Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523279/5/Zo/Ai

Linz, 05.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Mag. X, geb. X, X vom 1.10.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24.9.2012, Zl. VerkR21-1233-2012, wegen der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie Beibringung bestimmter Befunde zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Vorlage der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und des Augenfacharztbefundes auf einen Monat ab Zustellung dieses Bescheides erstreckt wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG, § 24 Abs.4 FSG sowie § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1 FSG-GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungswerberin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, sich zum Zweck der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen beziehungsweise die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und Augenfacharztbefund) zu erbringen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie nicht verstehe, weshalb sie 2 Führerscheingutachten im Wert von 500 Euro vorlegen solle. Sie habe keine Verkehrsdelikte begangen, weder im Zusammenhang mit Drogen, Medikamentenmissbrauch oder Alkohol. Sie habe auch keine sonstigen Verkehrsdelikte begangen. Seit dem 15.4.2012 habe sie die Polizei Bad Ischl nicht mehr belästigt. Damals habe sie die Polizei deshalb öfter angerufen, weil eine Familie in der Nachbarschaft nicht reagiert habe, wenn sie diese gebeten habe, etwas rücksichtvoller zu sein. Sie habe damals die schriftliche Matura vorbereiten müssen, was mit viel Aufwand verbunden gewesen sei, weshalb sie ihren Schlaf gebraucht habe.

 

Sie habe bereits einen Arztbericht des Wagner-Jauregg-Spitals gebracht, wo sie voriges Jahr wegen eines Burnouts 5 Wochen behandelt worden sei. Sie trage Gleitsichtlinsen, wobei das rechte Auge mehr zum Nahbereich eingestellt sei und das linke Auge für den Fernbereich.

 

Sie hatten im heurigen Jahr wegen einer Dachmontage und Malerarbeiten bereits hohe Ausgaben, weshalb sie ersuche, auf die Gutachten im Wert von 500 Euro zu verzichten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Polizeiinspektion Bad Ischl erstattete am 16.4.2012 einen Bericht an die BH, wonach die Berufungswerberin am 13.4.2012 Anzeige erstatten wollte, weil Nachbarn arbeiten verrichten und der Lärm bzw. die "X" der "X" bis zur ihr vordringen würde. Ähnliche Anzeigen hatte die Berufungswerberin in den vergangenen Wochen bereits mehrmals erstattet, wobei von den Polizeibeamten in keinem Fall eine Lärmerregung festgestellt wurde. Im Zuge dieser Amtshandlung äußerte die Berufungswerberin unter anderem auch die Absicht, sich umzubringen, weshalb sie dem Amtsarzt vorgeführt wurde. Dieser übergab sie nach einem ausführlichen Gespräch in die Obhut ihres Gatten.

 

Diese Vorfälle nahm die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Anlass, ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B einzuleiten. Die Berufungswerberin wurde vom Amtsarzt aufgefordert, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie die Stellungnahme eines Augenfacharztes vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen, woraufhin der nun angefochtene Bescheid erlassen wurde. Die Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme begründete der Amtsarzt auf Aufforderung durch den UVS dahingehend, dass die Berufungswerberin an einer so genannten polymorphen Störung leide, welche durch einen akuten Beginn mit psychotischen Symptomen, wie Wahnvorstellungen, Halluzinationen und anderen Wahrnehmungsstörungen und durch eine schwere Störung des normalen Verhaltens charakterisiert sei. Diese Symptome seien geeignet, bei der Teilnahme im Straßenverkehr eine Gefährdung der eigenen Person sowie anderer Verkehrteilnehmer darzustellen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um sicher zu stellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie auch die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Es geht noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vergleiche zB. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103). Die Berufungswerberin war im Jahr 2011 in Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus, wobei nach den Angaben des Amtsarztes eine so genannte "polymorphe Störung" vorliegt. Diese im Zusammenhang mit dem ungewöhnlichen Verhalten der Berufungswerberin im April 2012 begründen Bedenken dahingehend, ob bei der Berufungswerberin die uneingeschränkte psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Es ist daher eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen. Die Notwendigkeit eines Augenfacharztbefundes ergibt sich aus der von der Berufungswerberin selbst angeführten Verwendung der Gleitsichtlinsen.

 

Festzuhalten ist, dass mit der gegenständlichen Entscheidung der Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung keinesfalls abgesprochen wird. Es bestehen jedoch entsprechend konkrete Anhaltspunkte, welche eine Überprüfung ihrer Eignung im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig machen. Die von der Berufungswerberin angeführten Kosten für die fachärztlichen Stellungnahmen können zu keiner anderen Entscheidung führen, weil zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bei jenen Personen erforderlich ist, bei denen diesbezügliche konkrete Bedenken vorliegen. Die körperliche Unversehrtheit der Verkehrteilnehmer ist in diesem Zusammenhang wesentlich höher einzuschätzen als die mit den Untersuchungen verbundenen Kosten für die Berufungswerberin.

 

Im Hinblick darauf, dass die von der Erstinstanz eingeräumte Frist bereits abgelaufen ist, war der Berufungswerberin eine neue angemessene Frist für die Vorlage der Facharztbefunde einzuräumen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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