Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167176/2/Zo/Ai

Linz, 20.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzende Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer Dr. Michael Keinberger, Berichter Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch RA Dr. X, X, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 18.7.2012, Zl. VerkR96-2823-2012, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise statt gegeben und die von der Erstinstanz verhängte Arreststrafe von 28 Tagen wie folgt herabgesetzt:

         Primärarrest von 14 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 121 Euro (10% der herabgesetzten Strafe), für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 10.4.2012 um 13:55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in X auf dem Parkplatz vor dem Objekt X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5.4.2011, Zl. VerkR20-338-2004, entzogen worden war. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 37 Abs.1, 2 und 4 FSG eine Primärarreststrafe in der Dauer von 28 Tagen verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 420 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er damals keine längere Strecke mit dem Auto zurückgelegt habe. Er habe nur seinen Pkw auf dem Parkplatz des Hauses X umstellen wollen, weil er an einer ungünstigen Stelle eingeparkt war. Im Zuge dieses Manövers sei es zu einem minimalen Parkschaden gekommen und er habe auch nicht damit gerechnet, dass er alkoholisiert gewesen sei. Er habe nämlich am Tattag selbst nichts getrunken gehabt, es müsse sich um Restalkohol vom Vortag gehandelt haben. Damals sei er nur wenige Meter mit seinem PKW gefahren, seit diesem Vorfall überhaupt nicht mehr. Er habe sein Fahrzeug am 8.8.2012 bei der Behörde abgemeldet, weshalb auch nicht mehr die Gefahr bestehe, dass er neuerlich einen Pkw ohne Lenkberechtigung lenken werde.

 

Es sei völlig unangemessen, wegen dieser Schwarzfahrt eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen zu verhängen. Er habe bereits eine kurzzeitige Freiheitsstrafe wegen des Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung verbüßt, wobei diese Strafe nur deswegen rechtskräftig geworden sei, weil er den Bescheidspruch nicht verstanden habe. Auf Grund seines Alters von nahezu 70 Jahren und seines Vorlebens sei eine Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Er beantragte daher, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentlich Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.4.2012 um 13:55 Uhr den im Spruch angeführten Pkw in X auf dem Parkplatz vor dem Haus X. Er war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der BH Braunau vom 5.4.2011, Zl. VerkR20-338-2004, entzogen worden war.

 

Der Berufungswerber wurde wegen des Lenkens eines Pkw ohne Lenkberechtigung im Jahr 2011 dreimal bestraft, wobei für die erste Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (gesetzliche Mindeststrafe) und für die zweite Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt wurde. Für die dritte Übertretung (Tatzeit 31.12.2011) wurde mit Bescheid vom 16.2.2012, Zl. VerkR96-220-2012, eine Primärarreststrafe in der Dauer von 18 Tagen verhängt. Der Berufungswerber weist zusätzlich zwei geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2011 auf. Den angeführten Pkw hat er am 8.8.2012 abgemeldet. Laut telefonischer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau liegen gegen den Berufungswerber seit dem Vorfall vom 10.4.2012 keine Anzeigen vor.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1) die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2) gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann gemäß § 37 Abs.2 FSG an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Beim Berufungswerber ist als wesentlicher Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen, dass er innerhalb relativ kurzer Zeit bereits zum vierten Mal seinen Pkw ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Der Strafbescheid wegen des dritten Deliktes wurde ihm weniger als zwei Monate vor der vierten "Schwarzfahrt" zugestellt. Auch wenn der Berufungswerber den Inhalt dieses Bescheides (nämlich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Tagen) möglicherweise nicht verstanden haben sollte, musste ihm doch klar sein, dass die "Schwarzfahrt" für ihn mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist.

 

Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den Pkw nur ein kurzes Stück gelenkt hat. Der Umstand, dass er seinen Pkw in der Zwischenzeit abgemeldet hat, stellt zwar keinen Strafmilderungsgrund dar, ist jedoch bei der "Präventionsprognose" im Sinne des § 37 Abs.2 FSG zu berücksichtigen. Da der Berufungswerber derzeit nicht über einen eigenen Pkw verfügt, ist die Rückfallgefahr nicht mehr so hoch wie von der Erstinstanz angenommen. Allerdings ist sie dadurch auch nicht zur Gänze ausgeschlossen, weil er sich jederzeit einen Pkw ausborgen oder ein neues Fahrzeug anmelden kann. Jedenfalls hat er – zumindest aktenkundig – seit diesem Vorfall keinen Pkw mehr gelenkt.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint zwar eine primäre Freiheitsstrafe noch notwendig, um dem Berufungswerber den hohen Unrechtsgehalt seiner Übertretung eindringlich vor Augen zu führen und ihn von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Allerdings erscheint eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen, verbunden mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro ausreichend, um diesen Zweck zu erreichen. Seiner Berufung konnte daher teilweise stattgegeben werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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