Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310507/5/Re/Th

Linz, 15.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vom 26. Juli 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Juli 2012, UR96-47-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Berufung wird wegen Vorliegens von Formgebrechen zurückgewiesen.

 

  II.      Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 72 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 10. Juli 2012, UR96-47-2011, gegenüber Herrn X, geb. X, wohnhaft in X, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden wegen einer Übertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 1 Abs.3 Z9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf liegt dieser Bestrafung zugrunde:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

 

Tatort:

 

X, unmittelbarer Außenbereich des Anwesens

Tatzeit:

 

20.9.2011

 

 

Sie haben beim Umgang (durch die Lagerung der Abfälle) öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - das Orts- und Landschaftsbild - erheblich beeinträchtigt. Gelagert wurden:

 

-       1 Stk. Staubsaugergerät, Farbe blau

-       1 Elektrokabel, Farbe schwarz

-       2 Stk. Stahlspundfässer, Fassungsvermögen jeweils 50 I, Farbe rot

-       7 Stk. Kraftfahrzeug-Altreifen, diese waren über die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-profiltiefe abgefahren

-       diverses metallisches Gerumpel (Stangen, Formrohrteile, Platten, etc.)

-       wiederum 4 Stk. Kraftfahrzeug-Altreifen, welche über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren waren

-       2 Stk. Dachträgerelemente von einem PKW

-       3 Stk. Metall-Gartensessel ohne Sitzauflage

-       1 Stk. Kraftfahrzeugreifen ohne Felgen, welcher über die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-profiltiefe abgefahren war

-       1 Stk. Kraftfahrzeuginnensitz, bereits stark verschmutzt

-       diverses Elektrozeug (Elektrokabel, Stecker, Elektromotor, etc.)

-       2 Stk. Stahlspundfässer, Fassungsvermögen jeweils 200 I in den Farben rot und grün

-       1 Stk. Waschmaschine des Typ Miele, Farbe weiß

-       diverses nicht näher definierbares metallisches Gerumpel

-       auf einer Holzpalette gelagert mehrere Weißblechelemente bzw. eine Trommel von einer Waschmaschine

-       1 Stk. Kraftfahrzeugeinstiegstür sowie 2 Heizungsausdehnungsgefäße in den Farben rot

-        1 Gestell von einem Schubkarren ohne Bereifung bzw. ohne Aufsatz

-       diverses auf einem PKW-Anhänger gelagertes metallisches nicht näher definierbares Gerumpel

-       1 Stk. oben offenes Metallspundfass, befüllt mit diversen metallischen Gegenständen

-       1 Stk. 200 l fassendes Regenauffanggefäß in grüner Farbe, welches mit Weißblechabfällen befüllt war

-       1 Stk. Elektroofen

-       1 bereits völlig verwittertes bzw. verschmutztes Handy

-       diverse metallische Gegenstände (Blechplatten, Winkelteile, Kfz-Felgen, etc.)

-       2 Stk. Reifen von einem Schubkarren

-       1 Gestell von einem Schubkarren ohne Bereifung bzw. ohne Aufsatz

-       1 Stk. Audio- bzw. SAT-Kabel

-       und sonstige div. nicht gefährliche Abfälle

 

 

Beweis: Lokalaugenschein des abfalltechnischen Amtssachverständigen am 20.9.2011 und Fotobeilage v. 20.9.2011 (12 Fotos)"

 

