Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420765/10/Br/Ai

Linz, 13.11.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde der Frau X, X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, X, vom 03. Oktober 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22. August 2012, durch Handlungen der dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz zuzurechnenden Organe, zu Recht:

 

 

 

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Die Beschwerdeführerin hat dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei  Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

 

Art 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c bis 67g, 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 1. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterschaft am 4.10.2012 unter Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht und Verweis auf § 10 Abs.2 AVG u. § 8 Abs.1 RAO, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die mit 3.10.2012 datierte und auf Art 129a Abs.1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte und nachfolgend wiedergegebene Beschwerde eingebracht:

"II. SACHVERHALT:

 

 

 

1.     Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ X KG X, zu der die Grundstücke Nr. X, X und X gehören. Beim Bürgermeister der Marktgemeinde X sind zu GZ Bau-233/Wb/Hs-wr ein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Oö. Straßengesetz und auch weitere Verfahren anhängig, bei dem es um die Feststellung des aktuellen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X, das im Eigentum der Gemeinde X steht, geht.

 

 

 

2.     Bei der BH Eferding ist weiters zu GZ WalO-38-19-2010 ein wasserrechtliches Verfahren gemäß § 122 WRG anhängig.

 

       Weiters ist beim Landesgericht zu GZ 26 Cg 52/11 t ein Zivilrechtsverfahren anhängig.

 

 

 

3.     In all diesen Verfahren hat sich die beschwerdeführende Partei zum Beweise ihres Standpunktes auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle unter Beiziehung eines Sachverständigen jeweils berufen zur Feststellung des aktuellen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X KG X.

 

 

 

4.     Obwohl am 22.8.2012 alle Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt und sohin behördlich bzw. gerichtlich nach wie vor anhängig waren, wovon der Bürgermeister der Marktgemeinde X Kenntnis gehabt hat, insbesondere auch, dass sich die beschwerdeführende Partei auf die Feststellung des aktuellen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X KG X in den anhängigen Verfahren berief (insbesondere auch in einem vor dem LG Wels zu GZ 26Cg52/11t anhängigen Verfahren gegen die Marktgemeinde X das ebenfalls noch nicht rechtskräftig beendet ist,) ließ er am 22.8.2012 durch die Vornahme von Abgrabungen dieses Beweismittel, auf dass sich die beschwerdeführenden Partei berief, zerstören, indem er den bestehenden Zustand auf dem Grundstück X beseitigen ließ, der bewiesen hätte, dass auf dem Grundstück X kein allgemeiner Verkehr tatsächlich auf diesem Grundstück stattfindet und dieses aufgrund des Bewuchses nicht zu befahren ist und der mangelnden Befahrbarkeit desselben tatsächlich gar nicht Befahren ist. Es befand sich zu diesem Zeitpunkt ein meterhoher Bewuchs auf dem Grundstück Nr. X, was bewiesen hätte, dass dieses Grundstück tatsächlich gar nicht Befahren wird.

 

       In Kenntnis all dieser Umstände ließ der Bürgermeister der Marktgemeinde X Abgrabungen auf dem Grundstück X durchführen, in weichem Zusammenhang auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei teilweise abgegraben, sowie begangen und befahren wurde und dabei auch der Luftraum über dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei Nr. X wiederholt durch den Baggerfahrer verletzt wurde, der bei den Abgrabungsmaßnahmen auch die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei befuhr. Dabei wurde aber auch die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei nicht nur mit dem Bagger befahren sondern auch mit dem Bagger und mit dem Baggerarm sowie der Baggerschaufel überragt.

 

       Für diese straßenrechtliche bewilligungspflichtige Straßenbaumaßnahme ist auch kein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden, sondern wurde diese einfach durchgeführt. Dort wo kein Straßenunterbau vorhanden ist, ist jedenfalls eine straßenrechtliche Bewilligung einzuholen. Dies deswegen weil hier die Anlegeverhältnisse nicht nur unwesentlich verändert wurden und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 feg zit. und die Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt wurden, die im § 31 Abs, 1 leg zitierte Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Grenzverlauf zu den benachbarten Grundstücken ist auch strittig.

 

 

 

5.     Die Maßnahme wurde im Auftrag des Bürgermeisters der Markgemeinde X in Anwesenheit des Amtsleiters X und des Vizebürgermeisters X durchgeführt unter Verletzung des diesbezüglichen Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Partei,

 

 

 

5.1. Dabei wurde auch die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Grundfläche rechtswidrig von den Arbeitern der Gemeinde X und deren Organe betreten und befahren.

 

 

 

5.2. Weiters wurden Baggerarbeiten auf dem Grundstück X durchgeführt, indem großflächig Abtragungen vorgenommen wurden, in welchem Zusammenhang auch die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei in Anspruch genommen wurde.

 

 

 

5.3. Dabei kam auch im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X ein Bagger des X zum Einsatz, der vom Baggerfahrer X bedient wurde.

 

       Während dieser Baggerarbeiten schwenkte der Bagger mehrfach in den Luftraum über dem Grundstück Nr. X der beschwerdeführenden Partei, wodurch in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wurde.

 

 

 

5.4. Die beschwerdeführende Partei forderte mehrfach die Einstellung der Arbeiten auch unter Hinweis darauf, dass dadurch Beweismittel vernichtet werden würden, auf die sie sich in den oben angeführten anhängigen Verfahren als Beweismittel berief und zwar die Besichtigung und Befundaufnahme hinsichtlich des bestehenden Zustandes und die Feststellung desselben durch den von ihr beantragten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück Nr. X KG X stattfindet und aufgrund der Beschaffenheit dieses Grundstückes dieses demnach nicht befahren werden kann, sohin dieses Grundstück nicht als öffentliche Straße mit öffentlichen Verkehr zu qualifizieren ist.

 

 

 

5.5. Der beschwerdeführenden Partei wurde von den Vertretern der bei Durchführung dieser Maßnahmen persönlich nicht anwesenden Bürgermeisters gesagt, dass ihnen dies egal sei und diese behördliche Maßnahme dennoch gesetzt werde.

 

 

 

5.6. Der beschwerdeführenden Partei wurde dadurch die Möglichkeit genommen, ihren Standpunkt in den oben angeführten nicht rechtskräftig erledigten Verfahren unter Beweis zu stellen.

