Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167339/4/Br/Ai

Linz, 15.11.2012

                                                                                                     

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 1 - Strafamt, vom 10. Oktober 2012, Zl. Cst-16813/12, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 7,20 Euro als Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.:    §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 111/2010  iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 50/2012;

II.:   § 64 Abs.1 u. Abs.2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden  ausgesprochen, weil er am 26.01.2012, 21:32 Uhr X, X ggü. Nr. X

das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren, zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 9.5.2012 erhoben Sie Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass das gegenständliche Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten" durch einen parkenden Großraumtransporter verdeckt und daher für Sie nicht erkennbar gewesen sei. Das Verkehrzeichen „Halten und Parken verboten Ende" sei in einer so großen Entfernung von dem von Ihnen gewählten Platz gestanden, dass es aus dieser Entfernung nicht zu sehen gewesen sei. Zudem würden Sie für das gegenständliche Halte- und Parkverbot keinen sachlichen Grund sehen.

 

Mit Bescheid vom 12.6.2012 der BPD Linz wurde Ihr Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit Erkenntnis des UVS , VwSen-167085/5/Br vom 13.8.2011 wurde Ihrer Berufung gegen den oa Zurückweisungsbescheid Folge gegeben. Der Zurückweisungsbescheid wurde behoben, sodass Ihr Einspruch vom 8.6.2012 als rechtzeitig eingebracht galt.

 

Zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 wurden Sie geladen. Die Ladung wurde zu eigenen Händen zugestellt und am 25.09.2012 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Weiters enthielt die Ladung die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

 

Mit E-Mail vom 9.10.2012 teilten Sie mit, zum Ladungstermin nicht zu erscheinen, da es für Sie nicht schlüssig sei, was es zu besprechen gäbe. Sie ersuchten die Behörde, auf die zwei Punkte Ihres Einspruches einzugehen und eine Entscheidung zu fällen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z. 13b verboten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im einwandfrei festgestellt werden konnte und Ihrerseits Äußerungen dagegen unterblieben. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Ihrer ersten Einspruchsangabe, dass das gegenständliche Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten" durch einen parkenden Großraumtransporter verdeckt gewesen sei, muss entgegnet werden, dass laut Judikatur des VwGH gerade im Stadtgebiet ein Kraftfahrer mit Halteverboten zu rechnen hat, sodass er gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau halten muss, wobei diese Ausschau bis zum Straßenrand auszuweiten ist und gegen die Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens auch nicht sprechen kann, dass es zeitweise aus der Sicht des Kraftfahrers verdeckt wird (VwGH 89/18/0007 vom 22.03.1991).

Auch vermag Sie die Einspruchsangabe nicht zu exkulpieren, dass Sie wegen der großen Entfernung zum Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten Ende" dieses nicht erkennen konnten. Nach der Entscheidung des VwGH 84/03/0239 vom 15.01.1986 lässt sich den Bestimmungen der StVO nämlich nicht entnehmen, dass bei Annäherung an den Bereich eines Halte- und Parkverbotes beide den Beginn und das Ende des Verbotes ansteigenden Straßenverkehrszeichen gleichzeitig oder in der Folge doch unbedingt hintereinander wahrgenommen werden müssen.

 

Bezug nehmend auf Ihre zweite Einspruchsangabe, dass Sie für das gegenständliche Halteverbot absolut keinen sachlichen Grund sehen und Sie überdies eine Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Verordnung proklamieren würden, wird erwogen, dass gemäß Art 139 Abs.1 B-VG der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes erkennt, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.

Damit ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich als erstinstanzliche Behörde des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens für die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert, sondern steht diese Möglichkeit erst durch Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis an den zuständigen UVS für OÖ offen.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,— monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"In dem Teilstück der X zwischen X und Musikschule beträgt die Fahrbahnbreite ca. 6,5 Meter. Hier wäre ein Halteverbot sachlich gerechtfertigt, aber dort besteht nur ein Halteverbot auf der Südseite. Auf der Nordseite darf man - gebührenpflichtig - parken und dies obwohl keine zwei Fahrstreifen (6,5 m abzügl. 1,9 m Breite von parkendem Fz. = 4,6 m) für den Verkehr freibleiben.

 

Aber just im Bereich der Zentrale der Firma „X" jedoch, wo sich die X platzähnlich verbreitert und dadurch wesentlich mehr Platz in der Breite zur Verfügung steht (an der engsten Stelle 13 m, wenn man eine -großzügige - Länge von 5 m der längs vorder Musikschule geparkten Fahrzeuge abzieht, verbleiben min. 8 ml), genau dort besteht ein absolutes Halteverbot.

 

Jemand wie ich, der in Österreich aufgewachsen ist und in diesem Land schon mehr als 60 Jahre lebt und daher glaubt, die hiesigen Gebräuche gut zu kennen, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass mit dem erlassenen Halteverbot vor der Bank nur die Interessen der X (Optische Abwertung des Entrees durch parkende Fahrzeuge) befriedigt wurden. Allgemeininteressen (Parkplatznot) haben jedoch absoluten Vorrang gegenüber Privatinteressen - auch wenn es sich bei dem Privaten um eine mächtige Bank handelt.

