher Ausschreitungen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 8.5.2012, unter GZ: Sich20-16-2012, eine auf § 49a Abs.1 SPG gestützte Verordnung erlassen, worin ein räumlich umschriebener Bereich von der belangten Behörde für den Zeitraum des 10. Mai 2012  von 18:00 bis 24:00 Uhr zum Sicherheitsbereich erklärt wurde.

 

Etwa zehn Minuten vor Spielende haben dann tatsächlich X-Fans bereits versucht das Stadion zu verlassen, wobei die im Ausgangsbereich postierten Ortner erheblich in Bedrängnis gerieten, indem die Fans gegen das vorher über Anweisung des Einsatzleiters der Polizei geschlossene Tor drücken und das Stadion verlassen wollten. Der Zeuge X wies auf die Erfahrungstatsache aus anderen Spielen darauf hin, dass X-Fans geneigt sind bereits vor Ende des Spiels das Stadion zu verlassen und dann mit ihren abgenommenen Hosengürtel auf die gegnerischen Fans einschlagen.

Um die damit verbundenen Gefahren entgegen zu wirken wurde der Polizeieinsatz angeordnet und – was hier nicht Verfahrensgegenstand ist – dabei auch Pfefferspray eingesetzt um das Drängen zum Ausgang abzumindern.

In weiterer Folge wurde laut Darstellung der unter zahlreichen Einsatzbeamten vor Ort befindlichen Polizeibeamten (der Zeugen GI X u. GI X) das Tor einen schmalen Spalt geöffnet, sodass die X-Fans zu ihren in der Nähe des Ausganges auf dem gesamten Messgelände verteilt abgestellten Fahrzeugen gelangen konnten. Die Fans passierten dabei völlig geordnet den aufgezogenen Polizeikordon (lt. VH-Protokoll Sperrkette), ehe es dann im Parkplatzbereich zu den erwarteten Provokationen mit X-Fans aber auch mit der Polizei gekommen ist.  Viele X Fans waren vermummt  - lt. belangter Behörde ca. 30 - und filmten nicht nur die polizeilichen Aktivitäten sondern die Polizisten – lt. Aussage von X und X – gleichsam "mitten ins Gesicht" (Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört übrigens zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB [OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x]).  Die Zeugen wollten vermeiden sich kurze Zeit später sich in einem Internetforum wieder zu finden.

Die Beamten beschrieben das Umfeld als so angespannt, dass jederzeit ein gefährlicher Angriff zu erwarten war und dementsprechend war man seitens der Polizei bemüht möglichst eine Trennung der beiden Fangruppen zu gewährleisten.

Wie auch die von der Beschwerdeführerseite übermittelten Videoaufzeichnungen deutlich machen war die Lage als durchaus aufgewühlt zu empfinden, es sind aber keine rechtswidrigen Verhaltensweisen seitens Polizeibeamter zu sehen.  Es stehen zahlreiche Beamte um einen Pkw herum und mehrere Personen schreien im aggressiver Tonlange durcheinander, wobei deutlich zu hören ist, als offenbar ein Polizist erklärt, "hier wird nichts gefilmt". Der Zeuge GI X führt dazu aus, dass bereits vorher eine als Gewaltbereit zu bezeichnende Stimmung herrschte, wobei durch das Filmen seitens des Beschwerdeführers offenbar auch die Polizei provoziert werden sollte. Der Beschwerdeführer wurde schließlich – wie auf dem Video vermutlich seine Person betreffend erkennbar -   ebenso wie auch X - ohne sichtliche Gewaltanwendung vom Fahrzeug weg zur Identifizierung eskortiert.

Festgehalten muss auch an dieser Stelle, dass die Zuordnung welche Handlung an welcher Person bzw. welches konkrete Verhalten diesen im Detail zuzuordnen gewesen ist, von den Zeugen nicht abschließend klargestellt werden konnte.

Dies ist letztlich für die Beurteilung der erwiesen geltenden polizeilichen Handlungen nicht wesentlich.

Beim Container wurde der Beschwerdeführer nach Ausweisleistung und zum Löschen der Videoaufzeichnung aufgefordert, dem er laut Zeugen letztlich freiwillig nachgekommen ist.

Nach bereitwilliger Herausgabe des Führerscheins und der Löschung der Aufzeichnung war nach etwa fünf Minuten die Identität festgestellt und die Amtshandlung beendet.

Wie die Zeugen in sich stimmig und insbesondere auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer X und X selbst vorgelegten Videos angaben, kam es  jedenfalls zu keiner  unverhältnismäßigen Gewaltanwendung noch finden sich Anhaltspunkte betreffend der behaupteten erniedrigenden Beschimpfungen durch einen der einschreitenden Polizeibeamten. Auch die behauptete unfreiwillige Löschung von Fotoaufnahmen ist nicht nachvollziehbar und wird einzig nur vom Beschwerdeführer und X behauptet, wobei sich der Beschwerdeführer  -  wie X überzeugend in seiner Zeugenaussagen es darstellte - letztlich bei ihm für sein Verhalten sogar entschuldigte. Dies hätte er wohl kaum getan wäre es ihm so widerfahren wie nun der Beschwerdevertreter dies ausführte.