 

 

 

5.7. Auch die herbeigerufenen Polizeibeamten schritten trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, dass dadurch eine strafbare Handlung gesetzt werde, nämlich eine Beweismittelvernichtung zum Nachteil der beschwerdeführenden Parte, nicht gegen diese rechtswidrige Vorgangsweise ein.

 

 

 

5.8. Trotz der mehrfachen Forderung der beschwerdeführenden Partei, diese Maßnahme einzustellen, wurden diese jedoch nicht eingestellt sondern mehrfach der Luftraum über dem Grundstück Nr. X der beschwerdeführenden Partei verletzt.

 

 

 

6.     Die beschwerdeführende Partei wurde durch diese gesetzwidrige Vorgangsweise des Bürgermeisters der Marktgemeinde X und seiner Organe in ihrem Eigentumsrecht, durch die Betretung und das Befahren ihres Grundstückes, sowie durch das Überragen des Luftraums über ihr Grundstück und durch die vorgenommenen Abgrabungen auf ihren Grundstück und letztlich auch durch die Beweismittelvernichtung zu ihrem Nachteil verletzt.

 

       Darüber hinaus wurden auch offenbar vorsätzlich Beweismittel zerstört, in dem der bestehende Zustand auf Grundstück Nr. X KG X, der in den anhängigen Verfahren durch einen Sachverständigen einer Befundung zuzuführen gewesen wäre. Somit wurde ein Beweismittel zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei vernichtet, weil nunmehr nicht mehr von ihr unter Beweis gestellt werden kann, dass mangels Befahrbarkeit des Grundstückes Nr. X KG X aufgrund des starken Bewuchses auf diesem Grundstück kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück Nr. X KG X stattfindet und auch nicht stattfinden konnte.

 

 

 

Beweis; Durchführung eines Lokalaugenscheines

 

Zeuge X, X,X

 

Zeuge X, X,X Beschaffung und Verlesung des Aktes der BH Eferding GZ VerkRlO-155-2011

 

Einvernahme der beschwerdeführenden Partei

 

Akt 26Cg52/11tdes LG Wels

 

Akt Bau-233/Wb/Hf-wr

 

Akt BH Eferding zu GZ Wa10-38-19-2010

 

 

 

 

 

III. BESCHWERDEPUNKTE UND ANTRÄGE

 

 

 

1.   Da die beschwerdeführende Partei durch die oben beschriebene. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Marktgemeinde X und die ihm zurechenbaren Organe Vizebürgermeister X und Amtsleitner X und weitere Gemeindemitarbeiter in ihrem subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurden, und zwar:

 

 

 

·         in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums

 

 

 

·         in ihrem subjektiv-öffentlichen gesetzlich gewährleisteten Recht, dass durch die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen keine Beweismittel vernichtet werden, auf die sich die beschwerdeführende Partei in einem Verfahren in den oben angeführten Verfahren als Beweismittel berief in ihrem Recht, dass ohne Einleitung einer strassenrechtlichen Bewilligung keine Straßenbaumalinahmen zu ihrem Nachteil als Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Nr. X durchgeführt werden.

 

 

 

·         erhebt die beschwerdeführende Partei Innerhalb offener Frist - die beschwerdeführende Partei hat von dieser im Rahmen dieser Maßnahmenbeschwerde inkriminierten Maßnahme erstmals am 22.8.2012 Kenntnis erlangt - durch ihre bevollmächtigten Vertreter gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67 a Abs. 1 Z 2 und §§ 67 c ff AVG

 

 

 

BESCHWERDE

 

 

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - in dessen Sprengel die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.

 

Die beschwerdeführende Partei stellt gestützt auf obiges Vorbringen unter Geltendmachung einfach gesetzlicher und verfassungsgesetzlicher Rechtsverletzung die

 

 

 

ANTRÄGE

 

 

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich; dieser möge

 

 

 

a)   gemäß § 67 c Abs.3 AVG den hiemit angefochtenen Verwaltungsakt, und zwar

 

 

 

·         das Betreten und Befahren der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundfläche auf dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X Grundbuch X

 

 

 

·         die teilweise Abgrabungen der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X Grundbuch X.

 

 

 

·         die Verletzung des Luftraums über dem Grundstück Nr, X der Liegenschaft EZ X Grundbuch X

 

 

 

·         Vernichtung eines Beweismittels, auf das sich die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der BH Eferding zu GZ Wa 10-38-19-2010 und im Verfahren der Bürgermeister der Marktgemeinde X zu GZ Bau-233/Ww/Hs und in den weiteren vor dem Bürgermeister der Markgemeinde X anhängigen Verfahren sowie vor dem Verfahren vor dem Landesgericht Wels zu GZ 26 Cg 52/111 berief

 

     

 

      für rechtswidrig erklären; sowie

 

 

 

b)   gemäß § 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 2001/499 erkennen. Die Marktgemeinde X ist schuldig, die der beschwerdeführenden Partei durch das Verfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihrer bevollmächtigten Vertreter binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

 

 

 

c)   gemäß § 67 d AVG eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durchführen,

 

 

 

IV, BESCHWERDEGRÜNDE

 

 

 

Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Anträge im Einzelnen wie folgt:

 

 

 

1.   Die unter Punkt 1. dargestellten Maßnahmen sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X zu qualifizieren.

 

 

 

1.1. Die Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes geben dem Bürgermeister der Marktgemeinde X in dem im Beschwerdefall relevanten Bereich hoheitliche Befugnisse an die Hand, indem er mit Bescheid die Entfernung überhängender Äste nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens als Straßenbehörde 1 Instanz einleiten kann (§ 3 Absatz 171 litera und 18 Abs. 2 Oö, Straßengesetzt 1991). Da dies der Fall ist, ist der Charakter der von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen diese Beschwerde bekämpften Maßnahmen als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, wobei es sich hier um Maßnahmen gehandelt hat, die von vorne herein dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden könnten (VwGH 12.11,2002, ZL 2002/07/0089, VwGH 08.02.1995, ZI 93/03/0093).

 

 

 

1.2 Diesen Maßnahmen kann nicht von vorne herein der normative Charakter bzw. die Einstufung als (Duldungs-) Befehl abgesprochen werden, vordem Hintergrund, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde X als Straßenrechtsbehörde I. Instanz solche Maßnahmen in Auftrag geben und im Rahmen einer Ersatzvornahme auch zwangsweise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durchsetzen kann.

