Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101300/14/Sch/Rd

Linz, 19.10.1993

VwSen - 101300/14/Sch/Rd Linz, am 19. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des F K vom 11. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. April 1993, VerkR96-1297-1993, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 26. April 1993, VerkR96-1297-1993, über Herrn F K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 26. März 1993 um 17.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße bis zum Haus L, Gemeinde S, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 19. Oktober wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Entscheidend für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes war die Frage, ob der vom Berufungswerber behauptete Alkoholkonsum nach dem Lenkzeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.

Dazu ist eingangs zu bemerken, daß dieses Vorbringen vom Berufungswerber erstmals in der Berufungsschrift vom 8. Mai 1993 enthalten ist. Laut Aktenlage hat der Berufungswerber weder gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten noch in der Folge gegenüber der Erstbehörde Entsprechendes vorgebracht. Im Hinblick auf einen allenfalls gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten behaupteten Nachtrunk gab der als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene BI x glaubwürdig an, daß solche Angaben nicht gemacht worden seien. Dafür, daß dies auch für das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren zutrifft, spricht der Akteninhalt.

Ausgehend von der nach der allgemeinen Lebenserfahrung als erwiesen anzunehmenden Tatsache, daß Angaben, die in einem relativ geringen Zeitabstand zu einem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit regelmäßig am nächsten kommen, leidet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers schon aus diesem Grund. Abgesehen davon konnte der Berufungswerber auch keine Person namhaft machen, die seinen angeblichen Alkoholkonsum nach dem Lenkzeitpunkt bestätigen könnte. Dem Berufungswerber ist sohin nicht gelungen, einen Alkoholkonsum nach dem Lenkzeitpunkt in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß glaubhaft zu machen.

Da der vorgelegte erstbehördliche Verfahrensakt nicht erkennen läßt, von welchem Ausmaß der Alkoholisierung die Erstbehörde einerseits zum Meßzeitpunkt (immerhin erfolgten vier Messungen, wobei der Alkomat zwei Messungen als nicht verwertbar qualifizierte) und andererseits zum Lenkzeitpunkt ausgegangen ist, konnte nicht beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Strafzumessung auch dem Ausmaß der Alkoholisierung Rechnung getragen worden ist oder nicht. Auffällig am erstbehördlichen Akt ist auch der Umstand, daß für die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt anscheinend kein medizinischer Amtssachverständiger in Anspruch genommen wurde, sondern die Rückrechnung (sofern eine "Rechnung" im engeren Sinn überhaupt erfolgt ist) vom Sachbearbeiter bei der Erstbehörde erfolgt sein dürfte. Aktenkundig ist jedenfalls weder das eine noch das andere.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher einen medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage beigezogen, welcher Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt anzunehmen ist, wenn man - entgegen den Angaben in der Anzeige vom 29. März 1993 - vom niedrigeren verwertbaren Meßergebnis der Alkomatuntersuchung - im vorliegenden Fall 0,82 mg Alkohol/l Atemluft - ausgeht. Der Amtssachverständige kommt in seinem schlüssigen Gutachten zu der Aussage, daß zum Lenkzeitpunkt ohne Berücksichtigung eines Nachtrunkes ein Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille anzunehmen ist.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte" gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, vielmehr mußte eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet werden. Der Berufungswerber konnte durch die Verhängung der damaligen Strafe offensichtlich nicht davon abgehalten werden, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erschien aber trotz des im Berufungsverfahren ermittelten Ausmaßes der Alkoholisierung eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Dies zum einen deshalb, da der erstbehördliche Akt - wie oben dargelegt nicht den geringsten Hinweis darauf enthält, von welchem Alkoholgehalt die Behörde zum Lenkzeitpunkt ausgegangen ist.

Weiters sprachen auch die relativ bescheidenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Geldstrafe kann dennoch erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. der Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Die Vorschreibung der Kosten für das verwendete Alkomatmundstück ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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