Da der Beschwerdeführer trotz persönlicher Ladung letztlich auch nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen war, konnte nicht geklärt werden inwieweit diese Darstellungen allenfalls auf Informationsdefizite seitens der Rechtsvertreterschaft beruhen. Es scheint ferner als wären die Beschwerden inhaltsgleich konzipiert und nur in wenigen Details abgeändert worden.

Es wäre einerseits geradezu unbegreiflich, dass sich die Beamten vor dem Hintergrund der offenbar doch nicht zur Gänze unterbliebenen Filmerei tatsächlich zu den behaupteten Verhaltensweisen hinreißen hätten lassen.  Das müsste sprichwörtlich als ein Laufen ins offene Messer bezeichnet werden, was einem für derartige Einsätze professionell ausgebildeten Polizeibeamten schlichtweg nicht zugesonnen wird. Andererseits wäre wohl ein überschießendes Einschreiten der filmenden X-Fans deren Aufzeichnungen wohl kaum entgangen.

Da jedoch ein derartiges objektives Indiz  weder aus den Videos, noch aus den Darstellungen der glaubwürdig auftretenden Zeugen ableitbar waren, wird diese Darstellung bzw. die Beschwerdebehauptung als reine Zweckbehauptung qualifiziert, als dessen subjektiver Hintergrund eine negative Haltung gegenüber der Polizei vermutet werden könnte.

Auch der Rechtsvertreter vermochte nichts vorbringen was diese Behauptung über sein nicht überzeugendes Beschwerdevorbringen hinaus hätte stützen können.

Der am Schluss der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Anhörung eines bislang nicht genannten und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit vollständiger ladungsfähiger Adresse bekannten Zeugen – eines Polizeibeamten von X als Fan-Betreuer von X -  welcher zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens beitragen können sollte, war als reinem Erkundungsbeweis nicht nachzukommen. Warum wurde dieser Zeuge nicht schon im Zuge des hier schon seit Monaten anhängigen Verfahrens und auch noch nicht im Zuge der Zustellung der Ladung  ins Treffen geführt? Offenbar lag diesem dem substituierenden Rechtsvertreter im Laufe der Verhandlung per E-Mail übermittelte Antrag auch eine Verfahrensverzögerungsabsicht zu Grunde. Wie oben schon dargelegt, war es dem Beschwerdeführer nicht einmal selbst daran gelegen seine Wahrnehmungen persönlich vorzutragen, indem er trotz persönlicher Ladung den Verhandlungstermin nicht wahrnahm. Nicht überzeugend ist, wenn er am Verhandlungstag erst mitzuteilen wusste, dass ihn angeblich sein Vorgesetzter, den er wohl schon vor dem Wochenende diesbezüglich ersuchen hätte müssen,  nicht nach X hätte reisen lassen.

Dies trifft ebenfalls für den Beschwerdeführervertreter zu, welcher keine über die Beschwerdeschrift hinausgehende Information verfügte, keinen unmittelbaren Kontakt mit den Beschwerdeführer hatte und offenbar das Video erstmals anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Gesicht bekommen hat.

Insgesamt kann das Beschwerdevorbringen als bloßer Versuch gewertet werden ein bei einer Großveranstaltung durch die Beteiligten selbst provoziertes anlassbezogenes polizeiliches Einschreiten als rechtswidrig hinzustellen und zu diesem Zweck die entsprechenden Behauptungen aufzustellen.

Der Darstellung der belangten Behörde in der Gegenschrift war letztlich im gesamten Umfang zu folgen gewesen.

 

 

 

3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zur inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde ist eingangs festzuhalten, dass  nicht nur Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sondern auch schon Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, als Maßnahmen in diesem Sinn zu qualifizieren sind (wenn es um das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit geht) Etwa eine nach § 35 Abs.2 SPG zu behandelnde Identitätsfeststellung (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 mit Hinweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448).

Der unabhängige Verwaltungssenat darf daher die hier in der Substanz nur betreffend die Identitätsfeststellung erhobene – hier relevante -  Beschwerde jedenfalls nicht deshalb zurückweisen, indem dahinter noch kein Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen wäre. Die Aufforderung sich zum Container zu begeben hatte hier wohl imperativen Charakter, weil dies nicht gänzlich freiwillig geschah und letztlich in  Ausübung von Zwang seitens der Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung im Sinn des § 35 Abs.2 SPG gemündet hätte. Grundlage der Administrativbeschwerde ist diesem Fall nicht § 88 Abs.1 SPG, sondern § 88 Abs.2 leg. cit., wobei der Beschwerdeführer beide Bestimmungen heranzieht,  welchem Gesichtspunkt im gegebenen Zusammenhang freilich keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 29. Juli 1998, 97/01/0448).