 

 

 

1.3 Die Maßnahme erfolgte gleichzeitig auch gegen X. Im Zuge dieser Maßnahme wurden Äste auf dem benachbarten Grundstück Nr. X der EZ X KG X X des X X, X im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X abgeschnitten. Im Zuge dieses Abschneidens und Abreißens der Ästen wurde die Grundfläche der Beschwerdeführerin betreten, befahren und deren Luftraum mehrfach entgegen dem wiederholt ausdrücklich erklärten Willen der beschwerdeführenden Partei überragt. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen als vom Bürgermeister der Markgemeinde X als gesetzte Hoheitsakte durchgeführt wurden; zumindest bei der Gelegenheit eines solchen Hoheitsaktes, der gegen X gesetzt worden ist. Dabei erfolgten gleichzeitig auch Eingriffe in die subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, wie sie oben aufgezeigt worden sind.

 

 

 

An Kosten werden verzeichnet

 

 

 

Schriftsatzaufwand der beschwerdeführenden Partei    € 737,60

 

 

 

X, am 3.10.2012                                                     X"

 

 

 

 

 

1.1. Wie etwa schon im h. Verfahren VwSen-420665 scheint die Beschwerdeführerin einmal mehr die weitgehend idente Ausgangslage über den Umweg des Rechtsinstituts der Maßnahmenbeschwerde mit ihrer bislang offenbar erfolglos verlaufenen Rechtsüberzeugung durchzudringen. In weitwendigen Ausführungen will darin mit Rechtsfragen vermischten Sachverhaltsdarstellungen eine längst entschiedene Rechtslage gleichsam neu aufgerollt werden. Dies betrifft den längst geklärten Status des fraglichen Weges iSd Oö. Straßengesetzes 1991 auf dem Grundstück Nr. X und die in diesem Zusammenhang bereits rechtskräftig geklärten Rechtsfragen.

Die Beschwerdeführerin lässt insbesondere nicht erkennen, welchen Zusammenhang die behauptete Verletzung der Unversehrtheit ihres Eigentums mit den bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Eferding und den beim LG Linz anhängigen zivilrechtlichen Verfahren, im sachlichen Zusammenhang stünden.

 

 

1.2. Angesichts dieser weitwendig und diffus vorgetragenen Beschwerdepunkte wurde die Beschwerdeführerin mit h. Schreiben vom 9.10.2012 gemäß § 13 Abs.3 iVm iSd § 67c Abs.2 Z4 u. Z5 AVG binnen Wochenfrist zur Klarstellung der Beschwerde aufgefordert.

Damit sollte präzisiert werden worin sie

·        "die subjektiv öffentlichen Rechtsverletzung durch vermeintliche Zwangsausübung seitens der belangten Behörde zu erblicken gedenkt;

·        welches für ein anderes Verfahren erforderliches Beweismittel als vernichtet beschwerderelevant sein sollte, sowie in welchem Umfang konkret das Eigentum der Bf verletzt worden sein soll;  Die dazu gestellten Beweisanträge wurden der Beschwerdeführerin inhaltlich als bloß auf Erkundungscharakter hinauslaufend signalisiert;.

·        ferner worauf die vermeintliche Verletzung von Eigentumsrechten konkret gestützt werden und wie diese den konkret zur Wirkung gelangt sein sollte;

·        ferner wurde die Frage gestellt was beschädigt oder entzogen worden sein soll und

·        worin und warum insbesondere - in welcher konkreten Handlung (Maßnahme) - eine straßenbauliche Bewilligungspflicht gemäß dem Oö. Straßengesetz erblickt werden sollte;

·        sowie zuletzt welche Vorfragen nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit den im Sachverhalt "als noch offen bezeichneten Verfahren" geklärt werden sollten?"

 

In dieser Aufforderung wurde auch angesprochen, dass vorläufig beurteilt, in den vorgetragenen Beschwerdepunkten, selbst nicht im "Ausschneiden von Bäumen" wohl kaum die in Beschwerde gezogene Rechtsverletzung(en) erblickt würden.

Abschließend wurde auf die Bindung an das jüngste Erkenntnis des VwGH v. 18.5.2010, Zlen: 2010/06/0035-8 und 2010/06/0051, 0052-5 mit der darin abschließend geklärten und nach vorläufiger Beurteilung - zumindest teilweise - auch diese Beschwerden berührenden Vorfragen (die offensichtliche Qualifikation des  fraglichen Weges als öffentliche Straße) hingewiesen.  Darin wurde auch schon auf eine im Jahre 2004 (VwGH 2004/05/0016) ergangene Entscheidung verwiesen, worin ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Zaunes für die Bepflanzung von Bäumen in einem geringeren Abstand zur Straße auf der Parzelle X erfolglos blieb.

Auch diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aus verfahrensökonomischen Erwägungen eingeladen sich zu äußeren.

 

 

1.2.1. Dies beantwortet die Beschwerdeführerin mit einer in 16 Punkten gegliederten Stellungnahme vom 16.10.2012, welche nur rudimentär auf die gestellten Fragen eingeht und einmal mehr weitwendig aber in der Sache inhaltsleer das Beschwerdevorbringen wiederholt und darin abermals Rechtsfragen mit Fakten zu vermischen scheint.

Im Ergebnis wird bloß die Behauptung der rechtswidrigen Vernichtung eines Beweismittels zur Feststellung des "aktuellen Zustandes" wiederholt und die darin zu erblickende Eigentumsverletzung moniert, welche sich auch bloß in der unbelegt bleibenden Behauptung einer Beschädigung der Wurzelstöcke an den Obstbäumen erschöpft. Auch im Hineinragen des Kranarms in der Lotrechten auf ihren Grund - über das immer wieder streitgegenständliche Grundstück X hinaus - will eine "Luftraumverletzung" (2.4.) aufgezeigt werden. Zuletzt erachtet sich die Beschwerdeführerin in den nicht näher ausgeführten "hinterlassenen Baggerspuren" in ihren Rechten verletzt.

Die weiteren Ausführungen können mangels verfahrensspezifischer Relevanz auf sich bewenden bleiben.

 

 

1.3. Damit konkretisiert die Beschwerdeführerin abermals nicht, worin sie durch die Straßenerhaltungsmaßnahmen der belangten Behörde in Eigentumsrechten verletzt worden wäre, sodass von einem rechtsrelevanten Anfechtungsgegenstand  ausgegangen werden könnte.