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund des Gutachtens des abfalltechnischen Sachverständigen, welches auch eine bildliche Dokumentation beinhalte (Fotobeilage – 12 Fotos), seien erwiesenermaßen zahlreiche nicht gefährliche Abfälle im Außenbereich des Anwesens X, gelagert. Durch die Fotobeilagen werde die Auswirkung der Lagerung auf das Orts- und Landschaftsbild in eindeutiger Weise wiedergegeben. Das Ortsbild des Anwesens sei durch die Ablagerungen optisch stark in Mitleidenschaft gezogen und erfahre die Liegenschaft aus Sicht des Betrachters ästhetisch eine Abwertung. Der Sachverständige führe an, dass "die vorgefunden Ablagerungen nach seinen Eindrücken eine erhebliche Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes darstellen". Dem schließe sich die Behörde an. Der Tatbestand gemäß § 1 Abs.3 Z9 AWG einer nichtstatthaften, erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch Abfalllagerungen und damit die erhebliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen sei als erwiesen anzusehen. Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die teilweise zwischenzeitlich durchgeführte Beseitigung von Abfalllagerungen zu werten.

Verhängt wurde die nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgesehene Mindeststrafe von 360 Euro.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber am 12. Juli 2012 persönlich zugestellt wurde, hat dieser mit einer am 26. Juli 2012 zur Post gegebenen und am 27. Juli 2012 bei der belangten Behörde eingelangten, somit noch innerhalb offener Frist eingebrachten Eingabe Berufung erhoben.

In dieser Berufung führt der Berufungswerber wie folgt aus:

"Ich erhebe Einspruch gegen dieses Straferkenntnis. Begründung erfolgt persönlich. X."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung mit Schreiben vom  13. August 2012 samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Im Grunde des § 51e Abs2 Z1 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR96-47-2011.

 

Diesem ist zu entnehmen, dass dem Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Juli 2012 laut vorliegendem Rückschein am 12. Juli 2012 per Adresse X zugestellt worden ist. Der Berufungswerber hat daraufhin bei der Bezirksverwaltungsbehörde laut Aktenvermerk vom 18. Juli 2012 persönlich vorgesprochen und wurde ihm im Rahmen dieser Vorsprache der abfallrechtliche Beseitigungsauftrag vom 13. Dezember 2011 in Erinnerung gerufen. Festgehalten wurde, dass diesem Beseitigungsauftrag noch nicht vollständig entsprochen worden sei. Weiters sei ihm eine Ermahnung im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens bezüglich eines Autowracks nur nach Vorlage einer Entsorgungsbestätigung in Aussicht gestellt worden und wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn er in Bezug auf das Straferkenntnis vom 10. Juli 2012 eine Strafmilderung beantragen wolle, dagegen berufen müsse und die Entscheidung darüber bei der Berufungsbehörde läge.

 

Der Berufungswerber hat daraufhin eine Postkarte an die belangte Behörde übermittelt und darauf vermerkt, gegen das Straferkenntnis Einspruch zu erheben, wobei die Begründung persönlich erfolgen werde.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 28. August 2012 auf diesen Mangel der Berufung hingewiesen und festgestellt, dass es sich hiebei um eine nicht begründete Berufung gegen das zitierte Straferkenntnis handle. Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG wurde er eingeladen, die Begründung des Rechtsmittels binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen, andernfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen wäre.

 

Diese Aufforderung wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem Rückschein am 31. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der 3. September 2012 vermerkt wurde. Der Berufungswerber hat jedoch dieses somit an die Adresse X, durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück bei der zuständigen Zustellbasis X nicht behoben und innerhalb offener Frist eine weitere Äußerung zur Begründung seiner Berufung nicht mehr eingebracht.

 

Das Aufforderungsschreiben wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" von der Post an die Berufungsbehörde rückübermittelt.

 

Da der Berufungswerber somit die Behebung des vorliegenden Formgebrechens nicht innerhalb offener Frist und trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG vorgenommen hat, war die Berufung zurückzuweisen bzw. insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Dies letztlich auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages nach § 13 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amtswegen eine Behebung des Mangels zu veranlassen. Diesem Auftrag wurde – wie oben dargestellt – von der Berufungsbehörde nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, wonach die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, entsprochen.

 

Zu II.: Der Ausspruch über den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren II. Instanz ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



Dr. Reichenberger

 

 

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