Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101298/7/Sch/Rd

Linz, 22.07.1993

VwSen - 101298/7/Sch/Rd Linz, am 22. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H M vom 14. Mai 1993 gegen Faktum 2.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. Mai 1993, St.4643/93, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 S (20% der hinsichtlich Faktum 2.) verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 3. Mai 1993, St.4643/93, über Herrn H M, ua. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.III Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7.7.1979, BGBl.Nr. 352/1976, eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 3. Oktober 1992 um 11.30 Uhr in S, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und hiebei den Sicherheitsgurt seines Sitzplatzes nicht bestimmungsgemäß gebraucht habe (Faktum 2.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in diesem Punkt in der Höhe von 20 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 7. Juli 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, im Zuge derer die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes im Falle eines Verkehrsunfalles schwerwiegende Verletzungen hervorrufen kann. Es besteht daher ein öffentliches (volkswirtschaftliches) Interesse daran, solche Folgen hintanzuhalten.

Auch wenn für derartige Delikte aufgrund der Rechtslage (Art.III Abs.5 des o.a. BG) vom Strafrahmen des § 134 KFG 1967 auszugehen ist, kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 S nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber in Anbetracht der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugemutet werden.

Hinsichtlich Faktum 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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