 

 

2. Die belangte Behörde trägt in ihrer Gegenschrift vor:

"Die am 22. 8. 2012 im Auftrag der Marktgemeinde X auf der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X durchgeführten Arbeiten dienten ausschließlich der Instandhaltung dieser Gemeindestraße. Es handelte sich dabei um keine hoheitlichen Handlungen, sondern um Arbeiten im Rahmen der Verpflichtungen der Gemeinde als Straßenverwaltung.

Die dazu eingebrachte Maßnahmenbeschwerde ist daher nicht zulässig.

 

Die Marktgemeinde X hat, nachdem vom oberliegenden Grundstück Parz. Nr. X, KG X,  des Herrn X auf Grund der den Bodenschutzgesetz nicht entsprechenden Bewirtschaftung (Maisanbau in Hanglage) Erdreich auf die Fahrbahn der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X abgeschwemmt und diese in einer Höhe von bis zu ca. 50 cm vermurt wurde und eine Benützung der Straße selbst mit geländegängigen Fahrzeugen kaum mehr möglich war,  am 22. 8. 2012 auf der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X Instandhaltungsarbeiten in der Weise durchgeführt, dass mit einem Bagger einerseits das angeschwemmte Erdreich entfernt und andererseits der sich auf der Fahrbahn entwickelnde Bewuchs abgezogen wurde. Das dabei anfallende Material wurde mit einem LKW weggefahren.

 

Zu den in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Punkte:

 

Zu 1.:

Eine Bewilligung gem. § 31 Oö. Straßengesetz ist für den Bau einer öffentlichen Straße erforderlich. Im gegenständlichen Fall ist kein Straßenbau erfolgt und auch keiner vorgesehen; die bestehende Straße wurde und wird auch künftig lediglich Instand gehalten. Allerdings drängt die Beschwerdeführerin immer wieder auf ein Bewilligungsverfahren. Ein Verfahren gem. § 31 Oö. Straßengesetz für die Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X ist nicht anhängig, da es dafür kein Erfordernis gibt.

 

Zu 2.:

Die anhängigen Verfahren bei BH Eferding und beim Landesgericht sind für die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen an der Gemeindestraße ohne Belang.

 

Zu 3.:

Es kann nicht im Sinne diverser Gesetze sein, dass durch Beweisanträge die notwendige Instandhaltung und in der Folge die Benützbarkeit von Verkehrsflächen über längere Zeiträume verhindert wird. Es wäre in der Folge dann durchaus zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Gemeindestraße für einen längeren Zeitraum unbenützbar ist, als Argument verwendet, dass diese ohnehin nicht erforderlich sei, mit dem Argument: da sie nicht befahren wird. Zudem dürfte diese Gemeindestraße durch die zahlreichen von der Beschwerdeführerin angefertigten Fotos zu den best beweisgesicherten Straßen im Lande zählen.

 

Zu 4.:

Hier gilt das für zu 2. und 3. vorgebrachte.

Dass auf der Gemeindestraße X KG X tatsächlich ein allgemeiner Verkehr stattgefunden hat und noch statt findet, lässt sich anhand von Zeugenaussagen, von Anzeigen von Wegbenützern durch die Ehegatten X wegen Vergehen gegen die StVO sowie auch durch von X angefertigte Fotografien beweisen. Faktum ist, dass die Ehegatten X alles tun, um die Benützung dieser Verkehrsfläche so unattraktiv wie möglich zu machen.

Die Straßeneigenschaft der Parz. Nr. X KG X im Bereich zwischen Güterweg X und Güterweg X – also auch in dem von diesem Verfahren betroffenen Bereich – ist durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigt (zuletzt VwGH-Erkenntnis vom 20.9. 2012, 2012/06/0107-5 und 2012/06/0113-3).

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. 10. 2012, Pkt. 3., davon ausgeht, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um eine öffentliche Straße handelt, da sie ihr Vorbringen auf § 13 Oö. Straßengesetz stützt, das sich ausschließlich auf öffentliche Straßen bezieht.

 

Bei den Straßeninstandhaltungsarbeiten wurde – wenn überhaupt - der Luftraum der benachbarten Grundflächen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß  in Anspruch genommen.

Die am 22. 8. 2012 ausgeführten Instandhaltungsarbeiten an der Gemeindestraße bedürfen keiner straßenrechtlichen Bewilligung, die Anlageverhältnisse wurden nicht verändert, vielmehr ist beim Abziehen des auf der Fahrbahn befindlichen Erdmaterials Schotter und Ziegelmaterial als übliche Befestigung derartiger Straßen sichtbar geworden.

 

Zu 5.:

Die Ehegatten X haben generell Einwände gegen die Instandhaltungsarbeiten vorgebracht. Sollte es im Zuge der Instandhaltungsarbeiten tatsächlich zu einem kurzfristigen Betreten ihrer Grundstücke Nr. X, X und X bzw. zu einem geringfügigen Schwenken des Baggerarms über diese Grundstücke gekommen sein, wurden jedenfalls seitens der anwesenden Grundstückseigentümerin dagegen keine Einwände vorgebracht.

 

Zu 6.:

Der Vorwurf der Schädigung wird zurückgewiesen.

Auch der Vorwurf der Beweismittelzerstörung wird entschieden zurückgewiesen, da es nicht sein kann, dass durch das Einbringen skurriler Anträge und Anzeigen die notwendige Instandhaltung und damit die Benützbarkeit einer Verkehrsfläche auf Dauer verhindert wird.

 

Die Behauptung, die durchgeführten Maßnahmen zur Instandhaltung der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X wären als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im  Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bürgermeisters zu qualifizieren ist falsch; die durchgeführten Maßnahmen liegen vielmehr im Aufgabenbereich der Gemeinde als Straßenverwaltung. Eine Maßnahmenbeschwerde ist aus diesem Grunde nicht zulässig.