 

Der Gipfel der Unlogik ist wohl die Tatsache, dass dieses Halteverbot sogar in den Abend- und Nachtstunden besteht!

 

Ich stelle daher nochmals fest, dass ein Halteverbot an jener Stelle, an der ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, jeder sachlichen Grundlage entbehrt und behaupte daher, dass dieses Halteverbot in dem Bereich, in dem ich mein Fahrzeug abgestellt habe, gesetzwidrig verordnet wurde.

 

Anmerkung:

Ich beobachte in letzter Zeit, dass dieses Halteverbot - ob dessen Unlogik - oft von ortsfremden Fahrzeuglenkern, vor allem in der Nacht, übersehen wird. Niemand rechnet ja dort mit einem Halteverbot. Die Behörde hat sich auch - nicht die Mühe gemacht, den Bereich mit einer gelben Linie zu kennzeichnen.

Aber die Polizei ist genau dort immer sehr schnell mit einem Strafzettel zur Stelle! Fast wäre man geneigt, zu glauben, dass das alles kein Zufall sein kann!

 

Mit freundlichen Grüßen

X "

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung nach h. Überzeugung nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf die unbestrittene Faktenlage in Verbindung mit dem sich bloß auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkenden Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich die Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 31.8.2008, GZ: 0162734/2007 betreffend die südliche Seite der X (vor der X). Gesichtet und bildlich dokumentiert wurde der Verbotsbereich auf der Seite der X. Diesbezüglich wurde die entsprechende (zutreffende) Verordnung im Wege der Landeshauptstadt Linz mit h. Schreiben vom 13.11.2012 beigeschafft.

 

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Laut Verordnung des Magistrates der Stadt Linz wurde auf der nördlichen Seite der X auf Höhe der ONr. X bis X  bereits im Jahr 2000 auf einer Länge von ca. 90 m dieses unbeschränkt geltende Halteverbot verordnet. Der Verordnung ist ein Plan angeschlossen der einen integrierenden Bestanteil derselben bildet.  Laut Bilddokumentation findet sich in offenkundiger Übereinstimmung mit der Verordnung in der Länge des Xgebäudes das der Verbotsbereich durch die entsprechenden Verkehrszeichen (§ 52 lit.a Z13b StVO) kundgemacht.

Wenn der Berufungswerber dieses durchgehende Verbot als nicht sachgerecht findet, mag dies aus seiner Sicht durchaus zutreffend sein, doch ist ihm diesbezüglich entgegen zu halten, dass er damit nicht eine Gesetzwidrigkeit Textfeld:  dieses Halte-verbotes aufzuzeigen vermag.

Textfeld:  Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Ver-fassungsgerichtshof einmal mehr auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Ge-setzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum

Pfeil: HV-Ende – das Bild zeigt den HV-Bereich in Richtung Zentrum (Rückseite Oberbank)

 
wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden  müssen, sodass sich der Unabhängige Verwaltungs-senat, nicht verlässt sieht   in dieser Sache einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen. Vielmehr scheint diese Regelung auf Grund der gegebenen Übersicht, der Zugänge zum Oberbank-gebäude und der Park-platzausfahrt durchaus nachvollziehbar. Dem Berufungswerber bleibt es jedoch anheim gestellt diese Entscheidung bei den Höchstgerichten anzufechten.

 

 

5. Zum Strafausspruch:

Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro ist im Grunde als bloß symbolische Strafe für diese Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr.

Das von der Behörde erster Instanz angenommene Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro lässt mit Blick auf diesen Strafausspruch keinen Ermessensfehler erkennen. In Bindung an den mit der von der abtretenden Behörde ursprünglich erlassenen Strafverfügung festgesetzten Strafbetrag konnte von der folglich zuständigen Behörde erster Instanz  im "ordentlichen Verfahren"  keine höhere (angemessene) Strafe mehr festgesetzt werden. Von jedem Teilnehmer am Straßenverkehr muss erwartet werden, sich an die kundgemachten Rechtsvorschriften zu halten, selbst wenn ihm diese nicht zwingend als plausibel erscheinen mögen und während der Nachtzeit wohl auch keine wirklich nachteiligen Folgen in diesem Regelverstoß erblickbar gewesen sein mögen. Ein Rechtsanspruch auf Toleranz derartiger Regelverstöße, die allenfalls in manchen Fällen nicht zu Anzeige gelangen mögen, sieht die Rechtsordnung jedenfalls nicht vor (zur Gleichbehandlung im Unrecht, VwGH18.11.2003,  2003/05/0085 mit Hinweis auf Art. 7 B-VG sowie VwGH v. 10.08.2010, 2010/17/0078 mit Hinweis auf VwGH v. 17. Juni 2009, Zl. 2006/17/0077).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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