Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101299/5/Sch/Rd

Linz, 16.08.1993

VwSen - 101299/5/Sch/Rd Linz, am 16. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J M vom 12. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. April 1993, St-2282/93-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. April 1993, St-2282/93-Hu, über Herrn J M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 11 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 66 Abs.2 Z7 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 400 S und 2) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines Fahrrades am 27. Februar 1992 um 15.00 Uhr in L, stadtauswärts nächst dem Hause Nr. sowie auf der unbenannten Verbindungsstraße zwischen A-P-Straße und der U 1) die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, und 2) ein Fahrrad gelenkt habe, das nicht mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern von mindestens 20 cm2 Größe ausgerüstet gewesen sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 (Faktum 1.)): Die Formulierung des entsprechenden Spruchteils des angefochtenen Straferkenntnisses läßt den Schluß zu, daß der Berufungswerber zweimal die Richtungsänderung entgegen der Bestimmung des § 11 Abs.2 StVO 1960 nicht angezeigt habe. Wenn die Erstbehörde dies so gemeint hat, wären entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG zwei Verwaltungsstrafen zu verhängen gewesen.

Abgesehen davon hat ein am 6. Juli 1993 vom zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein ergeben, daß es in der U in L kein Haus gibt, das die Hausnummer trägt. Überdies stellt die unbenannte Verbindungsstraße zwischen der U und der A-P-Straße ein längeres Straßenstück dar, das zudem etwa in der halben Länge von der Reuchlinstraße gekreuzt wird. Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG wäre dieser Tatortbereich daher näher zu umschreiben gewesen.

Da sohin die erstgenannte Tatortumschreibung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und die zweite nicht ausreichend konkret ist, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs.2 Z7 StVO 1960 (Faktum 2.)) ist unbeschadet der obigen Ausführungen nach folgendes zu bemerken: Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 18. Mai 1992, VerkR-96/5049/92, unter Punkt 3. wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geld und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der gegen diese Strafverfügung eingebrachte Einspruch vom 12. Juni 1992 richtet sich gegen Punkt 1. (Schuld) und Punkt 2. (Strafhöhe) dieser Strafverfügung. Punkt 3. der Strafverfügung, also das nunmehr gegenständliche Delikt, ist vom Einspruch nicht umfaßt, weshalb die Strafverfügung in diesem Punkt rechtskräftig geworden ist. Erwächst eine Strafverfügung in Rechtskraft, so darf in derselben Sache kein Straferkenntnis ergehen (VwGH 11.4.1986, 85/18/0364).

Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch in diesem Punkt zu beheben.

Schließlich fällt am vorgelegten Verwaltungsstrafakt ohne daß es für die Entscheidung hier von Bedeutung wäre auf, daß die Erstbehörde in ihre Auflistung von Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers auch Verfahren aufgenommen hat, die gemäß § 45 VStG eingestellt oder gemäß § 29a VStG an eine andere Behörde abgetreten worden sind. Inwieweit solche Verfahren bei der Strafzumessung von Bedeutung sein können, vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zu erkennen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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