 

An Kosten werden seitens der belangten Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz geltend gemacht:

Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde         € 368,80

Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangte Behörde      € 461,00*

Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde                              €   57,40

Summe:                                                                                                                              € 887,20

 

*) falls eine Verhandlung anberaumt wird

 

 

2.1. Diesen Ausführungen folgt der Unabhängige Verwaltungssenat dem Inhalt nach!

 

2.2. In der vom der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7.11.2012 erstatteten Replik wird nämlich einmal mehr nicht dargelegt worin in der durchgeführten Straßensanierung ein mit einer Maßnahmenbeschwerde festzustellender Rechtseingriff erfolgt sein sollte. Vielmehr scheint sie abermals in nicht wirklich sachbezogenen diffizilen Rechtsbetrachtungen, verbunden mit einer Vielzahl von offenkundig auf die bereits umfassend geklärte Rechtslage zielenden Beweisanträgen im Ergebnis eine Neuaufrollung, dieser sich über Jahre erstreckenden Streitigkeiten mit der belangten Behörde, anzustreben. Auch darin wird das ebenfalls anhängige Besitzstörungsverfahren – als das wohl zweckmäßigere Rechtsinstitut – verschwiegen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die aufgetragene Klarstellung des Beschwerdevorbringens, sowie der Einholung einer Gegenschrift von der belangten Behörde. Diese wiederum wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt und von ihr eine Replik (siehe oben). Ebenfalls wurden die mit der Gegenschrift übermittelten Fotos betreffend die beschwerdegegenständlichen Arbeiten bzw. die Beschaffenheit des Weges der Beschwerdeführerin übermittelt.

Beigeschafft wurde ein Luftbild aus der DKM-Mappe (© Doris), woraus die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Straße (GrundstückNr. X) und der benachbarten Grundstücke hervorgehen.

 

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats von folgendem Sachverhalt aus:

Die fragliche Straße ist laut Grundbuch seit 04.10.2011 als öffentliches Gut zu Gunsten der der Markgemeinde X einverleibt.     

Die Beschwerdeführerin verweist auf drei anhängige Verfahren (bei Verwaltungsbehörden und einem Gericht) worin es um die Feststellung des aktuellen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X gehe. Dies geht jedoch ins Leere weil einerseits die in Frage gestellten Rechtsverhältnisse längst klargestellt gelten, andererseits keine rechtswidrige Zwangsausübung aufgezeigt wurde.

Textfeld:  Sollten diese Verfahren etwa tatsächlich noch nicht abgeschlossen sein, lässt dies ebenfalls nichts für die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen der Wegsanierung gewinnen.

In mehreren Punkten wird im Ergebnis lediglich das Betreten und Befahren, sowie die auf der Straße erfolgten Erdabtragungen in Beschwer gezogen, wobei etwa in Punkt 5.3. das Schwenken des Baggerarms durch den namentlich genannten Baggerfahrer, über die Grundfläche der Beschwerdeführerin als un-zulässige Zwangsausübung und Rechtseingriff gesehen werden will. Ebenso wird das Ausästen (das Abschneiden u. Entfernen von in den Straßenbereich hängender Äste) als ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin reklamiert. Wie das zum Akt übermittelte Foto zeigt, kann in diesen Arbeiten keine die Eigentumssphäre berührende und über den sich aus § 90 Abs.1 StVO hinausgehenden Umfang, kein ungerechtfertigter oder überschießender Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin erblickt werden (siehe Bild oben).

Mit dieser Darstellung zeigt die Beschwerdeführerin gerade nicht einen Eingriff in ihre gesetzlich geschützte Privatrechtssphäre auf. Vielmehr ist von keiner wie immer gearteten konkretisierbaren nachteiligen Beeinträchtigung ihres Grundbesitzes auszugehen. 

Selbst wenn dies den vor Ort handelnden Organen als illegale Maßnahme angekündigt wurde, ändert dies nichts daran, dass die belangte Behörde darin ihrer gesetzlichen Verpflichtung wohl nachkommen musste bzw. (nur dieser) nachgekommen ist. Ob und inwieweit diese Handlungen als Besitzstörung qualifiziert werden könnten, wird wohl im anhängigen Gerichtsverfahren zu klären sein.   

Nicht erkennbar ist auch, dass etwa Beweismittel vorsätzlich vernichtet wurden, welche in den eingangs genannten Verfahren sachverständig zu befunden gewesen wären, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Selbst dies wäre wohl kaum als Eingriff in die subjektive Rechtssphäre bzw. als Zwangsmaßnahme zu sehen.

Das ebenfalls laut fernmündlicher Mitteilung des Amtsleiters der Marktgemeinde X anhängige Besitzstörungsverfahren gegen die belangte Behörde wurde –vermutlich aus Kostengründen – bis zur Erledigung dieses Verfahrens vorläufig ruhend gelassen.

 

 

3.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Wie aus der Gegenschrift in sich schlüssig und durch die Bilddokumente belegt hervorgeht, wurden von der belangten Behörde auf dieser im öffentlichen Gut stehenden und als Straße gewidmeten Landfläche lediglich Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, welche logisch betrachtet in unumgänglichen Umfang zur bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit einer Straße erforderlich waren.

Offenkundig versucht die Beschwerdeführerin bereits wiederholt, durch bereits zahlreiche anhängig gemachte Verfahren, womit sie bislang ihren Rechtsstandpunkt nicht durchzusetzen vermochte, auch mit dem gegenständlichen Verfahren gleichsam neu aufzurollen.

Die belangte Behörde bemerkt dazu durchaus zutreffend, es könne nicht sein, dass "durch das Einbringen skurriler Anträge und Anzeigen die notwendige Instandhaltung und damit die Benützbarkeit einer Verkehrsfläche auf Dauer verhindert werde." Die belangte Behörde stellt im Übrigen die von der Beschwerdeführerin behauptete Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Oö. Straßengesetz in Abrede.

 

Ein im Ergebnis bereits inhaltsgleiches Verfahren gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit den h. Erk. vom 12.1.2010, VwSen-420614/2/WEI/La und VwSen-420615/2/WEI/La, unter Hinweis auf das VVG mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückgewiesen.

Damals stand hinter dem Beschwerdevorbringen ein Entfernungsauftrag nach §§ 18f Oö. Straßengesetz.

Im zit. Erkenntnisse wurde auch schon auf ein schon damals zu einem vergleichbaren Sachverhalt getätigtes Vorbringen des Jahres 2009 verwiesen, worin diverse Rechtsverletzungen durch diese Markgemeinde bzw. dessen Bürgermeister im Zusammenhang mit einem Entfernungsauftrag behauptet wurden bzw. die Ersatzvornahmen als nichtig zu erklären begehrt worden sei.

