Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167276/8/Bi/Kr

Linz, 03.12.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G. R., x, x, vertreten durch Herrn RA Mag. B. S., x, x, vom 4. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom
28. August 2012, VerkR96-2408-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 29. November 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 8 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 36 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Pkw x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 18. Oktober 2010 gegen 7.45 Uhr in x, xstraße nach x auf Höhe des Hauses x, festgestellt worden sei, dass das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. November 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Bw, Herrn Mag. E. I., und der Zeugen R. C. (RC) und H. C. (HC) durchgeführt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­ent­­scheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die beiden Kennzeichentafeln – es handle sich um ein Wechselkennzeichen – vor Fahrtsantritt auf dem von ihm gelenken Pkw montiert, aber nach dem Unfall festgestellt, dass sich nur mehr das vordere Kennzeichen auf dem Fahrzeug befunden habe. Das hinten montierte habe er auf der Fahrt verloren und es dann später gefunden. Die Aussagen der Zeugen seien insofern unrichtig, als er damals nicht mit einem grünen Geländewagen gefahren sei sondern mit einem silbernen Minivan. Die Behörde hätte den Zeugen bei der Darstellung des Sachverhalts keinen Vorzug geben dürfen. Im Straferkenntnis sei außerdem von einer Geschwindigkeits­überschreitung von mehr als 72 km/h die Rede, was von den Feststellungen im Sachverhalt nicht gedeckt sei. Der Bescheid sei nichtig. Beantragt wird Bescheidbehebung und Einstellung des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt und die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB ausführlich befragt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach der glaubhaften Darstellung beider Zeugen fuhr der Zeuge HC am
18. Oktober 2010 gegen 7.45 Uhr mit der Zeugin RC als Beifahrerin auf der im Tatvorwurf umschriebenen xstraße, als ihnen etwa auf Höhe des Hauses Nr.x – wie auf dem vom Bw vorgelegten Foto dargestellt – ein nach ihren Aussagen grüner Geländewagen entgegenkam. Die Zeugin RC machte ihren Gatten noch darauf aufmerksam, dass das entgegenkommende Fahrzeug vorne kein Kennzeichen montiert hatte. Da die Straße für zwei Fahrzeuge zu eng ist, wich das entgegenkommende Fahrzeug rechts in die Garageneinfahrt des Hauses Nr.x aus, allerdings befand sich der Zeuge HC gerade auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug, als dessen Lenker seine Fahrt plötzlich fortsetzte, sodass sich beide Außenspiegel streiften und der linke Außenspiegel am Pkw C zum Seitenfenster geklappt wurde. HC verriss den Pkw nach rechts und touchierte einen der dort befindlichen Steine – laut Foto haben diese Steine die Funktion von Leitpflöcken – mit der Stoßstange. Beide Fahrzeuge wurden angehalten und  die Insassen stiegen aus. Der Lenker des Geländewagens war den Zeugen C völlig unbekannt und beim Herumgehen um das Fahrzeug fiel beiden auf, dass auch hinten keine Kenzeichentafel montiert war. Darauf von HC angesprochen, antwortete der Bw, die Tafeln habe er wohl vergessen. Er schrieb den Namen "G. R." und die Ortsangabe "B. G." auf einen Zettel, den er dem Zeugen HC gab und die Fahrt fortsetzte. Da die Zeugen aber weder eine Adresse erfuhren noch das Fahrzeug ein Kennzeichen hatte, fuhr HC, wie er vorher dem Bw angekündigt hatte, zur Polizei, um den Unfall, bei dem offenbar nur sein Fahrzeug beschädigt worden war, zu melden. Nach den Aussagen des Zeugen HC habe man bei der Polizei sofort die "Blaulichtsteuer" von 35 Euro verlangt, die er zusätzlich zum bereits erlittenen Sachschaden nicht auch noch bezahlen wollte und daher auf eine Anzeigeerstattung letztlich verzichtete. Da auch sein Führer­schein von ihm verlangt wurde, ging er zum Auto, um diesen zu holen. In der Zwischenzeit rief der Bw bei der Polizei an, um den Unfall zu melden. Die Telefonnummer wurde dann dem Zeugen mitgeteilt. HC führte in der Berufungs­verhandlung aus, er habe einige Tage nach dem Unfall vom Bw einen Brief erhalten in dem ihm dieser Namen und Adresse mitteilte. Er habe daraufhin den Bw angerufen, dieser habe aber aufgelegt. Ein Zivilverfahren wegen Schaden­ersatz sei noch anhängig.     

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Schilderungen der beiden Zeugen C – RC hat die Angaben ihres Gatten über die nicht vorhandenen Kennzeichentafeln inhaltlich ebenso dargelegt – glaubwürdig. Beide haben unabhängig voneinander beim Ansehen der vom Bw mit der Stellungnahme vom 18. Mai 2011 der Erstinstanz vorgelegten Fotos sofort darauf bestanden, das sei damals kein silberfarbener R. gewesen, sondern ein älterer grüner Gelände­wagen, laut HC so einer "wie ihn die Jäger haben, wenn sie zur Jagd fahren".

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Grund, den beiden Zeugen, die den Bw vor dem Vorfall nicht gekannt haben und nachvollziehbar befürchteten, den beim vom Bw verschuldeten Unfall entstandenen Schaden nun selbst tragen zu müssen, nicht zu glauben. Dass das ggst Verfahren aufgrund der Privatanzeige des Zeugen HC eingeleitet wurde und kein Polizeibeamter das vom Bw beim Unfall gelenkte Fahrzeug selbst gesehen hat, ändert an deren Glaubwürdigkeit nichts. Würden die Angaben des Bw der Richtigkeit ent­sprechen, hätte der Zeuge HC bei der Polizei das Kennzeichen angeben und diese den Zulassungsbesitzer eruieren können; damit wären die Angaben des Bw überprüfbar gewesen.

 

Im Übrigen waren auf das Kennzeichen x zwei Fahrzeuge für Frau H.-M. R. zugelassen, nämlich ein "schwarzer x" und ein "grauer x", die beide im Jahr 2011 abgemeldet wurden – das Fahrzeug auf dem Foto ist "silber" und nicht "grau", weshalb auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Farbbezeichnung "schwarz" beim N. N., der dem von den Zeugen beschriebenen Fahrzeug nahekommen könnte, richtig ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen ... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.

Gemäß § 36 lit.b KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge ... auf Straßen mit öffent­lichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens geht der Unabhängige Verwaltungs­senat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw zur Vorfallszeit ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, bei dem weder vorne noch hinten eine Kennzeichentafel angebracht war. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm mit der bloßen Behauptung, die hintere Tafel habe er auf der Fahrt unbemerkt verloren und die vordere wäre beim Unfall noch angebracht gewesen, aber von den Zeugen übersehen worden, die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 102 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat sich zu den vom Bw – berechtigterweise – beanstandeten Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses zur Strafbemessung auf eine irrtümlich "hineingerutschte" Passage berufen, die mit dem ggst Fall – nachvollziehbar – nichts zu tun hat.

Bei der Strafbemessung wurde mangels Ausführungen des Bw die ihm (unwider­sprochen) bekanntgegebene Schätzung auf 1.400 Euro netto monatlich heran­gezogen. Der Bw weist vor dem 18.10.2010 keine Vormerkung aus den letzten
5 Jahren auf, sodass im Ergebnis seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu berücksichtigen und mit Strafherabsetzung vorzugehen war, da erschwerende Umstände nicht zu berücksichtigen waren.      

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt bewegen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

 

Kennzeichentafeln fehlten

 

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