Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590223/146/Gf/Rt

Linz, 31.07.2012

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der Mag. C, vertreten durch RA Dr. T, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Mai 2009, Zl. 51426/2005, wegen der Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im X an die Mitbeteiligte Partei Mag. T, vertreten durch RA Mag. M, beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird ausgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit h. Schriftsatz vom 24. Juli 2012, Zln. VwSen-590223/145/Gf/Rt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an den Gerichtshof der Europäischen Union den aus der Beilage ersichtlichen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 des Apothekengesetzes mit Art. 49 AEUV, Art. 16 EGRC und Art. 47 EGRC gestellt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates sind die Antworten des EuGH für die Entscheidung der gegenständlich anhängigen Rechtssache von entscheidungserheblicher Bedeutung, weshalb das h. Verfahren gemäß den §§ 38 und 38a AVG bis zur Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens durch den EuGH auszusetzen war.

 

2. Diese Entscheidung war angesichts des Vorliegens eines Mehrparteienverfahrens in der Regelform eines Bescheides zu treffen (vgl. auch VwGH vom 9. September 2011, Zl. 2011/22/0284).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

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