Mit h. Erkenntnis vom 30.11.2009, VwSen-610163/2/Ste wurden ebenfalls inhaltlich vergleichbare Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

Schon in tatsächlicher Hinsicht konnte der erkennende Verwaltungssenat keine von der Beschwerdeführerin gewünschte Feststellung zu den Grundgrenzen treffen. Vielmehr wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die damaligen Grabungsarbeiten nur auf dem in der Natur ersichtlichen Weg stattfanden und der Instandhaltung dienten. Selbst wenn die Breite des Weges dabei geringfügig verändert worden sein sollte, läge noch kein bewilligungspflichtiger Umbau vor (vgl § 1 Z10 iVm § 31 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991) vor, so damals der Unabhängige Verwaltungssenat. Das erkennende Mitglied konnte aus den aktenkundigen Beweismitteln keine wesentliche Veränderung der Anlage des Weges erkennen. Durch die Beseitigung der Vermurung und des Hufschlages auf der öffentlichen Wegparzelle X der KG X samt anschließender Aufbringung einer dünnen Schicht Schotter lag noch kein straßenbehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, sondern lediglich eine Erhaltungsmaßnahme der Straßenverwaltung der Gemeinde, um den Gemeingebrauch nach § 6 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1990 weiterhin zu gewährleisten.

 

 

3.2.1. Ein bekämpfbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt etwa vor, wenn er im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde (vgl allgemein mwN Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 35 f). Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts qualifizieren ein faktisches Organhandeln etwa dann als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn gegenüber einem individuellen Adressaten im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig ein zwangsbewehrter Befehl ergeht. Ein solcher muss hier – im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde  - wohl gesehen werden, weil einerseits eine subjektive Rechtsverletzung behauptet wird und andererseits die belangte Behörde eine Vollstreckungsverfügung nicht erwirkte und die Handlung offenbar doch gegen den erklärten Willen, oder zumindest gegen die zu vermutende ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin durchführten Arbeiten (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, (2007), 3. Teilband, zu § 67c, Rz 25, und die dort referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).  

Aus diesem Grunde war diese Beschwerde meritorisch zu behandeln und das Verhalten der belangten Behörde inhaltlich zu überprüfen.

Dieses Handeln erweist sich jedoch weder als überschießend, noch sonst als unsachlich. Es wurde auch keine Gewalt gegen die Beschwerdeführerin angewendet. Die fehlende Einsicht zu einer gebotenen Handlung kann jedoch nicht soweit führen, dass es damit ein Grundanrainer in der Hand hätte, gleichsam die Erhaltung der Befahrbarkeit eines öffentlichen Weges. durch endlose Behördenverfahren zu blockieren.

Auch hier macht die beschwerdeführende Partei als Beschwerdepunkte im Ergebnis ausschließlich jenes Handeln der belangten Behörde geltend, die für die Benützbarkeit der Wegparzelle X offenkundig unabdingbar waren.  

 

 

3.2.3. Hinzuweisen ist an dieser Stelle ebenfalls auf die h. Erkenntnisse vom 6.5.2011, VwSen-420634/46/WIE/Ba u. VwSen-440126/39/WEI/Ba und jüngst Erk. v. 21.03.2012, VwSen-420665/27/Wie/Ba, die in allen Punkten lt. jüngstem Erkenntnis des VwGH v. 20.9.2012, 2012/06/0107 erfolglos bekämpft geblieben sind. Darin wurde etwa auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Endbeschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 6 C 421/97y verwiesen, womit das Bezirksgericht Eferding in einem vom der belangten Behörde (Marktgemeinde X)  betriebenen Besitzstörungsverfahren erkannte, dass die beklagten Parteien X und X (am 24. April 1997) durch Aufbringen von Erde, Versetzen eines Zaunes, Anbringen von zwei Eisenpflöcken sowie Anpflanzen von Jungbäumen auf dem bisher in der Natur ersichtlichen öffentlichen Weg Grundstück Nr. X, KG X, unter Hinweis auf die im Akt befindliche Skizze, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildete, die Klägerin (Gemeinde X) in ihrem ruhigen Besitz gestört hatte und dass die beklagten Parteien schuldig sind, die Erdaufschüttungen, den Zaun, die Eisenpflöcke sowie die Jungbäume, soweit sie sich im geschotterten Bereich des öffentlichen Weges, insbesondere von der früheren rechten Weghälfte des öffentlichen Gutes X, KG X (angrenzend an das Grundstück X, KG X) befinden, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hatte.

Ebenfalls wurde in den zuletzt zit. h. Erkenntnissen festgestellt, dass nach dieser Verurteilung im Besitzstörungsverfahren die Beschwerdeführerin die Eigentumsfreiheitsklage vom 9. Dezember 1997 einbrachte und die Feststellung begehrte, dass eine Dienstbarkeit des Fahrens im Bereich des neben dem öffentlichen Weggrundstück X, KG X, auf dem Grundstück X, KG X, errichteten Zaunes und der zwei Eisenpflöcke, der in diesem Bereich gelagerten Erde sowie der gepflanzten Jungbäume nicht bestehe und dieser Bereich im Eigentum der Beschwerdeführerin  stehe, weshalb die Gemeinde sich aller Handlungen zu enthalten habe, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit oder eines Eigentums darstellen.

Auch dieses Klagebegehren ist mit Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 5. Juli 2000, Zl. 6 C 1003/97m-39, abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung soll mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. November 2000, Zl. 22 R 431/00i-44, ebenfalls ein Erfolg versagt worden und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt worden sein. Das Berufungsgericht sah weder die Tatsachenrüge, noch die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin  als berechtigt an.

 

 

3.3. Die Zivilgerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:

      "Am 7.5.1996 wurden über Auftrag der Ehegatten X durch DI X die Grundgrenzen, unter anderem auch die Grenze zwischen den Grundflächen X und X vermessen. DI X hat dabei versucht, das Mappenblatt im Maßstab 1: 1000 des Vermessungsamtes Linz in die Natur zu übertragen. Er hat den Grenzpunkt X vermessen und mit einer Metallmarke versehen. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zaun um die gesamte Liegenschaft gezogen war, steht nicht fest. Jedenfalls seit Oktober 1996 war im Bereich der Grundgrenze zwischen den Grundstücken X und dem Weg X ein Weidezaun vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt wandten sich die Ehegatten X an den Bürgermeister der beklagten Partei, weil immer wieder Wegbenützer den Weidezaun beschädigten. Der Bürgermeister besichtigte  daraufhin noch im Oktober 1996 den strittigen Bereich und erklärte, den Weg, der aufgrund herabgeschwemmten Erdreiches südseitig eingeengt war, im Frühjahr herzurichten. Am 24.4.1997 wurden sodann von X. einem Beschäftigten der Fa. X mit einem Bagger im Auftrag der Gemeinde X in der Weise durchgeführt, dass am südlichen Rand des Weges in einer Breite von etwa 1 m die Böschung abgegraben und dort Schotter aufgebracht wurde, sodass es zu einer Wegverbreiterung Richtung Süden um ca. 1 m kam.

