Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167337/2/Kof/Ai

Linz, 12.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.10.2012, GZ.: S 32755/12-3 betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 04.09.2012, GZ.: S 32755/12-3 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener First eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Strafverfügung vom 04.09.2012,
GZ.: S 32755/12-3 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a KFG eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Dienstag, dem 11. September 2012 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Dienstag,

dem 25. September 2012 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Dienstag, dem 2. Oktober 2012, somit – um 1 Woche – verspätet,  einen Einspruch eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Einspruch des Bw

als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Hat die Erstbehörde nur einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen – hier: Zurückweisung eines Einspruch als verspätet – dann darf die Berufungsbehörde

-         nur über den Zurückweisungsbescheid,

-         nicht jedoch in der Sache selbst

entscheiden.

VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157; vom 15.06.2010, 2008/22/0453.

 

Der (entscheidungswesentliche) Sachverhalt

       Zustellung der Strafverfügung am 11. September 2012;

       Einbringung des Einspruch am 02. Oktober 2012

wurde vom Bw in der Berufung ausdrücklich bestätigt.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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