Der mit der Einführung der Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs.2 SPG 1991 verfolgte Zweck, Rechtsschutzdefizite abzubauen, die sich aus der Beschränkung der Bekämpfbarkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen auf Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergeben gebietet es, über derartige Akte hinaus auch Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls als Identitätsfeststellung nach § 35 SPG 1991 gelten zu lassen (eine bloße Befragung ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist wohl noch kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt).

 

 

3.1. Gemäß § 35  Abs.1 Z1 u. Z9 SPG sind u.a. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

…..

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

……

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

 

In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.

Alleine vor diesem Hintergrund war angesichts der bereits als tumultartig zu bezeichnenden Szenen im Zuge des vorzeitigen Verlassens des Stadions und die dabei entstandenen Provokationen von gegnerischen Fans und der Polizei, hinsichtlich Letzterer durch das willkürliche Filmen einzelner Polizisten, geradezu das gelindeste Mittel die Identität der Provokateure festzustellen und auch das Löschen von aufgenommenen Bildern zu verlangen, was letztlich auf den einzelnen Beamten bezogen auch auf zivilrechtlichen Weg durchsetzbar wäre.

 

 

3.2. Da der Beschwerdeführer jedenfalls aus der ex-ante-Beurteilung der Polizeibeamten als Mitverursacher der zur Eskalation neigenden Situation zu sehen war und er dem anhaltenden Organ unbekannt war, er sich trotz Aufforderung nicht ausweisen wollte bzw. seine Identität auch sonst nicht festgestellt werden konnte, durfte er von den einschreitenden Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung in seiner Freiheit kurzfristig eingeschränkt werden. Die Verbringung zum wenige Meter entfernten Polizeicontainer durch zwei Beamte, welche den Beschwerdeführer im Handfesselgriff (durch Halten an der Handfessel parallel zu  Unterarmen) ist demnach als gesetzlich gedeckt festzustellen. Die Sicherheitsorgane gingen insgesamt ohne jegliche unnötige Kraftanwendung vor, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis den Beamten selbst folgte.  Dieses Verhalten entsprach in jeder Beziehung dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Für die behaupteten Beschimpfungen sowie das behauptete unfreiwillige Löschen der Videoaufzeichnung konnten keine Beweise erbracht werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat schenkt diesbezüglich den Zeugenaussagen mehr Glauben als dem Beschwerdeführer.

 

 

3.3. Da sich bei bestimmten Fußballspielen bestimmte zur Gewalt neigenden Praktiken herausgebildet haben, die im Extremfall – über eine lediglich verbale Herabwürdigung bzw. Beschimpfung von gegnerischen Mannschaften und Anhängern – in blindem Fanatismus münden, der sich – entsprechend emotionell gesteuert – zudem in exzessiven Gewaltakten entlädt, als auch ein gewisses "Gruppendenken" dahin nicht zu leugnen ist, demzufolge zumindest unter durchschnittlichen Fußballanhängern und damit gleichsam "adressatenbezogen" die allgemeine Hemmschwelle wesentlich herabgesetzt wirkt, was sich konkret auch darin äußern mag, dass Provokationen der gegnerischen Fans noch nicht als strafwürdig empfunden wird, so sei dennoch darauf verwiesen, dass es der Polizei gestattet bleiben muss, schon bei geringen Verdachtslagen und gleichsam vorbeugend die Identität einer sich auffällig verhaltenden Person festzustellen und darauf hinzuwirken, dass zur Eskalation neigende Provokationen schon im Keim erstickt werden.

 

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift sowohl der Sache nach als auch im Kostenbegehren zu folgen gewesen. Sie ist in diesem Verfahren die zur Gänze obsiegende Partei.

Gemäß § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, waren der obsiegenden Partei  die nach § 79a Abs. 5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz beantragten Pauschbeträge wie folgt zuzusprechen:

1.       Vorlageaufwande:                                  57,40 €

2.       Schriftsatzaufwand:             368,80 €

3.       Verhandlungsaufwand:       461,00 €

gesamt demnach:                         887,20 €

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

       

 

2. Über die im Punkt II. zugesprochen Gebühren in Höhe von 887,20 Euro liegt ein entsprechender Zahlschein bei. In diesem Verfahren sind ferner auch Stempelgebühren in der Höhe von Euro 50,40 angefallen [Eingabegebühr: Euro 28,60 u. 1 Beilage 21,80].

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 174. Dezember 2013, Zl.: 2012/01/0165-7

 

 

 

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