 

       Nach Abschluss dieser Arbeiten errichtete der Ehegatte der Klägerin den hier zur Beurteilung stehend Zaun dergestalt, dass er nunmehr innerhalb des vorherigen Fahrweges verläuft und sich der entlang dem Zaun verlaufende Grasstreifen als Mitte des ursprünglichen Weges darstellt, sodass innerhalb des Zaunes sich die ursprüngliche Fahrspur befindet. Als der Bürgermeister der beklagten Partei davon am 24.4.1997 informiert wurde, forderte er unverzüglich die Klägerin auf, den Zaun wieder zu entfernen. Dies wurde von der Klägerin mit der Bemerkung verweigert, dass sie und ihr Gatte mitten im Arbeiten seien und nicht aufhören könnten, da ansonsten die Tiere entkommen würden.

 

       Ob der hier zu beurteilende Zaun nun tatsächlich noch auf dem Grundstück der Klägerin oder aber auf dem öffentlichen Weggrundstück X (richtig wohl: X) steht, kann nicht festgestellt werden.

 

       Die Klägerin kaufte 1995 die Liegenschaft so, wie sie sich in der Natur darstellte und gab es vor diesem Kauf keine Vermessung der Liegenschaft."

 

     

 

3.3.1. Weiter wurde in den genannten  h. Entscheidungen aufgezeigt, wonach das Bezirksgericht Eferding auf § 523 ABGB Bezug genommen habe und ausführte, dass die Klägerin als erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Eigentumsfreiheitsklage ihr Eigentum zu beweisen habe. Lasse sich der richtige Grenzverlauf nicht mehr feststellen, sei die Klage mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechtes abzuweisen. Ein bestimmter behaupteter Grenzverlauf könne weder durch Grundbuchauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden. Da die Vermessung des DI X auf der Mappe im Maßstab 1:1000 beruhe, der Klägerin der Beweis einer Eigentumsverletzung nicht gelungen sei," lässt sich diese notorische Tatsache auch auf die h. Beurteilung der gegenständlich zu beurteilenden Frage der Handlungen der belangten Behörde einmal mehr übertragen.

Schließlich ist das Erkenntnis des VwGH v. 18.5.2010, Zlen: 2010/06/0035-8 und 2010/06/0051, 0052-5 hinzuweisen, worin offenbar abschließend geklärt gelten könne, dass die für diese Entscheidung bindende Vorfrage der öffentliche Straße  verwiesen werden könne.  Darauf wurde auch schon auf ein im Jahre 2004 (VwGH 2004/05/0016) hingewiesen, worin ein Antrag auf Errichtung eines Zaunes für die Bepflanzung von Bäumen in einem geringeren Abstand für die Beschwerdeführerin erfolglos blieb.

Zwischenzeitig ist das Eigentum der fraglichen Parzelle zu Gunsten der belangten Behörde grundbücherlich einverleibt.

 

 

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verwies zur Vorgeschichte abermals auch im jüngsten Erkenntnis v. 20.9.2012, 2012/06/0107, auf seine Vorerkenntnisse vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0103, vom 18. Mai 2010, Zl. 2010/06/0035, vom 30. April 2009, Zl. 2007/05/0289, vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0016, vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0161 und vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0137.

Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. November 1997 - bestätigt mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. November 1998 - rechtskräftig aufgetragen worden war, den entlang des öffentlichen Weges Grundstück Nr. X, KG X, errichteten Zaun und die in einer Entfernung von ca. 0,7 bis 1 m zum öffentlichen Weggrundstück gepflanzten Obstbäume zu entfernen oder so zu versetzen, dass der Zaun einen Mindestabstand von 2 m und die Obstbäume einen solchen von 3 m zum nächstgelegenen Fahrbahnrand halten. Die gegen den Entfernungsauftrag eingebrachten Rechtsmittel wurden - ebenso wie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mit dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0161 - als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 12. April 2002 erließ die BH-Eferding die Anordnung einer Ersatzvornahme (Vollstreckungsverfügung) samt Vorauszahlung der Kosten derselben. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 29. Mai 2002 keine Folge; die Vollstreckungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Das die seinerzeitig Entfernung von Bäumen als Zwangsakte, die im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens gesetzt wurden, seien keine Maßnahmen der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie aufgrund einer Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs.2 VVG gesetzt worden sind.

 

Wenngleich vor diesem Hintergrund im nunmehrigen Zurückschneiden der Bäume und der Sanierung des Weges durch den Straßenerhalter keine Vollstreckungsmaßnahme gesetzt wurde, vermag hier dennoch weder eine bedenkliche verwaltungsbehördliche Zwangmaßnahme und wohl auch keine rechtswidrige Handlung erblickt werden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in diesem Verfahren erwogen:

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsentscheidungen wurden die abermals in Beschwer gezogenen Arbeiten vom Straßenerhalter in der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem öffentlichen Grund durchgeführt.

Das dabei zwingend in geringem aber völlig untergeordneten und unvermeidbarem Umfang unter formaler Betrachtung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein mag (Baggerspuren, Überschwenken der links und rechts des Weges über die dort gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer hinweg) begründet jedoch nicht eine Rechtswidrigkeit dieser Handlung in Form von Zwangsausübung.

Dies belegen auch die übermittelten Fotos in unmissverständlicher Klarheit.

Wie oben bereits festgestellt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Haaren herbeigezogen, wenn etwa die "Verletzung des Luftraumes" durch Hineinragen des Baggerarms oder das Hinterlassen von Baggerspuren im Erdreich" sowie eine "Beweismittelvernichtung" ins Treffen geführt werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zur Herstellung des Zustandes im Sinne der Bestimmungen der StVO aufgefordert wurde, sie jedoch dieser Aufforderung nicht nachkam, sodass schließlich die belangte Behörde als Straßenerhalter die Benutzbarkeit der im öffentlichen Gut der Gemeinde befindlichen Straße in unumgänglichen Umfang selbst vornahm (§§ 5, 14, 21 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2008).

Der Zweitbeschwerdeführer wurde als Anrainer gemäß der mit der Gegenschrift vorgelegten Korrespondenz im Übrigen ebenfalls mehrfach zur Herstellung der Benützbarkeit der Straße unter Hinweis auf § 91 Abs.1 StVO aufgefordert, was jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Mit den schließlich von der belangten Behörde mit Blick auf die Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes durchgeführten Arbeiten wurde letztlich nicht in beschwerdefähigem Umfang die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berührt.

 

5. Gemäß Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

5.1. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf mit dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren auszutragen wäre, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN).

Die hier offenbar ebenfalls von beiden Beschwerdeführer (auch der gegenüberliegende Grundanrainer) anhängig gemachten Besitzstörungsklagen decken das im Rahmen dieses Verwaltungsaktes (Ersatzvornahme) gesetzte Handeln nicht unbedingt zur Gänze ab.

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn etwa die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. etwa das VfGH 29. November 1979, Slg. 8668, betreffend die Durchsuchung eines Schreibtisches und die Herausnahme von Papieren daraus; ZfV 2004/324, 150 (153 f), sowie in VfSlg. 10.409/1985, VfSlg. 12.122/1989 u. VfSlg. 12.053/1989).

Daher sind nach h. Auffassung auch die hier vorliegenden Handlungen auf dem öffentlichen Gut der Gemeinde, wenn auch mit nicht nachweisbaren Auswirkungen auf die Grundanrainer, zumindest im Zweifel in der Sache selbst zu entscheiden um nicht Gefahr zu laufen, mit einer Zurückweisung das Recht auf den gesetzlichen Richter zu verletzen.

 

 

5.2. Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

An sich ist nun der Straßenerhalter -  im vorliegenden Fall also die Gemeinde (§ 9 Abs.8 StrG) - verpflichtet, den Gemeingebrauch zu gewährleisten (VwGH 9.11.2011, 2009/06/0171). Dies ungeachtet dessen, ob dieser Weg aus welchem Grund auch immer nur von wenigen Verkehrsteilnehmern benützt wird.

5.3. Die Hoheitsverwaltung stellt jenen Bereich der Verwaltung dar, der das spezifisch staatliche zum Ausdruck bringt. Das Obrigkeitliche, das einseitig Anordnende und Gebietende. Der Staat (hier die belangte Behörde in Vollziehung des Oö. Straßengesetzes iVm § 90 Abs.1 StVO) als Träger des ihm eigentümlichen Imperiums (Bescheidakte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt). Laut Raschauer, Allg. VerwaltungsR, RZ 720 ff, ist bei der Unterscheidung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung zumindest in erster Linie eine Unterscheidung nach den Formen des Verwaltungshandelns, derer sich der Staat bedient, gegeben. Der Begriff öffentliche Aufgabe, ist ein weiter Begriff der als wissenschaftlicher Begriff die gesellschaftliche Wichtigkeit einer Angelegenheit anspricht, der sich vereinzelt aber auch als Rechtsbegriff findet.

Die Unterscheidung 'öffentlich-, privatrechtlich' stellt auf Rechtsvorschriften, Rechte und Rechtsverhältnisse, nicht aber auf Handlungsformen der Verwaltung ab. Rechtsvorschriften, die hoheitliches Handeln vorsehen, gehören stets dem öffentlichen Recht an, öffentliches Recht ist jedoch nicht immer durch hoheitliche Akte im engeren Sinn zu vollziehen. Ebenso kommt es für den Begriff der civil rights im Sinne des Art.6 MRK nicht darauf an, in welchen nationalen Kategorien Rechte und Handlungsformen zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung der herrschenden Lehre des 'klassisch verwaltungsrechtlichen Konzepts der Hoheitsverwaltung' geht nach wie vor vom leading case im VfSlg 3262/1957 aus. In diesem Sinne ist hier wohl vom einen als hoheitlich zu bezeichnenden Handeln auszugehen, insb. weil Dieses in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Vor diesem Hintergrund war über diese Beschwerde in der Sache (meritorisch) zu entscheiden.

Festzustellen ist einmal mehr, dass hier die Beschwerdeführerin aus Anlass der beschwerdegegenständlichen Arbeiten der Marktgemeinde mit dem im Verhältnis billigen Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde offenbar versucht eine an sich längst geklärte Rechtssituation im Ergebnis neu aufzurollen. Dabei sollten mehrere Behördenverfahren über jahrelang zurückliegende Sachverhalte abermals einer umfassenden Erörterung unterzogen werden. Mit den hier angezogenen Beschwerdepunkten wurde eine Rechtsverletzung jedoch nicht aufgezeigt.

Da jedoch der Sachverhalt unstrittig feststeht, bedarf es der beantragten Beweisaufnahmen nicht, diese sind allesamt als bloße Erkundungsbeweise zu qualifizieren denen nicht nachzukommen ist (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0158 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 91/02/0134).

Daher konnte auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Das die Beschwerdeführerin den bereits mehrfach festgestellten Öffentlichkeitscharakter dieser Straße offenbar immer noch nicht zu akzeptieren geneigt zu sein scheint und das ihr auf Grund der zahlreichen Rechtsentscheidungen nach allgemeinen Verständnis das als nicht unrechtmäßig erkennbare Handeln der Gemeinde einmal mehr gerichtsanhängig macht, läuft im Ergebnis und logisch besehen auf eine auf der Stufe der Willkür zu beurteilende Inanspruchnahme einer behördlichen Tätigkeit hinaus.  

Dies sollte vor dem Hintergrund der Vorverfahren an dieser Stelle auch einmal klar aufgezeigt werden.   

 

 

5.4. Eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs.3 AVG käme nur in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs.3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung lagen gemäß dem oben Gesagten nicht vor.

Jedoch war die Beschwerde iSd § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

6. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, waren ihr die beantragten und ihr angefallenen Pauschalkosten zuzusprechen.

 

 

6.1. Im § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, ist  die Höhe der nach § 79a Abs.5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt festgesetzt:

 

1.       Vorlageaufwande:                                  57,40 €

2.       Schriftsatzaufwand:             368,80 €

 

 

4.5. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist waren der belangten Behörde die gesetzlich vorgesehenen Kosten zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Über die im Punkt II. zugesprochen Gebühren in Höhe von 426,20 Euro. In diesem Verfahren sind ferner Stempelgebühren in der Höhe von Euro 14,30 angefallen. Betreffend Letzterer liegt ein entsprechender Zahlschein bei.

 

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22.02.2013, Zl.: B 2/13-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30. September 2015, Zl.: 2013/06/0069-9

 

 

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